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BGH: Die Symbole „DDR“ und „CCCP“ dürfen auf T-Shirts gedruckt werden

Von Rechtsanwalt Kay Fietkau
18.1.2010 | Ratgeber - Markenrecht | 2150 Aufrufe
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Symbole, Marke

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass die Bezeichnungen und Symbole ehemaliger Ostblockstaaten von jedermann auf Kleidungsstücken angebracht werden dürfen, obwohl diese Zeichen inzwischen als Marken für Bekleidung geschützt sind.

In den beiden vorliegenden Entscheidungen ging es um die Bezeichnungen „DDR“ in Kombination mit dem DDR-Staatswappen sowie „CCCP“   für die frühere UdSSR in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol.

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Kay Fietkau
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Nach Ansicht des BGH würden Verbraucher solche auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten „ausschließlich als dekoratives Element auffassen“. Die Aufdrucke jedoch nicht als „Produktkennzeichen“   aufgefasst werden,   also nicht als Hinweis darauf, dass die Produkte von einem bestimmten Unternehmen stammen. Hierauf zielt jedoch grundsätzlich der Markenschutz nach dem Markengesetz (MarkenG) ab.

In dem einen Verfahren ist der aus München stammende Kläger Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke „DDR“. Er hatte sich zudem für Textilien die Bildmarke schützen lassen, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt „Ostprodukte“. Er bewirbt und vertreibt dabei unter anderem T-Shirts mit der Bezeichnung „DDR“ und dem entsprechenden Staatswappen. Dies wollte der Kläger ihm aufgrund seiner eingetragenen Marke verbieten lassen. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) München der Klage stattgegeben. Der BGH hob nun jedoch das OLG-Urteil, mit der Begründung, dass keine Verletzung von Markenrechten vorliege auf und wies die Klage ab.

In dem aus Hamburg stammenden Verfahren klagte ein Unternehmen, dass Lizenznehmer der Wortmarke „CCCP“ ist und   die für bestimmte Bekleidungsstücke wie Hosen und Overalls in das Markenregister eingetragen ist. Das beklagte Unternehmen vertreibt über das Internet unter anderem mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol sowie der Buchstabenfolge „CCCP“ bedruckte Kleidungsstücke. Das klagende Unternehmen   verlangte ein Verbot des Vertriebs dieser Produkte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg wies die Klage jedoch aufgrund fehlender Markenrechtsverletzung ab. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung und verwarf die Revision des klagenden Unternehmens.

(BGH, Urteile vom 14. Januar 2010, Az. I ZR 92/08 (DDR) und I ZR 82/08 (CCCP))

Fietkau
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