Wo ist der Ort der Nacherfüllung? Beim Käufer oder beim Verkäufer?

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Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH in seinem Urteil vom 13.04.2011 (VIII ZR 220) und entschied diese Frage zugunsten des Verkäufers.

In Ermangelung von vertraglichen Absprachen der Parteien(eine individuelle vertragliche Regelung über den Nacherfüllungsort ist möglich) oder anderer besonderer Umstände, ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz  oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

Mit anderen Worten: Der Käufer muss ihm die Kaufsache vorbeibringen, damit der Verkäufer seiner Nacherfüllungspflicht nachkommen kann.

Allerdings muss der Verkäufer dem Käufer die Aufwendungen (z.B. Benzin oder Transportkosten) erstatten, die der Käufer leisten musste, um dem Verkäufer die mangelhafte Kaufsache zukommen zu lassen.

Damit erweist sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache aufgrund der Kosten, die der Verkäufer wegen der Nacherfüllung zu tragen hat, als Pyrrhussieg. Dies gilt aber nur insofern, als dass am Kaufgegenstand tatsächlich ein Mangel vorgelegen hat. Stellt sich später aber heraus, dass ein Mangel nicht vorlag, muss der Käufer alle in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten dem Verkäufer ersetzen.

Die hier genannten Grundsätze zum Nacherfüllungsort gelten aber nicht für das Werkvertragsrecht.

Im Werkvertragsrecht bleibt es dabei, dass der Ort der Nacherfüllung bei Fehlen von Absprachen dort zu erbringen ist, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. Dies wird in der Regel der Ort des Käufers sein (so auch der BGH in seiner Entscheidung vom 08.01.2008 Az. X ZR 97/05).