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BGH: Bespitzelung von Angeklagtem kann unzulässige Täuschung sein - 1/1
AFP vom 29.04.2009   |   1576 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

BGH: Bespitzelung von Angeklagtem kann unzulässige Täuschung sein

Mordfall von Kempten muss neu aufgerollt werden

Der Staat darf einen Untersuchungshäftling zwar heimlich abhören, er muss dabei aber den Grundsatz des fairen Verfahrens einhalten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil. Das Gericht hob damit die Verurteilung des Klägers wegen Mordes auf und verwies den Fall zurück an das Landgericht Kempten. Der Mann war in Untersuchungshaft für einen Besuch seiner Ehefrau in einen unbewachten Raum gebracht worden und hatte sich während des Gespräches, das heimlich abgehört wurde, selbst belastet. Der BGH sah in dieser gezielt herbeigeführten Situation einen Verstoß gegen die Rechte des Angeklagten.

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Der verheiratete Mann hatte laut Anklage seine ebenfalls verheiratete Geliebte im September 2007 ermordet, weil sie ihren Partner nicht verlassen wollte. In dem belauschten Gespräch hatte er den Mord gegenüber seiner Frau eingeräumt und wollte sie überreden, ein falsches Geständnis abzulegen. Das Landgericht hatte diesen Mitschnitt als "deutliches Indiz" für die Täterschaft gewertet, das Urteil aber auch auf eine Reihe weiterer Beweise wie etwa Blutspuren des Opfers an den Kleidung des Mannes gestützt.

In dem neuen Verfahren dürfen die Kemptener Richter den Inhalt des heimlich mitgeschnittenen Gesprächs laut BGH nun nicht mehr als Beweis verwerten, weil mit der bewusst herbeigeführten Gesprächssituation die Grenze zu einer unzulässigen Täuschung erreicht worden sei.

29. April 2009 - 16.25 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009



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