BGH: Abmahnung im Urheberrecht? Eltern haften grundsätzlich nicht für die illegale Internetnutzung ihrer Kinder

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Eltern können ab heute für die illegale Internetnutzung - Filesharing - grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden!

Ein neues Grundsatzurteil gegen die Abmahnkanzleien wurde heute, am 15.11.2012, von dem Bundesgerichtshof gefällt! Seit einigen Jahren herrscht ein enormer Abmahnwahn im Bereich des Urheberrechts.

Verschiedene Menschen erhalten von Rechtsanwaltskanzleien eine sog. Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung oder ein Abmahnschreiben wegen illegalem Download, worin ihnen vorgeworfen wird, sie hätten Musik, einen Film, ein Computerspiel oder andere Dateien aus dem Internet heruntergeladen und gleichzeitig öffentlich zugänglich gemacht.

Naser Mansour
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Die Abmahnkanzleien fordern in diesem Schreiben die Abgabe einer weitgehenden strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Erstattungsansprüche von 400 EUR bis zu über 3.000 EUR. Oft stellt sich heraus, dass es nicht der Internetanschlussinhaber selbst war, sondern dessen minderjähriges Kind. Das war den Abmahnkanzleien jedoch gleichgültig, denn sie vertraten die Auffassung im Falle von Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung gilt sinngemäß „Eltern haften für Ihre Kinder“ – hierauf können sich die Abmahnkanzleien ab heute nicht mehr so leicht berufen.

Der BGH urteilte, dass eine Haftung der Eltern außer Betracht bleibt, wenn sie ihr Kind vorher über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an sog. Internettauschbörsen belehrten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Zwar hatte die Klage der Abmahnkanzlei, die insgesamt über 5.000 EUR Schadensersatz und Anwaltskosten von den Eltern verlangte, zunächst Erfolg vor dem Landgericht Köln und dem Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hob diese Urteile jedoch auf und hat die Klage der Abmahnkanzlei abgewiesen – Eltern haften nur ausnahmsweise wegen Aufsichtspflichtverletzung bei illegaler Internetnutzung ihrer Kinder!

Hinweis

Trotz des erfreulichen Urteils des Bundesgerichtshofes, das die Eltern zumindest teilweise im Falle einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung entlastet, ist absolute Vorsicht geboten! Keinesfalls sollte unüberlegt Kontakt zu der Abmahnkanzlei aufgenommen werden. Insbesondere sollte der Verstoß nicht schlichtweg auf das minderjährige Kind geschoben werden, denn immerhin kann auch das minderjährige Kind in voller Höhe in Anspruch genommen werden, schlimmstenfalls 30 Jahre lang! Lassen Sie sich von einem Anwalt im Urheberrecht beraten, welcher Weg zum Erfolg führt.

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