BGH ändert Berechnungsmethode des nachehelichen Unterhalts
AFP VOM 13.6.2001 | Nachrichten - Neue Urteile | 76472 Aufrufe Mehr zum Thema:Unterhalt, Scheidung, Einkommen
Höherer Unterhalt für nach einer Scheidung wieder Erwerbstätige
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat neue Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts aufgestellt (Az. XII ZR 343/99). In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung legte er in seinem heutigen Urteil bei der Berechnung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts erstmalig die Erwerbseinkünfte zugrunde, die die Ehegatten nach der Scheidung erzielen. Nach der bisherigen Rechtssprechung wurden spätere Erwerbseinkünfte für die nachehelichen Unterhaltsansprüche als nicht maßgeblich angesehen.
Geklagt hatte eine Frau, die mit dem Beklagten bis 1997 verheiratet war. Während der Ehe versorgte die Klägerin den Haushalt, betreute die gemeinsame Tochter und ging einer Halbtagsbeschäftigung nach. Die Eheleute wohnten bis zur Ehescheidung in einem ihr gehörenden Haus, das sie 1998 verkaufte.
Die Vorinstanz hatte ihr einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt zugesprochen, wobei bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin die Höhe aus der Hälfte der Differenz zwischen den nach der Scheidung von beiden Ehegatten erzielten Einkünften errechnet wurde.Im Hinblick auf die Einkünfte der Anspruchsstellerin wurden dabei das erzielbare Einkommen bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit und die Zinseinkünfte, die sie aus dem verbliebenen Kapital nach Verkauf ihres Hauses erzielte, zugrunde gelegt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde ausschließlich auf die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten während der Ehe abgestellt, Einkommen, das später hinzukam, wurde nicht mehr berücksichtigt. Auf einen so bemessenen Unterhalt wurden eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nach der Scheidung bedarfsdeckend angerechnet (sogenannte Anrechnungsmethode).
Diese Vorgehensweise bei der Unterhaltsberechnung wurde nun vom BGH entsprechend der Entscheidung der Vorinstanz korrigiert. Zukünftig sollen die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht mehr voll auf den Unterhaltsbedarf angerechnet werden, wie dies bisher der Fall war. Bislang wurde der Unterhaltsbedarf bei der Scheidung festgelegt und spätere Einkünfte in voller Höhe abgezogen. Nach der neuen Rechtsprechung können Einkünfte nicht mehr voll angerechnet werden, was für den Erwerbstätigen einen höheren Aufstockungsunterhalt bedeutet.
Ausgangspunkt der Überlegungen des BGH war der Aspekt, dass der Gesetzgeber die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehepartners im Grundsatz der Erwerbstätigkeit des anderen Ehepartners gleichgestellt hat. Nimmt der bisher im Haushalt tätige Partner nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf, so kann diese gleichsam als Ersatz für die häusliche Mitarbeit angesehen werden. Würde man den Unterhaltsbedarf dann - wie bisher - nach der finanziellen Situation zum Zeitpunkt der Scheidung ausrichten, könnten spätere Einkünfte nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der Gleichstellung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sei es jedoch gerechtfertigt, das nach der Scheidung erzielte Einkommen in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen.


