BGH billigt Stadionverbote bei bloßem Verdacht
AFP VOM 30.10.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 1398 Aufrufe Mehr zum Thema:Stadionverbot, Fußball
Ausschluss von Fans auch ohne Strafurteil zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Regeln des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) für Stadionverbote für zulässig erklärt: Nach einem in Karlsruhe verkündeten Grundsatzurteil ist für solche bundesweiten Verbote allein die berechtigte Sorge vor künftiger Randale entscheidend. Auch wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt wird, muss das Stadionverbot daher nicht aufgehoben werden.
Die Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund zeigte sich erleichtert. "Der polizeiliche Ansatz, Ausschreitungen erst gar nicht entstehen zu lassen, ist bestätigt worden", erklärte der Bundesvorsitzende Rainer Wendt. Auch nach den DFB-Regeln reicht zunächst ein Ermittlungsverfahren aus, um Fußballfans bundesweit von den Spielen auszuschließen. Erweist sich der Krawall-Verdacht als unbegründet, wird die Sperre aufgehoben. Stellt die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen dagegen "wegen Geringfügigkeit" ein, können die Vereine trotzdem an dem Stadionverbot festhalten.
Der klagende Bayern-Fan war im März 2006 in Duisburg nach Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des MSV Duisburg und des FC Bayern München vorübergehend festgenommen worden. Er wurde aber nie verurteilt und führt an, selbst nicht an den Konfrontationen beteiligt gewesen zu sein. Obwohl die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen einstellte, hielt der MSV Duisburg an dem zuvor für gut zwei Jahre verhängten bundesweiten Stadionverbot fest.
Mit seiner Klage, solch ein Stadionverbot "auf Verdacht" sei unzulässig, hatte der Bayern-Fan keinen Erfolg. Zur Begründung verwies der BGH auf das Hausrecht der Vereine. Sie hätten ein berechtigtes Interesse am reibungslosen Ablauf der Spiele. Zudem treffe sie eine Schutzpflicht, friedliche Fans "vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter Fans zu bewahren".
Demnach dürfen Verbote zwar nicht willkürlich ausgesprochen werden, es seien aber auch "keine überhöhten Anforderungen zu stellen", urteilte der BGH. Vor allem auf die Strafbarkeit bei früheren Vorfällen komme es nicht an. Denn die Strafermittlungen würden schon eingestellt, wenn strafbares Verhalten nur geringfügig war oder nicht nachgewiesen werden kann. Im Streitfall sei der Bayern-Fan in einer Gruppe gewesen, aus der heraus es unstreitig zu Gewalt gekommen sei. Auch ohne eigene Beteiligung rechtfertige dies die Sorge vor weiterer Randale. Dass durch die Stadionverbote die Dauerkarte für sämtliche Bayern-Spiele nutzlos wurde, müsse der Mann hinnehmen.
30. Oktober 2009 - 11.33 Uhr
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