BFS risk & collection, Ra Schneider, Kabel Deutschland
Hallo,
Die Vorgehensweise von BFS und dem Anwalt Schneider ist hier ja schon häufiger dargestellt worde.
Ich wollte trotzdem mal kurz "meine Geschichte" dazu erzählen und habe auch eine Frage:
Meine Freundin ist zum 01.06.2005 zu mir gezogen. Sie hatte folglich ihre Wohnung, Kabelanschluss, etc. zu diesem Termin gekündigt. Seitens Kabel bekam sie allerdings nie eine schriftliche Kündigungsbestätigung. Die montalichen Beitrag wurden damals von Kable per Einzugsermächtigung abgebucht.
Im Juni 2005 wurde trotz der Kündigung wieder abgebucht. Meine Freundin hat dort angerufen (ich war dabei). Man sagt ihr "... es kann sein, dass die Kündigung noch nicht im System ist. Lassen Sie den Betrag über Ihre Bank wieder zurückrufen...". So getan. In Juli 2005 da gleiche Spiel. Wieder hat sie angerufen und ihr wurde gesagt: "...buchen Sie den Betrag zurück. Ich vermerke jetzt im System, dass der Verrtag gekündigt ist...".
Danach war dann endlich Ruhe. Keine Abbuchungen oder sonstiges mehr.
Im Juli 2007!!!!! bekamen wir einen Anruf von Kabel Deutschland (meine Freundin hatte die Rufnummer mitgenommen), den ich angenommen hatte. Man wollte uns klar machen, dass da noch offene Forderung bestünden. Wieder habe ich dem Herren klar gemacht, dass der Vertrag gekündigt wurde. Aussage Kabel: "...oh, dann muss mal sehen, wie ich das jetzt aus dem System kriege. Aber Sie können das als erledigt betrachten...".
Das taten wir dan auch.
Nun am 13.02.2008 erhielt meine Freundin das Schreiben von BFS mit der entsprechenden Zahlungsaufforderung nebst der Inkasso- und Mahgebühren. Wir haben sofort widersprochen und z.b. die Abmeldebestätigung der GEZ beigelegt. Daraufhin kam ein Schreiben von BFS man möge doch bitte binnen 10 Tagen die Meldebestätigung an der neuen Adresse nachreichen. Dies habe wir am innerhalb der Frist gemacht. Zwei Tage später (am 01.03.2008) erhielt meine Freundin dann das Schreiben von der Anwaltskanzelei Schneider. Man solle bis zum 07.03. bezahlen, sonst müsse man den Kabelanschluss abschalten (lach) und das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.
Acuh diesem SChreiben haben wir widersprochen und sämtliche Korrespondenz mit BFS beigelegt.
Wir sind jetzt aufgrund der fehlenden schriftlichen Kündigungsbestätigung etwas verunsichert (nicht, dass iwr irgendwas bezahlen werden...).
Rechnungen und Mahnungen hat meine Freundin trotz eines Nachsendeantrags nie erhalten. Auch an der alten Adresse sind keine Rechnungen und Mahnungen angekommen. Ein Bekannter von uns ist die Wohnung gezogen und kann dies bestätigen.
Durch die fehlenden Rechnungen sind die Zinsen, Mahn- und Inkassogebühren schon mal hinfällig, richtig?
Hätte Kabel nicht bei wirklichen Forderungen viel früher reagieren müssen als 1. 2 Jahre nach der Kündigung (Schadensminderungspflicht?)?
Da Kabel im ab August 2005 nicht mehr abgebucht hat, ist das nicht als stillschweigende Akzeptanz der Kündigung zu werten?
Danke für Eure Tips.
Gruß
-- Editiert von Logistrat am 05.03.2008 10:24:19
von Logistrat am 05.03.2008 10:23
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>BFS risk & collection, Ra Schneider, Kabel Deutschland
Ich hatte zuerst die Vermutung, dass deine Freundin vielleicht nur die letzte Monatsgebühr nicht beglichen hatte. Jetzt siehts aber so aus, als ob die Gebühren für mehrere Jahre geltend gemacht werden, spricht keine
Kündigung vorliegen haben.
Euer Problem ist, dass ihr die
Kündigung nicht nachweisen könnt.
Meiner Meinung nach gibt es jetzt nur 2 Möglichkeiten:
1. Ihr zahlt die jetzige Gesamtforderung.
2. Ihr zahlt nicht und wartet darauf, dass ein Mahnbescheid beantragt wird und legt dann gegen diesen Widerspruch ein.
Falls ihr euch für 1. entscheidet, weißt du genau, was an Kosten auf euch zukommt. Entscheidest du dich für 2. muß der RA Schneider entscheiden, ob er einen Prozeß gegen euch führt. Durch den Prozeß entstehen höhere Kosten als jetzt gefordert werden - seid ihr rechtsschutz versichert?
von bummelbiene99 am 06.03.2008 20:23
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>BFS risk & collection, Ra Schneider, Kabel Deutschland
Eine Mahnung erübrigt sich in sofern nicht, als dass ohne diese kein Verzug vorliegt.
Desweiteren kann nach erfolgter
Kündigung bei Ausbleiben von Abbuchungsversuchen und Zahlungsaufforderungen von der Wirksamkeit der
Kündigung ausgegangen werden.
Ohne rechtzeitiges Einschreiten seitens des Gläubigers sehe ich bei ihm ein Mitverschulden gem.
§254 BGB, da er den Schuldner nicht auf den drohenden Schaden aufmerksam gemacht hat.
Darüber hinaus, habe ich gerade anderweitig gelesen, dass man sich als erstes mal die Abtretungsurkunde von Herrn Schneider zusenden lassen sollte. Undzwar im Original. (
§174 BGB)
von MonteParker am 27.04.2008 13:13
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