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BFH kippt Rechtsprechung zu außergewöhnlichen Belastungen

Von Rechtsanwalt Florian Würzburg
1.2.2011 | Ratgeber - Steuerrecht | 1603 Aufrufe
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Steuer

Mit einem am 19.01.2011 veröffentlichten Urteil ändert der Bundsfinanzhof (BFH - Urt. v. 11.11.2010, VI R 17/09) seine Rechtsprechung im Sinne der Steuerzahler.

Zu entscheiden war über Steuerpflichtigen entstandene Kosten für die Heilbehandlung ihres unter einer Lese- und Rechtschreibschwäche leidenden Sohnes. Eine Therapeutin und ein Jugendpsychiater bestätigten die Diagnose.

Die Steuerpflichtigen erklärten Kosten für eine entsprechende Heilbehandlung des Kindes.

Das Finanzamt lehnte die einkommensteuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Dies entsprach gefestigter Rechtsprechung des BFH. Denn dieser setzte voraus, dass vor der Ingangsetzung von Heilbehandlungen zwingend ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers, aus dem sich Krankheit und medizinische Indikation ergaben, eingeholt werden musste.

Dieser Grundsatz ist nunmehr überholt. Kann der einkommensteuerliche Sachverhalt wie im entschiedenen Fall aus anderen Quellen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, so obliegt es dem Tatrichter zu entscheiden, ob Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Der BFH führt explizit aus: " Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist daher angezeigt, vom Verlangen einer vorherigen Begutachtung Abstzand zu nehmen und zu den allgemeinen Beweisregeln zurückzukehren " (BFH - Urt. v. 11.11.2010, VI R 17/09 Rn 23).

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen und trifft nach Erfahrungen des Autors eine Vielzahl von Steuerpflichtigen. Endlich wird das seltsame allgemeine Mißtrauen des Fiskus gegenüber Ärzten und Therapeuten im Hinblick auf deren Atteste beendet.

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Florian Würzburg
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Entstehen Steuerpflichtigen für die ärztlich/therapeutisch veranlasste Betreuung ihres Kindes Aufwendungen, so sollte dringend geprüft werden, ob diese einkommensteuermindernd zu erklären sind.

Florian Würzburg
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