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BFH hält Antragsfrist für Lohnsteuerausgleich für verfassungswidrig

AFP VOM 6.9.2006 | Nachrichten - Vor Gericht | 4180 Aufrufe
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Klagen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt

Arbeitnehmer, die die zweijährige Antragsfrist für den Lohnsteuerausgleich verschwitzt haben, haben gute Chancen, doch noch an ihre zu viel gezahlten Steuern zu kommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hält die Frist für verfassungswidrig, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Zwei Klagen legten die Münchner Richter deshalb dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor (Az: VI R 49/04 und 46/05). Auch mit weiteren Steuer-Urteilen stärkte der BFH die Position von Arbeitnehmern. (AZ: VI R 17/05).

Arbeitnehmer, bei denen vom monatlichen Einkommen zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, können das Geld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück bekommen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie in eine zu hohe Lohnsteuerklasse eingestuft sind oder wenn sich das monatliche Einkommen im Jahresverlauf deutlich ändert. Hierfür ist ein Antrag erforderlich - laut Gesetz innerhalb von zwei Jahren. Der BFH sieht darin eine verfassungswidrige Benachteiligung der lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer. Denn für Selbstständige gilt eine Verjährungsfrist von sieben Jahren.

Unabhängig von dem nun anstehenden Verfassungsurteil hat der BFH schon jetzt die Reichweite der Zwei-Jahres-Frist eingeschränkt: Nach einem weiteren Urteil ist die Frist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sie "ohne Verschulden nicht kannte" (AZ: VI R 51/04). Zudem ist der Antrag auch dann gültig, wenn er auf einer Kopie oder einem Computerausdruck des amtlichen Formulars eingereicht wird, der dem amtlichen Muster entspricht (AZ: VI R 15/02).

Setzt das Finanzamt die Steuer von Amts wegen fest, etwa weil ein Arbeitnehmer zusätzliche Einkünfte aus Vermietungen hat, dann muss es überzahlte Lohnsteuer automatisch verrechnen; ein Antrag ist dann gar nicht mehr notwendig (AZ: VI R 15/05). Ist schon ein Steuerbescheid ergangen und rechtskräftig geworden, so kann ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung allerdings nicht mehr zu einer Neufestsetzung führen.

6. September 2006 - 10.56 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2006


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