BFH erleichtert Steuerabzug für krankheitsbedingte Ausgaben
AFP VOM 19.1.2011 | Nachrichten - Allgemein | 1213 Aufrufe Mehr zum Thema:Attest, Arzt
Kein Vorab-Attest vom Amtsarzt mehr nötig
Krankheitsbedingte Ausgaben können künftig einfacher steuerlich geltend gemacht werden. Künftig muss dafür nicht mehr vorab ein amtsärztliches Attest eingeholt werden, wie aus einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervorgeht. (Az: VI R 16/09 und 17/09)
Als "außergewöhnliche Belastung" gelten Ausgaben, die wegen der individuellen Verhältnisse "zwangsläufig" anfallen, während andere Bürger mit gleichem Einkommen und in gleichen Familienverhältnissen diese Ausgaben nicht haben. Dazu können auch Krankheitskosten zählen, die Hürde für den Steuerabzug war hier jedoch hoch: Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des BFH verlangten die Finanzämter, dass die Notwendigkeit der Behandlung oder anderer Ausgaben bereits im Vorfeld durch einen Amts- oder Vertrauensarzt bestätigt wurde.
Diese Rechtsprechung gab der BFH nun auf. Die Vorab-Bescheinigung durch einen Amtsarzt werde vom Gesetz nicht verlangt und stehe im Widerspruch zum "Grundsatz der freien Beweiswürdigung". Komme es zum Streit über die vorgelegten Nachweise könne das Finanzgericht immer noch ein amtsärztliches Gutachten einholen.
Im ersten Fall hatten Eltern für ihr asthmakrankes Kind für 4800 Euro besondere, unbelastete Möbel gekauft. Andere Eltern hatten im zweiten Fall ihren Sohn auf ärztlichen Rat in ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum geschickt. Sie verzichteten auf eine Kostenübernahme durch die Sozialhilfe und machten stattdessen Ausgaben von rund 20.000 Euro in ihrer Steuererklärung geltend. Wegen seiner neuen Rechtsprechung wies der BFH beide Fälle zur weiteren Prüfung an die Finanzgerichte zurück. Der Verzicht auf Sozialleistungen stehe einer steuerlichen Anrechnung nicht entgegen.
19.01.2011 - 14:31 Uhr


