BFH bestätigt nachträgliche Erbschaftssteuer bei Insolvenz
AFP VOM 21.4.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 1756 Aufrufe Mehr zum Thema:Erbschaftssteuer, Insolvenz
Steuer kann sieben Jahre lang nacherhoben werden
Wer einen Betrieb oder Anteile an einem Unternehmen geerbt hat, dem sitzt gerade in Krisenzeiten sieben Jahre lang die Erbschaftssteuer im Nacken. Wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervorgeht, wird die Steuer nachträglich fällig, wenn das Unternehmen innerhalb dieser Zeit wegen Insolvenz nicht fortgeführt werden kann. (Az: II R 25/08)
Im Streitfall hatten zwei Geschwister im August 1996 Anteile an einer GmbH & Co. KG im damaligen Wert von umgerechnet 1,53 Millionen Euro geerbt. Um die Substanz von Familienbetrieben zu schützen, ist die Erbschaft von Unternehmen oder Unternehmensanteilen seit jeher steuerlich begünstigt, seit 2009 unter bestimmten Voraussetzungen sogar vollkommen steuerfrei. Zu den Voraussetzungen gehört, dass das Unternehmen früher fünf, heute sieben Jahre von den Erben fortgeführt wird.
Die GmbH & Co. KG musste allerdings im März 2001 in die Insolvenz und wurde im Mai 2001 an einen Investor verkauft. Das Finanzamt verlangte daraufhin von den Erben zusätzlich zu der nach den alten Regeln bereits bezahlten Steuer noch jeweils knapp 110.000 Euro Erbschaftssteuer nach. Die Erben sahen dies als "unbillig" an: Die nachträgliche Besteuerung im Fall der Insolvenz stehe im Widerspruch zum gesetzlichen Ziel der Steuervergünstigung.
Der BFH sah jedoch auch im konkreten Einzelfall keinen Anlass, die Steuer zu erlassen. Die Nachbesteuerung sei im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, wenn der Betrieb innerhalb der Frist verkauft oder eingestellt werde. Dazu gehöre auch die Insolvenz. Der Versuch der Erben, das Unternehmen noch mit Privatvermögen zu retten, sei eine unternehmerische Entscheidung gewesen, die einen Erlass der Steuer ebenfalls nicht rechtfertige.
21. April 2010 - 11.56 Uhr
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