BFH: Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern

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Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste

In der aktuellen Entscheidung hatte sich der BFH (Urteil vom 22.08.2012 - X R 23/10) mit der Frage zu befassen, ob und für welchen Zeitpunkt eine Rückstellung für (hinterzogene) Steuern gebildet werden darf. Im zu entscheidenden Sachverhalt wurden im Jahr 2005 die Jahre 2001 bis 2003 im Rahmen einer Betriebsprüfung geprüft und der Sachverhalt durch die Steuerfahndung aufgedeckt.

Darf ein Steuerpflichtiger für derartige Verbindlichkeiten eine Rückstellung bilden?

Sandro Dittmann
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§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass auch für den Ansatz von Rückstellungen in der Steuerbilanz die Vorschrift des § 249 HGB Anwendung findet.

Danach kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, die betrieblich veranlasst sind, zu dem Zeitpunkt gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.

Dies gilt auch für den Fall hinterzogener Steuern – die Bildung einer Rückstellung ist für den Zeitpunkt möglich, in dem mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung und der damit einhergehenden Nachforderung des Finanzamtes gerechnet werden muss.

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme ist regelmäßig die Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch – d.h. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme im Fall der Steuerhinterziehung liegt dann vor, wenn der Gläubiger (vorliegend das Finanzamt) seinen Anspruch auch kennt.

Damit ist vorliegend eine Rückstellung erst im Jahr 2005 zulässig. Eine Rückwirkung auf den betreffenden Zeitraum 2001 bis 2003 wurde abgelehnt.

Konsequenzen

Für die Bildung einer Rückstellung reicht es nach Auffassung des BFH damit nicht aus, dass der Steuerpflichtige selbst Kenntnis von einer Steuerhinterziehung hat – Die Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern ist erst dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer bezifferbaren Steuernachforderung rechnen muss – im Fall der Steuerhinterziehung also frühestens mit Aufdeckung der Straftat. Auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuer kommt es dagegen nicht an.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
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