BFH Entscheidung zum häuslichen Arbeitszimmer und anderen beruflich genutzten Räumen
Von Rechtsanwalt Florian Würzburg 15.6.2009 | Ratgeber - Steuerrecht | 3161 Aufrufe Mehr zum Thema:Werbungskosten, Arbeitszimmer
Der BFH hat am 22.05.2009 entschieden, dass Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar sind.
Während Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur beschränkt abziehbar sind, sind Aufwendungen für Räume, die nach ihrer Ausstattung und Funktion nicht einem Büro entsprechen, unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar nach § 9 I 1 EStG (bspw. Lager, Ausstellungsraum).
Florian Würzburg
Bremen
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Steuerrecht, Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht Pers. Direktanfrage
Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug als Werbungskosten für mehrere in den häuslichen Bereich eingebundene Räume, ist die Beurteilung grundsätzlich für jeden Raum einzeln vorzunehmen. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die betreffenden Räume in einem funktionalen Zusammenhang stehen.
Empfehlung:
Im Rahmen der einkommensteuerlichen Veranlagung sollte bei entsprechendem Anlass detailliert geprüft werden, ob ein Werbungskostenabzug infrage kommt.
- Rechtsanwalt -
Sozietät Müller&Würzburg
Steuerberater und Rechtsanwalt
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