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"BEST BUY" nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

Von Rechtsanwalt Johannes von Rüden
17.1.2011 | Ratgeber - uploads | 654 Aufrufe
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Marke

Der Europäische Gerichtshof ( EuGH C-92/10 P) entschied, dass Bezeichnungen, die aus einem Werbeslogan besteht und deren Elemente jeweils für sich genommen keine Unterscheidungskraft haben, als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig sind. Streitig war die Eintragung der Wortmarke „BEST BUY“

Fall

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Johannes von Rüden
Berlin

Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Inkasso, Markenrecht, Patentrecht
 Pers. Direktanfrage 

Das Media-Saturn-Holding GmbH Unternehmen begehrte die Eintragung des Bildzeichens „BEST BUY“ zur Marke. Das zuständige Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) lehne die Eintragung ab, denn nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Diese Entscheidung wurde sowohl durch die Beschwerdekammer des HABM als auch durch das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt. Das Unternehmen begehrt die Aufhebung dieser gerichtlichen Entscheidung.

Entscheidung

Der Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des EuG und stellte fest, dass die Wortfolge „BEST BUY“ nicht als Marke eingetragen werden kann. Es fehlt ihr an der nötigen Unterscheidungskraft.

Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren verwendet würden, scheidet nicht von vornherein aus. Entscheidend ist, ob die Verbraucher der Marke einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entnehmen können. Das Gericht hat zu Recht dieses Kriterium herangezogen. Die Beurteilung der tatsächlichen Wahrnehmung durch die Verbraucher ist hingegen dem Gerichtshof nicht möglich, dies konnte nur das EuG vornehmen.

Das EuG folgte der Beurteilung des HABM und der Beschwerdekammer des HABM. Die Marke besteht aus Bestandteilen, die weder bei getrennter Betrachtungsweise noch bei Gesamtbetrachtung eine Unterscheidungskraft hat. Die angemeldete Marke „BEST BUY“ ist eine Wortfolge aus gängigen Begriffen der englischen Sprache, die den Verbraucher nur auf ein günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der von der Anmeldung umfassten Waren und ihrem Verkehrswert hinweist. Ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren ist der Marke nicht zu entnehmen. Das Fehlen der Unterscheidungskraft sah das Gericht auch durch das breite Produktspektrum begründet, welches unter der Marke vertrieben werden sollte. Schließlich stellte es fest, dass die gewählte grafische Gestaltung der Marke keine Unterscheidungskraft verleiht.

Fazit

Wesentlich für die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens oder Wortfolge ist dessen Unterscheidungskraft. Fehlt der Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware in dem angemeldeten Zeichen/Wort, ist mit einer Ablehnung der Eintragung zu rechnen. Sowohl auf europäischer als auch deutscher Ebene.

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