BAföG wird auf Bedarfsgemeinschaft angerechnet

24. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
tbaars
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
BAföG wird auf Bedarfsgemeinschaft angerechnet

Guten Tag,

ich wohne noch bei bei meinen Eltern und seit September letzten Jahres erhalte ich BAföG und Kindergeld und kann mich damit auch selbst finanzieren. Als Nebenkosten zahle ich 150 Euro an meine Eltern, welche Hartz IV beziehen.
Nun kam vor ein paar Tagen ein Schreiben vom Amt, welches einige Daten, wie zum Beispiel alte Lohnabrechnungen von mir vordert. Nach einem Rückschreiben meinerseits, auf welcher Grundlage dies geschehe, da ich ja kein Geld vom Amt beziehe, kam ein Telefonat zustande bei dem mir gesagt wurde, es sei komplett egal ob ich mich selbst finanzieren kann oder nicht, solange ich bei meinen Hartz IV Eltern lebe, gehöre ich zur Bedarfsgemeinschaft, auch wenn wir ihnen schon etliche male klargemacht haben, das ich mit meinem "Einkommen" nicht zu der Bedarfsgemeinschaft meiner Eltern gehöre.
Dies scheint aber, laut Aussage der Angestellten des Landkreises, nach neuen Regelungen egal zu sein. Laut ihr wird mein BAföG und mein Kindergeld nun wieder auf den Bedarfssatz von einer Person angerechnet.
Auf welcher Grundlage geschieht dies denn? BAföG ist doch ein Kredit den ich doch eh wieder zurückzahlen muss, wo liegt dann der Sinn, diesen anzurechnen?
Außerdem wurde gesagt, das ich jetzt nur mit der Erlaubnis des Amtes ausziehen darf, was mich recht hart getroffen hat, da ich zurzeit auf der Suche nach einer eigenen Wohnung bin und einige Besichtigungen schon recht positiv verliefen.
Ist die Forderung des Amtes rechtens?
Was würde passieren wenn ich dem nicht Folge leiste, weil ich ja im Endeffekt kein Leistungsträger des Landkreises bin. Würde das dann auf meine Eltern zurückführen?
Ich bin gerade echt am verzweifeln weil mir das wirklich meine Zukunftspläne verbauen kann.

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe/Ratschläge

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von tbaars):
Außerdem wurde gesagt, das ich jetzt nur mit der Erlaubnis des Amtes ausziehen darf


Ist natürlich Quatsch. Man wird ja weiter studieren und kein eigenes ALG2 beantragen?!


Zitat (von tbaars):
Was würde passieren wenn ich dem nicht Folge leiste, weil ich ja im Endeffekt kein Leistungsträger des Landkreises bin. Würde das dann auf meine Eltern zurückführen?


Wenn die Wohnung auch noch für 2 Personen angemessen ist, nichts. Ansonsten würden die Kosten der Unterkunft nach 6 Monaten auf den angemessenen Satz beschränkt werden.


Insgesamt erscheint es, dass ihr euch zuviel gefallen lasst. Die Berechnung der Leistungen sollte man mal prüfen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tbaars
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Retels):

Ist natürlich Quatsch. Man wird ja weiter studieren und kein eigenes ALG2 beantragen?!

Wenn die Wohnung auch noch für 2 Personen angemessen ist, nichts. Ansonsten würden die Kosten der Unterkunft nach 6 Monaten auf den angemessenen Satz beschränkt werden.


Insgesamt erscheint es, dass ihr euch zuviel gefallen lasst. Die Berechnung der Leistungen sollte man mal prüfen lassen.


Das ist ja der Witz dahinter, ich habe weder ALG2 beantragt, noch möchte ich das überhaupt haben. Aber laut der Mitarbeiterin beziehe ich wohl in Zukunft automatisch ALG2, weil ich angeblich in der Bedarfsgemeinschaft meiner Eltern bin.

Die Definition lautet doch, dass Kinder unter 25, welche ihren Unterhalt komplett selbst finanzieren können, nicht zu der Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören, oder irre ich mich da?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Die Definition lautet doch, dass Kinder unter 25, welche ihren Unterhalt komplett selbst finanzieren können, nicht zu der Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören, oder irre ich mich da?

Die Definition lautet, dass Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören, "wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können"

Der Knackpunkt ist nicht das BAföG, sondern das Kindergeld. Kindergeld zählt nicht als eigenes Einkommen des Kindes, sondern wird den Eltern zugerechnet, so lange das Kind keinen eigenen Haushalt hat. Und da Sie mit dem BAföG alleine Ihren Lebensunterhalt (Regelsatz + anteiliege Miete + anteilige Nebenkosten/Heizkosten) wahrscheinlich nicht decken können , kommen Sie aus der Bedarfsgemeinschaft nicht raus. (Außerdem wird bei Einkommensanrechnungen wohl davon ausgegangen, dass 20% des BAföGs für studienbedingte Kosten draufgehen, also nur 80% des BAföGs für den Lebensunterhalt verfügbar sind.)

Zitat:
Das ist ja der Witz dahinter, ich habe weder ALG2 beantragt, noch möchte ich das überhaupt haben. Aber laut der Mitarbeiterin beziehe ich wohl in Zukunft automatisch ALG2, weil ich angeblich in der Bedarfsgemeinschaft meiner Eltern bin.

Ja. §9 Abs. 2 SGB II will das so.

Ihnen ist aber schon klar, dass die Miete für die Wohnung (und die Nebenkosten und die Heizkosten) nur noch zu 2/3 vom Sozialleistungsträger übernommen werden würde, wenn Sie aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen?
Wenn nur 2 von 3 Bewohnern ALG2 beziehen, müssen die Unterkunftskosten auch nur zu 2/3 übernommen werden.

Es ist zwar aus der Ferne schwierig einzuschätzen, aber wahrscheinlich fahren Sie als "Gesamtfamilie" finanziell besser, wenn Sie Bestandteil der Bedarfsgemeinschaft bleiben.

Zitat:
Außerdem wurde gesagt, das ich jetzt nur mit der Erlaubnis des Amtes ausziehen darf, was mich recht hart getroffen hat, da ich zurzeit auf der Suche nach einer eigenen Wohnung bin und einige Besichtigungen schon recht positiv verliefen.

Das ist so nicht richtig. Richtig ist vielmehr, dass Kinder unter 25, die ohne Zustimmung des Sozialleistungsträgers ausziehen, keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten durch den Sozialleistungsträger haben. Man darf also auch unter 25 ausziehen, man kann halt nur nicht erwarten, dass der Auszug (und die anfallende Miete für die eigene Wohnung) von Sozialleistungsträger bezahlt wird.
Sie betrifft das aber sowieso nicht - denn wenn Sie ausziehen, sind Sie auf keinen Fall mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft - und damit nicht mehr ALG2-Empfänger. Dann können Ihnen die ALG2-Vorschriften zum Auszug egal sein.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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