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BAföG-Rückforderung: FAQ vom Rechtsanwalt

Von Rechtsanwalt Rolf Tarneden
12.7.2010 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 2398 Aufrufe
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BAföG

Karriereknick durch BAföG-Rückforderung? Eine Schreckensszenario, dass jeder durchlebt, der einem Verfahren ausgesetzt ist, in dem das Studentenwerk, der Landkreis oder die Hochschule BAföG zurück fordert. Die Verfahren sind von finanziell großer Bedeutung. Der Jahreshöchstsatz führt zu jährlichen Zuwendungen von bis zu ca. 7.200 €. Die sofortige Rückzahlung kann dann schnell mehrere Tausend Euro betragen. Nicht jede Rückforderung aber ist berechtigt. Eine sorgfältige Prüfung der Rückforderung kann lohnen. Ich denke, ich kann behaupten, auf diese Weise Mandanten schon einige Tausend Euro Rückforderungen erspart zu haben. Ich bin seit Jahren selbständiger Rechtsanwalt in Hannover und u.a. auf dem Gebiet des Hochschulrechtes (BAföG-Recht, Studienplatzklage, Prüfungsanfechtung) tätig. Nachstehend werden folgende Fragen in den Mittelpunkt gestellt.

1. Wie kann BAföG zurück gefordert werden, wenn es zu Unrecht gezahlt wurde?

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Rechtsanwalt
Rolf Tarneden
Hannover
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Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht
 Pers. Direktanfrage 

2. Wieviel Vermögen ist anrechnungsfrei im BAföG-recht?

3. Bekomme ich ein Strafverfahren, wenn eine Rückforderung erfolgt ist?

4. Was kostet der Rechtsanwalt?

1. Wie kann BAföG zurück gefordert werden, wenn es zu Unrecht gezahlt wurde?

Das kommt darauf an!

Worauf?

Lesen Sie folgendes Beispiel:

Beispiel:

Ein Student erhält für 8 Semester 14.000 € BAföG. Er hat 10.200,00 € Vermögen verschwiegen.

Das Studentenwerk fordert das ganze BAföG zurück, also die 14.000 €.

Zu Recht?

Es gibt zwei Lösungsmöglichkeiten:

Entweder das Studentenwerk darf alles (14.000 €) zurück fordern.

Oder nur den verschwiegenen Betrag (10.200,00 €), der den Freibetrag von 5.200 € übersteigt. Es bliebe dann eine Rückforderung von 5.000 € ( = 10.200,00 € - 5.200 € Freibetrag).

Bitte betrachten Sie den Unterschied: Es geht darum, ob 14.000,00 € oder nur 5.000,00 € zurück gefordert werden dürfen.

Ich bin der Ansicht, dass nur der den Freibetrag übersteigende Teil des verschwiegenen Vermögens (hier also 5.000 €) zurück gefordert werden darf. .

Der Grund ist ganz einfach. Hätte der Student nichts verschwiegen, dann hätte er kein BAföG erhalten. Dann hätte er aber seine Ersparnisse ausgeben müssen. Irgendwann wären die Ersparnisse aufgebraucht gewesen (bzw. hätten unter dem Selbstbehalt gelegen). Ab diesem Zeitpunkt hätte der Student dann ja BAföG erhalten!

Wer – was viele Studentenwerke tun - alles zurück fordert, unterstellt, dass der Student sein Vermögen erhalten hätte. Dies ist aber lebensfern, denn eine Ausbildung kostet Geld.

Wie entscheiden nun die Gerichte?

Das Bundesverwaltungsgericht – das höchste Gericht in Deutschland für diese Rechtsfrage – hat in einer Entscheidung, die mir hier vorliegt, bestätigt, dass nur der geringe Betrag gefordert werden darf: Die Rückforderung ist also begrenzt durch die Höhe des verschwiegenen Vermögens.  

Diese Argumentation kann ein kleines Vermögen wert sein. Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung. Aus Erfahrung weiß ich, dass in Rückforderungsverfahren diese Rechtsprechung immer wieder missachtet wird. Es kann sich also wirklich lohnen, den Bescheid genau zu prüfen. Ich habe mehrfach Mandanten in dieser Situation vertreten und schon einige Tausend Euro Rückforderung abwenden können.

2. Wieviel Vermögen ist anrechnungsfrei im BAföG-recht?

5.200 € sind anrechnungsfrei (s. § 29 BAföG).

Das klingt auf den ersten Blick sehr einfach. Bei näherer Betrachtung können sich viele Fallkonstellationen ergeben. Hier wird besonders heftig gestritten. Die Fallkonstellationen sind sehr vielfältig und es muss in jedem Einzelfall genau analysiert werden, ob eine Anrechnung möglich ist oder nicht. Beispiele:

  • Der BAföG-empfänger hat kurz vor BAföG-Antragstellung große Teile seines anrechenbaren Vermögens verbraucht. Die Sache fällt dem Studentenwerk auf, weil der hohe Zinsbetrag des früheren Guthabens dem Studentenwerk gemeldet worden ist
  • die Eltern des BAföG-empfängers haben Geld angelegt auf den Namen des Studenten. Dieses Konto wurde bei der BAföG-Beantragung nicht angegeben. Der Student kennt das Konto nicht bzw. erfährt erstmals im Rückforderungsverfahren davon
  • der BAföG-empfänger hat ein Sparvermögen von 5200 €. Er hat noch einen Pkw im Wert von 3500 €: ist der PKW dem Vermögen hinzuzurechnen?
  • der BAföG empfänger ist durch eine Erbschaft Eigentümer eines Grundstückes mit Haus geworden. Das Haus ist stark sanierungsbedürftig. Das Studentenwerk fordert den Verkauf. Der Student wendet ein, er wohne dort, ein Verkauf komme nicht in Betracht. Auch sei das Haus wertlos, da es saniert werden müsse.
  • der BAföG-empfänger hat 7000 € auf dem Konto. Er muss aber ein Darlehen zurück zahlen, dass einen Wert von 4000 € hat.
  • der BAföG-empfänger zahlt den Großteil seines BAföG auf einen Immobilienkredit für eine hoch belastete Immobilie (zweckwidrige Mittelverwendung der Ausbildungsförderung?)
  • der BAföG-empfänger hat auf seinen Namen Geld eines Angehörigen "geparkt" und bei der Antragstellung nicht angegeben. Er "parkte" das Geld, weil der Angehörige das Geld wegen einer Ehekrise vor seinem Ehegatten verstecken wollte.
  • .. .

Dies alles sind Fälle, die ich in den letzten Jahren bearbeitet haben. Jeder Fall ist einzigartig und anders. In vielen der o.g. Fällen sind die Mandanten ohne Rückzahlung "davon gekommen". Es kann sich sehr lohnen, die Angelegenheit gründlich prüfen zu lassen und bei Erfolgsaussichten auch - notfalls vor Gericht - zu streiten.

3. Bekomme ich ein Strafverfahren, wenn eine Rückforderung erfolgt ist?

In aller Regel ja. Zumeist warten die Studentenwerke den Ausgang des Rückforderungsverfahrens ab. Erfolgt eine Rückforderung, die aus Sicht des Studentenwerkes durch das Verschweigen von Vermögen veranlasst ist, wird nach meiner Erfahrung Strafanzeige erstattet.

Seit Jahren verteidige ich Mandanten, die dem Vorwurf des BAföG-Betruges ausgesetzt sind. Hier können sie von meiner jahrelangen Erfahrung auf dem Gebiet der Strafverteidigung profitieren.

Details zu den BAföG-Strafverfahren finden Sie in meinem Fachartikel: BAföG-Betrug: Wie kann ich mich verteidigen?, hier im Ratgeber.

4. Was kostet der Rechtsanwalt?

Die Rückforderungsverfahren richten sich nach dem Streitwert. Beispiel: Werden 5.000 € BAföG zurück gefordert, richten sich danach die Anwaltsgebühren. Der Anwalt erhält dann ein Honorar von ca. 500 € für seine außergerichtliche Tätigkeit.

Die Gerichtsverfahren haben den großen Vorteil, dass sie gerichtskostenfrei sind. Da sich die Studentenwerke bzw. die Hochschulen in diesen Verfahren auch nicht anwaltlich vertreten lassen, sind die BAföG-Prozesse verglichen mit anderen Prozessen überaus günstig.

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt

www.tarneden-inhestern.de
tarneden@tarneden-inhestern.de

Tel: 0511. 220 620 60
Fax: 0511. 220 620 66

Rechtsanwaltskanzlei
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Köbelinger Str. 1 (Nähe Marktkirche)
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