
Hat eine Pleitefirma keinen Cent übrig, um Altschulden zu begleichen, sind Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan wertlos. Nach einem am Donnerstag verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt können Betriebsräte diese für die Arbeitnehmer bittere Folge auch nicht mit einem Trick umgehen. (Az: 6 AZR 785/08)
Im Streitfall meldete ein Autohaus in Nordrhein-Westfalen Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter stellte rasch fest, dass das Vermögen des Autohauses nicht reichen wird, um alle Schulden zu bezahlen. Diese so genannte Masseunzulänglichkeit zeigte der Insolvenzverwalter dem Gericht an, sechs Tage später schloss er mit dem Betriebsrat einen Sozialplan ab. Der Kläger forderte daraus eine Abfindung von 10.000 Euro.
Forderungen, beispielsweise von Lieferanten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstehen, werden normalerweise vorrangig bedient. Dies soll es ermöglichen, dass Unternehmen in der Insolvenz überhaupt noch handlungsfähig bleiben und beispielsweise auch Löhne für neue Arbeit auszahlen können. Wie nun das BAG klarstellte, gilt dieser Vorrang aber nicht für neu vereinbarte Sozialplanforderungen. Diese sind in der Gesamtsumme gedeckelt und werden wie Altschulden nur anteilig bedient. Ist für Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz gar kein Geld da, gehen daher auch die Arbeitnehmer beim Sozialplan leer aus, urteilte das BAG.
21. Januar 2010 - 17.07 Uhr
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