Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte verbessert. Nach einem Urteil des Gerichts kommen sie früher in den Genuss ihres besonderen Kündigungsschutzes, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung für kurze Zeit unterbrochen hat.
Laut Gesetz greift dieser Kündigungsschutz erst, wenn der Arbeitnehmer sechs Monate beschäftigt war. Danach kann ein Schwerbehinderter nur entlassen werden, wenn das Integrationsamt zustimmt. Im konkreten Fall hatte das Land Nordrhein-Westfalen eine schwerbehinderte Sonderpädagogin eingestellt. Sie arbeitete zunächst gut fünf Monate bis zu den Sommerferien 2004 an einer Schule für Lernbehinderte, nach den Ferien mit neuem Vertrag an Sonderschulen eines anderen Schulbezirks. Knapp sechs Monate nach Schulbeginn kündigte das Land, ohne die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen.
Wie das BAG entschied, ist die Kündigung jedoch unwirksam. Die sechsmonatige "Wartezeit" sei bereits verstrichen gewesen, weil die Beschäftigung vor den Ferien hierauf anzurechnen sei. Beide Arbeitsverhältnisse stünden in einem "engen sachlichen Zusammenhang", erklärten die Erfurter Richter zur Begründung. Dass sie während der Ferien nicht beschäftigt worden sei, habe die Lehrerin nicht zu vertreten. (Az: 2 AZR 94/06)
19. Juni 2007 - 16.32 Uhr
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