
Unternehmen, die einen Betriebsteil ausgliedern wollen, müssen die betroffenen Arbeitnehmer umfassend über den neuen Arbeitgeber informieren. Tun sie das nicht, können die Mitarbeiter auch noch später dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Die hierfür sonst gültige Frist von einem Monat greife dann nicht. (Az: 8 AZR 407/07)
In dem entschiedenen Fall wollte sich ein Großhandel für Farben, Tapeten und Teppiche in Hessen von einem angegliederten Einzelhandelsgeschäft für Künstlerbedarf trennen. Den betroffenen Mitarbeitern teilte das Unternehmen mit, eine "neue GmbH" werde den Laden übernehmen, voraussichtlich werde sich eine überregionale Fachhandelsgruppe beteiligen. Die GmbH nahm im März 2005 ihren Betrieb auf, allerdings ohne die in Aussicht gestellte Beteiligung einer Fach-Kette. Der klagende Verkäufer widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht, verlangte aber nähere Informationen über die Gesellschafter. Als die neue GmbH Insolvenz anmeldete, legte er im Juli doch noch Widerspruch ein.
Mit Erfolg: Das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber bestehe unverändert fort, urteilte das BAG. Der Widerspruch gegen den Betriebsübergang sei nicht verspätet gewesen. Denn mit der Ankündigung einer "neuen GmbH" habe das Unternehmen die gesetzlichen Informationsansprüche der Mitarbeiter nicht ausreichend erfüllt. Die einmonatige Widerspruchsfrist habe daher noch gar nicht zu laufen begonnen.
21. August 2008 - 14.20 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2008

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