BAG stärkt Stellung der Leiharbeitnehmer

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Sowohl beim Kündigungsschutz als auch für die Größe der Betriebsrats müssen Leiharbeitnehmer mitgezählt werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Reihe von kürzlich entschiedenen Fällen, die (Gleich-) Stellung der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers weiter gestärkt. Das BAG trägt insoweit dem Umstand Rechnung, dass Leiharbeitnehmer häufig nicht mehr nur noch zum Abfedern von Arbeitsspitzen da sind, sondern ebenso wie die Stammbelegschaft in die Betriebsorganisation des Entleihers voll eingegliedert sind. Vor diesem Hintergrund berücksichtigt das BAG Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung von Schwellenwerten sowohl nach dem Betriebsverfassungsgesetz als auch dem Kündigungsschutzgesetz. Es nähert insoweit den Status von Leiharbeitnehmern zunehmend demjenigen der Stammarbeitnehmer an.

Zahl der Betriebsratsmitglieder

So hat das BAG kürzlich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG zur Bestimmung der Größe des Betriebsrates mitzuzählen sind (BAG, Urteil vom 13.03.2013, Az. 7 ABR 69/11).

Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern

Bei der Bestimmung der Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern ist nach der Entscheidung des BAG jedenfalls die Tendenz zu entnehmen, alle Beschäftigten, die tatsächlich in die Betriebsorganisation eingegliedert sind, mitzuzählen – also auch die im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmer (Az. 7 ABR 17/11 vom 05.12.2012).

Wählbarkeit zum Betriebsrat

Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb sind nach der Entscheidung des 7. Senats des BAG auf die in § 8 Abs. 1. Satz 1 BetrVG vorausgesetzte sechsmonatige Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet (Az. 7 ABR 53/11 vom 10.10.2012). 

Ehemalige Leiharbeitnehmer sind damit als Betriebsratsmitglieder wählbar - auch, wenn Sie noch keine sechs Monate im direkten Vertragsverhältnis zum Entleiher standen. Maßgeblich ist auch hier die vorangegangene Eingliederung in die Betriebsorganisation. Die Wählbarkeit setzt jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt der Wahl ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher besteht. Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nach wie vor nicht wählbar (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).

Beteiligungsrechte des Betriebsrates

Bereits 2011 hatte das BAG entschieden, dass bei der Ermittlung der Unternehmensgröße, die für  ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei Betriebsänderung nach § 111 Satz 1 BetrVG erforderlich ist, Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind.

Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Hinsichtlich der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 KSchG hat der zweite Senat des BAG entschieden, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht (Az.: 2 AZR 140/12 vom 24.01.2013).

Nach der neuen Rechtsprechung des BAG sind bei Bestimmung der Betriebsgröße – und der damit einhergehenden Rechtsfolgen - Leiharbeitnehmer, die im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigt sind, jedenfalls grundsätzlich mitzuzählen.

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