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BAG kappt Befristungen bei kirchlichen Arbeitgebern - 1/1
AFP vom 25.03.2009   |   2760 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

BAG kappt Befristungen bei kirchlichen Arbeitgebern

Tariföffnungsklausel gilt nicht für kirchliches Arbeitsrecht

Das kirchliche Arbeitsrecht steht Tarifverträgen nicht gleich. Die Befristung von Arbeitsverträgen ist daher unwirksam, wenn sie über zwei Jahre hinausgeht, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Betroffen von dem Grundsatzurteil sind neben weiten Teilen der Kirchen selbst auch Caritas und Diakonie, mit zusammen fast einer Million Arbeitnehmern die beiden größten Arbeitgeber in Deutschland. (Az: 7 AZR 710/07)

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Nach dem Selbstverständnis der Kirchen gelten kirchliche Unternehmen als "Dienstgemeinschaften"; Konflikte zwischen Arbeitnehmern und "Dienstgebern" sollen möglichst einvernehmlich geregelt werden. Arbeitsrechtliche Regelungen treffen beide Seiten gemeinsam in paritätisch besetzten arbeitsrechtlichen Kommissionen. Dies bezeichnen die Kirchen als - neben Arbeitsverträgen und tariflichen Regelungen - "dritten Weg".

Für Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gibt es in verschiedenen Arbeitsgesetzen so genannte Öffnungsklauseln. Sie erlauben es, in Tarifverträgen von gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Das gilt unter anderem für Befristungen, Kündigungsfristen, den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung sowie die Berechnung der Lohnfortzahlung bei Krankheit.




Befristete Arbeitsverträge sind laut Gesetz ohne sachlichen Grund nur für bis zu zwei Jahren zulässig. Eine Öffnungsklausel gibt den Tarifparteien aber die Möglichkeit, die Frist zu Verlängern. Auch die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hatte eine Verlängerung auf bis zu drei Jahre beschlossen. Der Vertrag des klagenden Verwaltungsangestellten war zunächst auf zwei Jahre befristet und wurde dann grundlos nur befristet verlängert.

Wie das BAG entschied, ist die zweite Befristung unwirksam, so dass der Verwaltungsmitarbeiter nun in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Der Gesetzgeber habe die Öffnungsklauseln ausdrücklich auf Tarifverträge beschränkt. Regelungen des "dritten Weges" seien aber keine Tarifverträge. Auch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gebiete keine andere Entscheidung.

Dem "dritten Weg" des Kirchlichen Arbeitsrechts unterliegen nach Schätzung des diakonischen Arbeitgeberverbandes VdDD bundesweit etwa 1,5 Millionen Beschäftigte. Die Gewerkschaft Verdi will seit Jahren stattdessen Tarifverträge abschließen. Bislang gibt es Tarifverträge nur in einzelnen evangelischen Landeskirchen.

25. März 2009 - 16.45 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009



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