BAG begrenzt Mitwirkungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen
AFP VOM 17.8.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 2074 Aufrufe Mehr zum Thema:Schwerbehinderte
Beteiligung setzt besondere Betroffenheit Behinderter voraus
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die Mitwirkungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen begrenzt. Nach einem am Dienstag verkündeten Beschluss besteht bei Stellenbesetzungen nur dann ein Beteiligungsrecht, wenn Behinderte besonders betroffen sind. (Az: 9 ABR 83/09)
Schwerbehindertenvertretungen werden in Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten Mitarbeitern gebildet. Im aktuellen Streitfall wies das BAG die Schwerbehindertenvertretung im Landschaftsverband Rheinland (LVR) ab. Der LVR ist überörtlicher Träger verschiedener kommunaler Aufgaben, unter anderem der Behinderten- und der Jugendhilfe sowie der Denkmalpflege. 2007 hatte der LVR einen Führungsposten im Amt für Denkmalpflege zu besetzen. Obwohl sich nur zwei Nicht-Behinderte bewarben, wollte die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Schließlich werde der neue Mitarbeiter Vorgesetzter auch für zwei Behinderte sein.
Doch nach dem Erfurter Beschluss gehen die Rechte der Schwerbehindertenvertretung so weit nicht. Ein Beteiligungsrecht bestehe nur, wenn die Belange schwerbehinderter Menschen besonders berührt, nicht aber, wenn wie hier behinderte und nicht-behinderte Mitarbeiter in gleicher Weise betroffen seien.
17. August 2010 - 14.33 Uhr
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