BAG: Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis
AFP VOM 20.2.2001 | Nachrichten - Neue Urteile | 6059 Aufrufe Mehr zum Thema:Arbeitszeugnis, Arbeitsrecht
- BAG: Arbeitszeugnis muss keine Schlussformel enthalten
Arbeitnehmer, die aus einem Unternehmen ausscheiden, haben in ihrem Zeugnis keinen Anspruch auf eine Schlussformel. "Sie gehört nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt", urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Das Fehlen der häufig geäußerten guten Wünsche sei auch nicht als "Geheimzeichen" zu sehen, mit dem sich der Arbeitgeber von dem Zeugnis distanziere. (AZ: 9 AZR 44/00)
Ohne Erfolg hatte eine Mitarbeiterin einer Unternehmensberatung in Hessen gemeint, eine Schlussformel gehöre zum üblichen Inhalt eines Zeugnisses. Durch das Fehlen werde ihre ansonsten positive Beurteilung entwertet. Deshalb verlangte sie von ihrem früheren Chef, das Zeugnis mit den Setzen zu beenden: "Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg."
Das Arbeitsgericht hatte ihr die Zukunftswünsche zugebilligt, das Landesarbeitsgericht auch die Dankesformel. Hinsichtlich des "Bedauerns" hatte "Frau H." in keiner Instanz Erfolg, das BAG hob nun zudem auch die Zugeständnisse der Vorinstanzen auf. "Schlussformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet, ein Anspruch hierauf besteht aber nicht", urteilten die Erfurter Richter. Das Zeugnis müsse Führung und Leistung des Arbeitnehmers bewerten und "aus sich heraus verständlich sein". Eine Schlussformel sei dafür nicht erforderlich.
Schon mehrfach hatte das BAG über kuriose Streitigkeiten um Arbeitszeugnisse zu befinden. So haben Arbeitnehmer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf ein ungefalztes Zeugnis und sie können nicht schon im Vorfeld bestimmte Formulierungen durchsetzen. Zudem handelt es sich bei dem Arbeitszeugnis um eine Holschuld , der Arbeitgeber muss es also schreiben, nicht aber zuschicken. 1993 hatte das BAG entschieden, dass allein der Sprachgebrauch der Personalabteilungen maßgebend für die Zeugnisse ist. Gegen den Duden verpflichtete es damit eine Computerfirma, die Worte "zur vollen Zufriedenheit" durch "zur vollsten Zufriedenheit" zu ersetzen.
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