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BAG: Diskriminierende Stellenanzeige- "junge/r Kollege/-in gesucht" ist verbotene Altersdiskriminierung und berechtigt zur Entschädigung

Von Rechtsanwalt Thilo Reimers
20.8.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 2030 Aufrufe
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Diskriminierung, Stellenanzeige

In einer neuen Entscheidung ( BAG , Urt. v. 19. 8. 2010 – 8 AZR 530/09) hat das Bundesarbeitsgericht einem 1958 geborenen Juristen, der eine Annonce einer Kanzlei mit der Überschrift "Junge(r) Kollege(in) gesucht" gelesen und sich erfolglos beworben hatte, teilweise Recht gegeben:

Das BAG bestätigte- wie auch die Vorinstanz- dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen Altersdiskriminierung vorliegt, welches gem. § 11 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auch bei Stellenausschreibungen gilt. Rechtsfolge ist gem. § 15 AGG, dass der Arbeitgeber den entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Außerdem kann der Diskriminierte eine Entschädigung verlangen, eine Art Schmerzensgeld, § 15 Abs. 2 AGG. Diese Norm ist übrigens eine dem deutschen Recht eher fremde- sie hat laut Gesetzgeber ausdrücklich eine "Denkzettelfunktion". Die Entschädigung liegt i.d.R. für derartige Benachteiligungen bei 3000-4000 Euro.

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In vorliegendem Falle hatte der Benachteiligte allerdings mit seinen Forderungen den Bogen nach Ansicht des BAG gehörig überspannt: Er forderte 25.000 Euro Entschädigung und ein Jahresgehalt Schadenersatz. Das BAG sprach ihm ein Monatsgehalt Entschädigung zu, verneinte den Schadensersatzanspruch aber ganz und wies die Klage im übrigen ab. Der Schadenersatzanspruch wurde insoweit folgerichtig verneint, als dass er vom Kläger nicht bewiesen wurde. Dieser hätte darlegen müssen, dass bei Nicht-Diskriminierung ER eingestellt worden wäre.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung zwar bezüglich dieser Art von Diskriminierung neu ist, sie aber letztlich aufgrund der Vielzahl entschiedener Fälle, v.a. bei der Geschlechterdiskriminierung in Stellenausschreibungen (Sekretärin wird ausdrücklich gesucht.. .) genau so zu erwarten war.

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