BAG: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann schon am ersten Tag verlangt werden
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Krankmeldung, Attest, Arbeitgeber, Krankheitstag, BundesarbeitsgerichtEine Begründung für den ärztlichen Attest muss vom Arbeitgeber nicht genannt werden
Ein Arbeitgeber kann ohne Angabe von Gründen schon am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vom Arbeitnehmer anfordern. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14.11.2012 in einem Grundsatzurteil. (BAG, Urteil vom 14.11.2012, Az:5 AZR 886/11)
Das Bundesarbeitsgericht verhandelte den Fall einer WDR-Journalistin, deren Arbeitgeber schon am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Mitarbeiterin verlangte. Die Arbeitnehmerin wurde nach einer Krankmeldung im November 2010 von ihrem Arbeitgeber aufgefordert, künftig schon am ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen. Die Arbeitnehmerin hielt dies für schikanös und hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt.
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BAG: Ein konkreter Verdacht gegen den Arbeitnehmer ist nicht erforderlich
Die Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des BAG müssen die Arbeitgeber demnach auch nicht begründen, warum sie bereits so früh eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt bekommen wollen. Es liege in ihrem Ermessen, dies auch ohne objektiven Anlass von ihren Mitarbeitern zu verlangen.
Die Arbeitnehmerin hatte argumentiert, ein derartiges Begehren des Arbeitgebers wäre nur mit der Begründung berechtigt, wenn etwa der Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter eine Krankheit vortäuscht.
Der Arbeitgeber hatte vorgetragen, dass die Arbeitnehmerin sich für den Tag krank gemeldet hatte, für den sie ursprünglich ohne Erfolg eine Dienstreise beantragt hatte. Aus diesem Grunde sah der Arbeitgeber das Vertrauensverhältnis zur Mitarbeiterin als erschüttert an und verlangte von der Mitarbeiterin fortan bei jeder Krankmeldung die Vorlage am ersten Krankheitstag.
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Übrigens teile ich die Auffassung nicht, daß auch an Wochenenden ein ärztliches Attest vorzulegen sei. Grund: Es heißt auf Verlangen und verlangen kann ich nur etwas nur, das tatsächlich zu erbringen ist. Schon die Verhältnismäßigkeit scheint hier nicht mehr gewahrt zu werden, ohne daß der Kosten- und Nutzeneffekt herangezogen wird.
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