BAB Fahrtkosten ALG2

28. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)
BAB Fahrtkosten ALG2

Hallo,

folgender Sachverhalt.
Neuerdings werden Fahrtkosten vom BAB auf das ALG2 angerechnet.

Gibt es dagegen schon neue Urteile oder macht eine Klage sinn?

Es wird zwar der " Freibetrag" gewährt von 100 Euro zzgl 20% auf das weite Netto Ek, nur ergibt das keinen Sinn.
Ich habe einen Freibetrag von 170 Euro.
Somit mehr als meine Fahrtkosten BAB von 155 Euro.

Nur ist das ja ungerechtigkeit.
Einer der keine Fahrtkosten hat, hat mehr, da er trotzdem den Freibetrag aufs einkommen erhält.
Dazu hat der mit Fahrtkosten auch am PKW Verschleiß, Reparaturen, mehr KM, abnutzung usw.

Da kann ich auch zuhause bleiben und erhalte genau so viel Geld fürs nichts machen und das Auto verliert weniger wert....

Früher waren die Fahrtkosten Zweckgebunden. D.h diese wurden garnicht erst als EK angerechnet.
Man hatte diese als Fahrtkosten und den Freibetrag als kleinen Bonus, dafür das man was tut.
Immerhin fallen ja auch genug andere Kosten an.

Macht eine Klage also Sinn gegen diese Gesetztes änderung??
Oder jmd schon ein Urteil bekannt?

Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@opc:

Zitat:
Es wird zwar der " Freibetrag" gewährt von 100 Euro zzgl 20% auf das weite Netto Ek, nur ergibt das keinen Sinn.


Sprichst Du hier tatsächlich von einem aus der Berufsausbilungsbeihilfe (BAB) berechneten Freibetrag, oder vom Freibetrag auf die eigentliche Ausbildungsvergütung?

Die von Dir genannten Freibeträge werden ausschließlich auf Erwerbseinkommen gewährt. BAB ist jedoch kein Erwerbseinkommen. Diese wäre lediglich - wenn nicht bereits anderweitig berücksichtigt - um die Versicherungspauschale von 30,- € zu bereinigen.

Die Fahrtkosten, die im Rahmen der BAB gewährt werden, müsse m.E. als zweckbestimmte Einnahmen auch weiterhin unberücksichtigt bleiben. Und zwar zusätzlich zu eventuellen sonstigen Freibeträgen. Mir ist keine Gesetzesänderung bekannt, die hieran etwas ändern sollte.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi,

Ich spreche von Berufsausbildungsbeihilfe, ja.

Mit ist klar das nur auf Erwerbseinkommen die Freigrenzen gelten.

In meinen Fall auf meine Ausbildungsvergütung auf das Netto ca 140 Euro.

So ich bekomme aber BAB 155 Euro Fahrtkosten,
Diese werden nun nicht wie früher garnicht angerechnet, sondern werden angerechnet und als Freibetrag gebildet.
Die 140 Euro werden nun um die different erhöht, das ich ein gesammten Freibetrag von 155 Euro statt wie früher 140 +155 Euro habe.

Die änderung fand letztes Jahr statt;:

§ 11a Abs. 3

"Leistungen des BAB und Bafög, jeweils mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages, werden als Einkommen angerechnet, ebenso Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben."


Meine Frage, lohnt sich der Klage weg?

Das ist doch Schikane und keine Gleichbehandlung.

A. muss man doch sehen das ich neben Fahrkosten noch Verschleis usw habe am Fahrzeug.
Würde ich also faul zuhause sitzen, gehts mir faktisch besser.
Es ist ja so garkein anreiz mehr gegeben.

B. ist es keine Gleichbehandlung, einer der keine Fahrkosten hat, weil er dort wohnt, hätte die 140 Freibetrag aufs Netto für sich extra, ich muss sie für Fahrtkosten ausgeben, echt toll vom Staat.

Vor welchem Gericht müsste man dagegen klagen?
Auch wenns viele nicht verstehen, aber ich überlege deswegen meine Ausbildung abzubrechen.
Ich habe durch den verschleis am Fahrzeug noch enorme kosten die Jährlich auf mich zu kommen.
Wenn ich nix mache, habe ich keine kosten am Auto und Faktisch mehr Geld über.
Ich kann mir so garnix leisten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Vor welchem Gericht müsste man dagegen klagen?


Was zu tun ist, steht auf dem Bescheid. Erstmal Widerspruch.

Vielleicht mal die Berechnung vom Amt hier zeigen oder anonymisiert hochladen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@opc:

Gegen den entsprechenden Bewilligungsbescheid solltest Du Widerspruch einlegen. Erst wenn ein negativer Widerspruchsbescheid vorliegt, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden, auf die ich es an Deiner Stelle auch ankommen lassen würde.

Meiner Meinung nach dürfen die Fahrtkosten auch weiterhin nicht angerechnet werden, weil es sich um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II handelt. Daran ändern auch die vorgenommenen Gesetzesänderungen nicht, die im Übrigen im Wesentlichen daraus resultieren, dass mit dem gleichen Änderungsgesetz der Kreis der nach dem SGB II leistungsberechtigten Auszubildenden erweitert wurde. Zuvor hat sich die die Frage der Anrechnung von BAB nämlich häufig (nicht immer) gar nicht gestellt, weil ohnehin kein Anspruch nach dem SGB II bestand.

Zum Teil verstehe ich allerdings auch weiterhin Deine Angaben nicht:

Zitat:
Die 140 Euro werden nun um die different erhöht, das ich ein gesammten Freibetrag von 155 Euro statt wie früher 140 +155 Euro habe.


DAS hört sich für mich so an, als ob die Fahrtkosten weiterhin unberücksichtigt bleiben, man Dir aber Deinen Erwerbseinkommensfreibetrag nicht mehr gewährt. Im Ergebnis natürlich genau so falsch, allerdings wäre die Begründung des Widerspruchs eine etwas andere. Wenn Du die Möglichkeit hast, scan mal den Berechnungsbogen Deines Bescheides ein, oder fotografier den ab. Dann anonymisieren, bei einem Fotodienst hochladen und hier den Link posten.

Liebe Grüße

Axel

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