B2B Internetshop - Impressum, AGB, Datenschutz?

7. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Karin@
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)
B2B Internetshop - Impressum, AGB, Datenschutz?

Guten Tag,
ich soll für meinen Arbeitgeber einen Internetshop programmieren, der auf die vorhandene Warenwirtschaft aufsetzt und vorhandenen gewerblichen Kunden die Möglichkeit zur Bestellung mittels Warenkorb bietet.
Der Shop ist nicht der Öffentlichkeit zugänglich, sondern wird für Kunden gezielt freigeschaltet.
Welche rechtlichen Bedingungen müssen dabei beachtet werden?
Gilt auch in diesem Fall die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, Vorhalten und Akzeptieren der AGB, Disclaimer zum Datenschutz usw.?
Ich bin da sehr verunsichert und wäre froh, dazu Meinungen zu hören.
Vielen Dank dafür und viele Grüße

Probleme mit dem Gewerbe?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Welche rechtlichen Bedingungen müssen dabei beachtet werden?


Schon lustig, daß sich ein gewerblicher Shopbetreiber (der ja offenbar keine Hinterhof-Einmann-Firma ist) auf Aussagen aus Laienforen verlassen möchte, anstatt einen Fachanwalt zu befragen, aber gut...

quote:
Gilt auch in diesem Fall die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, Vorhalten und Akzeptieren der AGB, Disclaimer zum Datenschutz usw.?


IMO ja. Im übrigen gibt es keine Pflicht zum "Vorhalten und Akzeptieren der AGB", da man überhaupt keine AGB haben muß. Wenn sie wirksam werden sollen, muß das natürlich irgendwie auch geschehen.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Disclaimer sind in den allermeisten Fällen völliger Unfug und ebenso sinnvoll wie ein Tankstellenräuber, der sich beim Überfall ein Schild um den Hals hängt, auf welchem zu lesen ist "Ich übernehme für meine Taten keine Haftung".

Die notwendigen Angaben i.S.d. Telemediengesetzes müssen meiner Ansicht nach in jedem Fall angegeben werden, also Name, Post-Adresse und E-Mail-Adresse.

AGB´s sind gegenüber Privatkunden in vielen Fällen auch überflüssig, weil sich ohnehin kaum von den gesetzlichen Regelungen abweichen lässt. Bei gewerblichen Kunden geht das schon eher. Trotzdem sollte man sich vorher fragen, was man eigentlich in Abweichung vom eigentlichen Gesetz regeln will. Wenn man sich für bestimmte Regelungen entscheidet, dann müssen diese auch in jeden Vertrag wirksam einbezogen werden. Und das heißt eben, sie müssen rechtzeitg bekannt gegeben werden.



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"justice"

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Karin@
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Natürlich wird sich mein Arbeitgeber nicht auf die Aussagen eines Laienforums verlassen.
Die Sachlage ist anders. Der Shop ist in Planung und es weden zunächst die technischen Gegebenheiten geprüft und ggf. erfüllt werden müssen.
Da es sich bei dieser Planung um eine Erweiterung des vorhandenen Bestellwesens (Telefon, Fax, Brief, persönlich) handeln soll, tauchte nun die Frage auf, ob es notwendig ist, die rechtlichen Bestimmungen für Internetshops einzuhalten, da man ja z.B. auch als Bestandskunde völlig formlos per Telefon bestellen kann.

Die Handhabung soll nach der Bestellung im Shop die gleiche sein, wie z.B. bei einer telefonischen Bestellung. Daher die Diskussion.

Vor allem ist es so, dass der Shop wirklich nur für freigeschaltete Kunden zur Verfügung gestellt werden soll.

Ich bin alledings der Meinung, dass Bestellungen, die wie auch immer im Internet aufgegeben werden, auf jeden Fall auch nach dem geltenden Internetrecht abgehandelt werden und deswegen die gesetzlichen Bestimmungen für Internetshops eingehalten werden müssen.

Ich habe mir in diesem Forum nur Unterstützung für mein "Bauchgefühl" zu der momentanen Diskussion erhofft.

Vielen Dank nochmals und einen schönen Restsonntag.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
nach dem geltenden Internetrecht


Es gibt kein "Internetrecht". Es gibt nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dort ist geregelt, wie Kaufverträge zustande kommen (Kaufrecht) und dort ist geregelt, was es für Besonderheiten bei sogenannten Fernabsatzgeschäften gibt.

Es ist rechtlich völlig schnuppe, ob man eine Sache per Telefon, Internet oder per Buschtrommeln verkauft.

Ich empfehle Euch dringend, Euch von einem Anwalt beraten zu lassen.



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"justice"

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Karin@
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Justice,
vielen Dank für Ihre Meinung.
Damit fühle ich mich in meiner Ansicht bestärkt und kann sie auch entsprechend vertreten.
Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Die Anbieterkennzeichnung muss in jedem Fall erfolgen, diese muss auch nichtangemeldeten zur Verfügung stehen.



quote:
Es gibt nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dort ist geregelt, wie Kaufverträge zustande kommen (Kaufrecht)

Man sollte auch das HGB nicht vergessen.



quote:
und dort ist geregelt, was es für Besonderheiten bei sogenannten Fernabsatzgeschäften gibt.

Die im B2B-Bereich zum großen Teil gar keine Gültigkeit haben.



quote:
Wenn man sich für bestimmte Regelungen entscheidet, dann müssen diese auch in jeden Vertrag wirksam einbezogen werden. Und das heißt eben, sie müssen rechtzeitg bekannt gegeben werden.

Bei gewerblichen Kunden reicht es aus wenn die AGB wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden. Das kann beim Anmelde-Antrag mit einem einfachen Satz geschehen. Speziell bekanntgegeben werden müssen diese nicht, es reicht aus wenn diese zur Einsicht bereit stehen, eine spererate Bekanntgabe ist nicht notwendig


Im Grunde genommen reicht es aus, wenn das Impressum für alle zugänglich ist und die Kunden bei dem Antrag auf Zugang auf die AGB hingewiesen werden. Idealerweise teilt man die AGB dann noch mit, dies ist aber keine Pflicht.
Die 'Komplikationen' des Fernabsatzgesetzes kann man außen vorlassen, da sie in diesem Falle schlicht nicht relevant sind.




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Karin@
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Guten Morgen,
nochmals herzlichen Dank an alle, die mir hier auf die Sprünge geholfen haben.
Selbstverständlich ist es unerlässlich, dieses Vorhaben noch mit einem kundigen Anwalt zu besprechen und auch später überprüfen zu lassen.
Mir ging es hier vorrangig darum, was ich bei der Anlage des Systems beachten muss und nicht zuletzt auch darum die internen Fragen, die bei uns aufgetaucht sind, einmal bei Leuten anzusprechen, die sich schon mehr mit dieser Problematik beschäftigt haben.
Es sollte hier keine Rechtsauskunft eingeholt werden, sondern es ging um Denkanstösse und ich denke, es ist keine Schande keine Ahnung zu haben, sondern es wird zum Problem, wenn man ahnungslos bleibt :-)
Viele Grüße, vielen Dank und einen guten Wochenstart wünscht
Karin


2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12308.10.2010 08:46:27
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 3x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

Und das soll nach 8 Monaten (!) noch ein sinnvoller Beitrag sein? Oder wolltest du bloß den Link in deinem Footer spammen? :spam:

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2x Hilfreiche Antwort

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