Außerordentliche fristlose Kündigung

5. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
tommylanz
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)
Außerordentliche fristlose Kündigung

Hallo,

unser Vermieter will uns außerordentlich, fristlos kündigen, rein vorsorglich für den Fall, dass die 'außerordentliche fristlose Kündigung' unwirksam wäre, kündigt er das Mietverhältnis fristgerecht zum 31.Mai 2014.

Hintergrund/Begründung:
Die Bodenplatte des Hauses muss komplett saniert werden, da bei dem Bau des Hauses die Duschwanne komplett falsch montiert wurde und daher über mindestens 18 Jahre Wasser in die Bodenplatte lief. Ebenso auch wirtschaftliche Gründe, da das Haus verkauft werden muss.

Wir (meine Familie mit 2 Kindern) werden sowieso definitiv spätestens zum 31.08.2014 aus der Wohnung ausgezogen sein, da wir momentan ein Haus bauen, welches bis dahin bezugsfertig sein wird.

Daher sollte doch der Widerspruch mit der Begründung Doppelter Umzug als Härtefall gegeben sein?
Wir müssten zum 01.06.2014 in eine Ersatzwohnung, nur um bis zum 31.08.2014 auch dort wieder auszuziehen (welcher Vermieter spielt denn da schon mit?????).

Ein begründeter Widerspruch muss ja innerhalb eines Monats gegen eine solche Kündigung ausgesprochen werden. Allerdings hat uns der Vermieter in seiner Kündigung nicht auf die Widerspruchmöglichkeit hingewiesen, was laut DMB bedeutet, dass ich bis spätestens 31.05.2014 Zeit hätte, Widerspruch einzulegen. Ist dies korrekt??

Vielen Dank schon mal im Voraus!


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-- Editiert tommylanz am 05.03.2014 10:03

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Unabhängig von der fehlenden Widerspruchsmöglichkeit kann ich gerade noch keinen Grund für eine Kündigung, geschweige denn fristlos, erkennen.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

Zunächst einmal: . Bodenplattensanierung und anschließender Hausverkauf sind keine Kündigungsgründe, schon gar nicht fristlos! Ihr werdet ihm ja nicht auf die Nase gebunden haben, dass ihr ohnehin die Absicht hattet, zu kündigen. Mein Rat: mit ihm übereinkommen, dass er den Umzug bezahlt und Euch für die Einigung, zum 31.8 auszuziehen, eine Entschädigung zahlt.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
tommylanz
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)

Er führt an, dass er - solange wir hier wohnen - an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert ist und er dadurch erhebliche Nachteile erleidet (wirtschaftliche Verwertung = Standardtext aus dem BGB).

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tommylanz
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)

@Pachlus

quote:
Mein Rat: mit ihm übereinkommen, dass er den Umzug bezahlt und Euch für die Einigung, zum 31.8 auszuziehen, eine Entschädigung zahlt.

Eine Übereinkommung ist nicht möglich, da er gegen uns bereits einen Rechtsstreit wg. einer Nebenkostenabrechnung verloren hat und er - ich nenne es mal 'schwierig' - ist und uns wahrscheinlich eine auswischen will

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-- Editiert tommylanz am 05.03.2014 10:51

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Er führt an, dass er - solange wir hier wohnen - an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert ist


Das ist ja nun völlig irrelevant. Mein VM hat auch Probleme, meine Wohnung zu verkaufen, solange ich noch drin wohne, das gibt ihm aber kein (fristloses) Kündigungsrecht.

quote:
Daher sollte doch der Widerspruch mit der Begründung Doppelter Umzug als Härtefall gegeben sein?


Dann wären Kündigungsfristen ja nichts wert, wenn es schon ein Härtefall sein sollte, daß man so schnell nichts Neues findet.
Ihr könnt ja auch 3 Monate in einer Pension wohnen.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
tommylanz
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ihr könnt ja auch 3 Monate in einer Pension wohnen. <hr size=1 noshade>

Ein solcher Vorschlag zum Beispiel durch den Vermieter wäre nicht zulässig und nicht zumutbar (darüber gibt es bereits entsprechende Rechtssprechung).

quote:<hr size=1 noshade>Das ist ja nun völlig irrelevant. Mein VM hat auch Probleme, meine Wohnung zu verkaufen, solange ich noch drin wohne, das gibt ihm aber kein (fristloses) Kündigungsrecht. <hr size=1 noshade>

siehe §573 BGB Abs.2 Ziffer 3 . Der Vermieter könnte

Ich werde die Sache dem Mieterbund übergeben. Er hat bisher immer gut beraten und geholfen.

Trotzdem vielen Dank an alle

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
heltino
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich würde erstmal die Kündigung rechtlich prüfen lassen.
Ist diese nicht wirksam, wovon man bei den beschriebenen Umständen fast schon ausgehen kann, braucht ihr gar nix machen.
Kein Widerspruch, keine Reaktion. Unwirksam = nicht existent.

Wenn er dann zum Anwalt rennt, und dieser was tauggt, wird er eine neue Kündigung ausprechen müssen. Dies sollte euch die notwendige Zeit bringen.

Wir hatten das gleiche Thema. Haus im Bau, Eigenbedarf als Grund in der Kündigung. Leider keine Begrünmdung etc. enthalten.
Der Vermieter war unbelehrbar und hat geklagt. Die Gerichtsverhandlung hat sage und schreibe 7 Minuten gedauert....dann war er 2500Euro ärmer und ich kurz vor dem Umzug :)

Stell mal den genauen Wortlaut der Kündigung hier rein.

2x Hilfreiche Antwort

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