Außerordentliche Kündigung möglich ? Mietzahlung trotz Nichtnutzung ?

26. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
HerrZahl
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Außerordentliche Kündigung möglich ? Mietzahlung trotz Nichtnutzung ?

Guten Tag,

ich hoffe das mir an dieser Stelle weitergeholfen werden kann.

Und zwar unterschrieb ich am 20.03.2017 einen Mietvertrag mit Mietbeginn zum 01.06.2017. An diesem besagten 20.03.2017 fand auch der bis dahin einzige Besichtigungstermin zu diesem Objekt statt, sodass ich quasi unmittelbar nach der Besichtigung zur Vertragsunterzeichnung "gedrängt" wurde. Schließlich sei die Nachfrage zu der Wohnung ausgesprochen hoch und es gäbe noch mehrere Interessenten. Aufgrund der Lage und des halbwegs vernünftigen Preises schien mir diese Aussage durchaus realistisch.
Im Rahmen der Besichtigung stellte ich bereits fest, dass in der Wohnung durch die Vormieterin geraucht wurde, das Ausmaß dieser Sucht war mir allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst.
Am 28.05.2017 erhielt ich die Schlüssel für das Objekt. und besichtigte unmittelbar danach erneut das Objekt.
Hier der Schock: Die Tapeten der Wohnung waren komplett gelb von der besagten sucht der Vormieterin. Gleichzeitig stellte ich einen Wasser/Schimmelfleck im Wohnzimmer fest, welcher mir am 20.03.2017 nicht aufgefallen war. Die gesamte Wohnung stank trotz teilgeöffneter Fenster sehr intensiv nach Rauch.
Weiter wurde eine zerstörte Fliese im Wohnzimmer entdeckt, die bei der Wohnungsbesichtigung durch ein Sofa abgedeckt war.
Aufgrund der vorhandenen Mängel setzte ich mich mit dem Vermieter in Verbindung zwecks Abhilfe. Dieses Treffen fand Mitte Juni erst statt. Ich distanzierte mich bis dahin von der Überweisung einer Mietzahlung da ich die Räume für nicht bewohnbar hielt.
Im Rahmen der gemeinsamen Besichtigung wurde leider nur mündlich vereinbart, dass ich für den Monat Juni aufgrund der vorhandenen Mängel keine Miete zu zahlen habe, und ein Teil der Mängel (der besagte Fleck im Wohnzimmer) durch den Vermieter beseitigt wird.
Hinsichtlich des Rauches müsste ich nach Ansicht des Vermieters nur einmal über die Tapete streichen müssen. (Ich darf an dieser Stelle erwähnen, dass meine Erfahrung mit der Beseitigung von Raucherspuren nicht groß ist).
Für die Fliese konnte laut Aussage des Vermieters nicht für Abhilfe gesorgt werden.
Ich fotografierte dennoch die vorhandenen Schäden und bat um Dokumentation in Form eines Abnahmeprotokolls. Dieses wurde seitens des Vermieters für nicht notwendig erhalten.
Ich archivierte die Fotos dennoch als Beweis.
Drei Tage später informierte ich den Vermieter darüber, dass ich die Wohnung definitiv nicht anmieten möchte und ihm eine Kündigung zugeht.
Die Kündigung erhielt er fristgerecht per Einwurfeinschreiben in der 3. Juniwoche.
Als Reaktion auf die Kündigung erhielt ich einen Brief von ihm, in dem er mich mit der Juni Miete in Verzug setzte. Spätestens an dieser Stelle bereute ich, die Zusatzvereinbarung nicht schriftlich durchgeführt zu haben. Gleichzeitig drohte er mir mit rechtlichen Schritten aufgrund des nun eingetretenen Verzuges hinsichtlich der Miete. Gleichzeitig weigert er sich die Wohnung erneut zu inserieren, solange ich die Miete für 06/17 nicht auf seinem Konto ist.
Ich muss an dieser Stelle ergänzend mitteilen, dass von mir keine Kaution einbehalten wurde. Das sei laut Aussage einer Mieterin gängige Praxis in diesem Haus.
Die Schlüssel zur Wohnung habe ich gegen Empfangsbekenntnis der Nachbarin (mit seinem Einverständnis) überreicht. Er selbst war nicht greifbar.
Nach erneuter Recherche des Mietvertrages fiel mir der Passus auf, dass "der Zustand der Mietsache vom Mieter eingehend besichtigt und von den Parteien einvernehmlich als ordnungsgemäß anerkannt wurde.

Natürlich habe ich naiver Weise in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen seriösen Vermieter handelt, den Mietvertrag so unterschrieben.
Fakt ist aber: Ich kann aufgrund des Gestanks, welcher sich in den Wänden und der Holzdecke befindet nicht einziehen. Gleichzeitig ist der Schimmelfleck bis heute nicht ausgebessert worden. Aus meiner Sicht halte ich den Einzug und das damit verbundene Nutzen des Objekts für unzumutbar.

Die Frage die sich mir nur jetzt stellt: Wie kann ich weiter vorgehen ? Muss ich die Miete wirklich zahlen? Ist die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes ratsam ?
Ich hoffe hier Antworten auf meine Fragen zu bekommen und bedanke mich im Voraus.

Fragen zur Miete?

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38 Antworten
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#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von HerrZahl):
Muss ich die Miete wirklich zahlen?


Ja, natürlich und zwar bis zum Ende der Kündigungsfrist (in der Regel 3 Monate) oder gibt es einen Kündigungsausschluß. Sollte im Mietvertrag stehen.

Zitat (von HerrZahl):
An diesem besagten 20.03.2017 fand auch der bis dahin einzige Besichtigungstermin zu diesem Objekt statt, sodass ich quasi unmittelbar nach der Besichtigung zur Vertragsunterzeichnung "gedrängt" wurde.


Und da wurde der Vertrag nicht gelesen? Und ist da nicht aufgefallen, dass das eine Räucherbude war?

Zitat (von HerrZahl):
Dieses Treffen fand Mitte Juni erst statt. Ich distanzierte mich bis dahin von der Überweisung einer Mietzahlung da ich die Räume für nicht bewohnbar hielt.


Und wie kommt man zu dieser Aussage? Wurde die Wohnung in renovierten oder unrenovierten Zustand angemietet? Wenn im unrenovierten Zustand, heißt es nämlich gemietet wie gesehen.

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Zitat:
An diesem besagten 20.03.2017 fand auch der bis dahin einzige Besichtigungstermin zu diesem Objekt statt, sodass ich quasi unmittelbar nach der Besichtigung zur Vertragsunterzeichnung "gedrängt" wurde.


Du hast dich überrumpeln lassen, aber wurdest nicht gezwungen. Trotz der von dir genannten Mängel ist die Wohnung m. E. nicht unbewohnbar. Du wirst dich an die reguläre Kündigungsfrist halten müssen und bis dahin auch die Miete zahlen.

Zitat:
Schließlich sei die Nachfrage zu der Wohnung ausgesprochen hoch und es gäbe noch mehrere Interessenten. Aufgrund der Lage und des halbwegs vernünftigen Preises schien mir diese Aussage durchaus realistisch.


Wenn dies tatsächlich so ist, versuch dich mit dem VM wieder zu einigen - auch bezgl. des Mietnachlasse für den Juni. Es gibt m. W. Spezialfarbe, die erstens das Nikotin an den Wänden ganz gut geruchlich blockt und die kaputten Fliesen.....das ist doch Kleinkram.

Beim nächsten Mal einfach nicht so vorschnell überreden lassen!

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von HerrZahl):
Nach erneuter Recherche des Mietvertrages fiel mir der Passus auf, dass "der Zustand der Mietsache vom Mieter eingehend besichtigt und von den Parteien einvernehmlich als ordnungsgemäß anerkannt wurde.

Gemietet wie gesehen.
Zitat (von HerrZahl):
Muss ich die Miete wirklich zahlen?

Eindeutig ja, und man kann sofern kein Kündigungsverzicht besteht, zum 30.09 kündigen, sofern diese bis zum 3 Werktag im Juli (5.07).
Zitat (von HerrZahl):
Aus meiner Sicht halte ich den Einzug und das damit verbundene Nutzen des Objekts für unzumutbar.

Der Vormieter hat auch darin gewohnt.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von HerrZahl):
Ich distanzierte mich bis dahin von der Überweisung einer Mietzahlung da ich die Räume für nicht bewohnbar hielt.
Ich kann aus deiner Beschreibung jetzt nicht wirklich erkennen warum diese Wohnung nicht bewohnbar sein sollte. Das aussetzen der Mietzahlung für Juni halte ich für nicht gerechtfertigt.

Zitat (von HerrZahl):
Wie kann ich weiter vorgehen ?
Bis zum Kündigungstermin weiterhin Miete zahlen.
Zitat (von HerrZahl):
Fakt ist aber: Ich kann aufgrund des Gestanks, welcher sich in den Wänden und der Holzdecke befindet nicht einziehen
Das ist einzig und alleine dein Problem. Du hast die Wohnung besichtigt und es war dir bewusst, dass es sich um eine Raucherwohnung handelt. Bezüglich des Schimmel hat der VM ja Abhilfe versprochen. Ob dieser Schimmelfleck jetzt die Wohnung unbewohnbar macht ........... das kann man so aus deiner Schilderung nicht erkennen.
Ich sehe hier maximal eine Mietminderung......wenn überhaupt.

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#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Naja die Renovierung ist schon aufwändig. Alte Tapeten raus, sperrgrundierung auf den Putz, neue Tapeten.. bisschen sperrfarbe aus dem Baumarkt hilft da nix, da muss man schon zum Malerfach(groß)händler.
Unzumutbar ist das aber keineswegs.
Idealerweise dem Vm einen Aufhebungsvertrag anbieten mit der halben Miete für die 3Monate, das könnte am ehsten klappen, es sei denn in deinem Vertrag steht, dass die Wohnung frisch renoviert übergeben wird.

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Mmmh ... Sie haben also am 20.03.2017 einen Mietvertrag unterschrieben, Mietbeginn 01.06.2017. Am 28.06.2017 haben Sie die Schlüssel erhalten und dann für sich entschieden: bääh will ich doch nicht.

Soweit kann ich das nachvollziehen, Sie sind nicht eingezogen ... auch das kann ich nachvollziehen. ABER ... wo wohnen Sie denn jetzt? Wo sind Ihre Möbel und andere Habseligkeiten? Aus der bisherigen Wohnung mussten Sie ja ausziehen, unter Berücksichtigung dre gesetzl. Kündigungsfrist müsste die alten Wohnung ja zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Mietvertrages schon gekündigt gewesen sein.

Mein Fazit: Sie werden die drei Monatsmieten zahlen müssen, und lustiger Weise auch die Kaution (soweit eine solche vereinbart wurde).

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#7
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von HerrZahl):
Fakt ist aber: Ich kann aufgrund des Gestanks, welcher sich in den Wänden und der Holzdecke befindet nicht einziehen
Das ist einzig und alleine dein Problem. Du hast die Wohnung besichtigt und es war dir bewusst, dass es sich um eine Raucherwohnung handelt.


Das stimmt nur, wenn man den Gestank als ein Problem der "Dekoration" der Wohnung ansehen will. Wenn der Gestank so schlimm ist, dass eine Gesundheitsgefährdung in Betracht kommt, kann man fristlos kündigen, auch wenn man vorher wusste, dass es eine Raucherwohnung war. Ich kann mir schon vorstellen, dass eine Wohnung so verraucht sein kann, dass ein Nichtraucher darin nach einigen Stunden Kopfschmerzen kriegt. Und das bei der Besichtigung so nicht realisiert hat. Damit hat er aber trotzdem sein Recht auf fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefahr nicht verwirkt.

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#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Damit hat er aber trotzdem sein Recht auf fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefahr nicht verwirkt.

Stimmt, man kann nicht verwirken, was man gar nicht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Ich kann mir schon vorstellen, dass eine Wohnung so verraucht sein kann, dass ein Nichtraucher darin nach einigen Stunden Kopfschmerzen kriegt. Und das bei der Besichtigung so nicht realisiert hat. Damit hat er aber trotzdem sein Recht auf fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefahr nicht verwirkt.


Wobei hier die Gesundheitsgefährdung auch noch nachgewiesen werden muss und laut Baubiologen, besteht selbst durch sekundärkontaminierten Tapeten keine Gesundheitsgefährdung. Ok, wenn man es vermutlich ablutscht.

Zitat (von AltesHaus):
ABER ... wo wohnen Sie denn jetzt? Wo sind Ihre Möbel und andere Habseligkeiten? Aus der bisherigen Wohnung mussten Sie ja ausziehen, unter Berücksichtigung dre gesetzl. Kündigungsfrist müsste die alten Wohnung ja zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Mietvertrages schon gekündigt gewesen sein.


Mein Tipp: Da hat jemand in der Zwischenzeit eine bessere Wohnung gefunden und will jetzt möglichst billig aus dem alten Mietvertrag raus. Der TE hätte schon gleich zu Beginn kündigen sollen oder die Wohnung garnicht erst annehmen sollen. Oder den mietfreien Monat dazu nutzen, den Geruch loszuwerden.

-- Editiert von Ver am 27.06.2017 14:38

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#10
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Damit hat er aber trotzdem sein Recht auf fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefahr nicht verwirkt.

Stimmt, man kann nicht verwirken, was man gar nicht.

Sie sind falsch informiert, denn der Mieter hat ein Recht auf fristlose Kündigung, wenn die Wohnung in einem gesundheitsgefährdenden Zustand ist.

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#11
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
der Mieter hat ein Recht auf fristlose Kündigung, wenn die Wohnung in einem gesundheitsgefährdenden Zustand ist.


In einer Raucherwohnung liegt kein gesundheitsgefährdender Zustand vor. Wie denn, Rauchen kommt von dem Rauch. Hier hat sich der Teer an der Tapete abgesetzt. Wenn man die nicht gerade ableckt, dürfte das kein Problem sein.

Hier hat der TE schon einen Monat vertrödelt. Man hätte schon mal anfangen können mit der Reinigung, dann kann der Vermieter die Wohnung vielleicht schon vor Ende der Kündigungsfrist weitervermieten. Hier scheint es ja einen Wohnungsmangel zu geben.

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#12
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Ver):

Wobei hier die Gesundheitsgefährdung auch noch nachgewiesen werden muss und laut Baubiologen, besteht selbst durch sekundärkontaminierten Tapeten keine Gesundheitsgefährdung. Ok, wenn man es vermutlich ablutscht.


Hier gehts nicht nur um Tapeten, sondern auch um eine Holzdecke. Wenn da 10 Jahre lang der Zigarettenrauch reingezogen ist, kann man die nur noch rausreißen. Wenn der Vermieter sie nicht rausgerissen hat, hat er ggf. eine gesundheitsgefährdende Wohnung vermietet.

Für Gesundheitsgefährdung gibts auch nur eingeschränkt objektive Maßstäbe. Der eine kriegt eher Kopfschmerzen in so einer Bude als der andere. Wenn ich von der nikotingetränkten Holzdecke Kopfschmerzen kriege, und das plausibel darlegen kann, dann ist die Gesundheitsgefährdung eben nachgewiesen und fertig. Auch wenn der Baubiologe keine überschrittenen Grenzwerte gemessen hat.

-- Editiert von Burkhard-Coesfeld am 27.06.2017 15:22

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#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Auch wenn der Baubiologe keine überschrittenen Grenzwerte gemessen hat.

Es zählen keine subjektiven Empfindungen, nur was ein Experte feststellt kann als Kündigungsgrund angesehen werden.

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#14
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Ver):

In einer Raucherwohnung liegt kein gesundheitsgefährdender Zustand vor. Wie denn, Rauchen kommt von dem Rauch. Hier hat sich der Teer an der Tapete abgesetzt. Wenn man die nicht gerade ableckt, dürfte das kein Problem sein.

Das dürften zum Glück immer mehr Gerichte anders sehen. Das ist nicht nur Teer, der an der Tapete klebt, sondern es sind ein paar tausend giftige Stoffe, die ausdünsten. Einen Säugling oder eine Schwangere in so einer Wohnung leben zu lassen, wäre schon Körperverletzung.

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#15
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Wenn ich von der nikotingetränkten Holzdecke Kopfschmerzen kriege, und das plausibel darlegen kann, dann ist die Gesundheitsgefährdung eben nachgewiesen und fertig.


Der TE hat aber nie in der Wohnung gewohnt! Wie bitte soll er jemals Kopfschmerzen bekommen haben????

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#16
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

Es zählen keine subjektiven Empfindungen, nur was ein Experte feststellt kann als Kündigungsgrund angesehen werden.


Das stimmt so nicht:
"Sofern es bereits zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen ist, bestehen keine Zweifel daran, dass die Gefährdung auch „erheblich" ist. Kopfschmerzen, vorübergehenden Geschmacksveränderungen, Brennen in der Nase, Atembeschwerden und Übelkeit reichen aus (LG Berlin, Urteil vom 1. März 2001, Az: 67 S 574/99 )."
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/gesundheit.htm

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#17
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Der TE hat aber nie in der Wohnung gewohnt! Wie bitte soll er jemals Kopfschmerzen bekommen haben????


Er hat geschrieben:
"Ich kann aufgrund des Gestanks, welcher sich in den Wänden und der Holzdecke befindet nicht einziehen."

Außer dem TE hat es hier niemand selbst gerochen. Er sagt, es ist subjektiv unerträglich. Ich denke, das sollte die Grundlage der Diskussion sein, und nicht Ihre bösartige Unterstellung, der TE wolle günstig aus dem Mietvertrag raus, weil er was besseres gefunden habe.

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#18
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Ich kann aufgrund des Gestanks, welcher sich in den Wänden und der Holzdecke befindet nicht einziehen.


Hier steht nichts von unerträglich. Wenn es so schlimm ist, warum hat er das nicht gemerkt, als er die Wohnung besichtigt hat?

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
nicht Ihre bösartige Unterstellung, der TE wolle günstig aus dem Mietvertrag raus, weil er was besseres gefunden habe.


Und wo wohnt er stattdessen?

Eine Ersatzwohnung macht er doch auch nicht geltend. Er möchte die Miete nicht zahlen, weil er die Wohnung einfach nicht nutzt.

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#19
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Ich kann aufgrund des Gestanks, welcher sich in den Wänden und der Holzdecke befindet nicht einziehen.


Hier steht nichts von unerträglich. Wenn es so schlimm ist, warum hat er das nicht gemerkt, als er die Wohnung besichtigt hat?


Erstens ist die Frage bei Gesundheitsgefährdung irrelevant.
Zweitens weiß ich nicht, wann sie das letzte Mal in einer Großstadt auf Wohnungssuche waren. Bei der 30. Besichtigung wächst evt. die Verzweiflung, und man setzt eine rosa Brille auf. "Ach, die Autobahn vorm Schlafzimmerfenster ist ja eigentlich auch ganz nett, wie ein Meeresrauschen eigentlich."

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#20
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Erstens ist die Frage bei Gesundheitsgefährdung irrelevant.


Eine Raucherwohnung ist in der Regel nicht gesundheitsgefährdend. Jedenfalls nicht, wenn der Raucher ausgezogen ist.

Und das muss der Mieter nachweisen. Viel Spaß, bei der Beweissicherung. Da ist man mit einer normalen Kündigung schneller und billiger dabei. Zumal doch dort die Wohnungen wie warme Semmeln weggehen. Je länger hier zu gewartet wird, desto größer wird der finanzielle Schaden.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Bei der 30. Besichtigung wächst evt. die Verzweiflung, und man setzt eine rosa Brille auf. "Ach, die Autobahn vorm Schlafzimmerfenster ist ja eigentlich auch ganz nett, wie ein Meeresrauschen eigentlich."


Dann kann man aber auch nach dem Bezugstermin die auch nicht monieren und sich weigern die Miete zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Ver):
nach dem Bezugstermin die auch nicht monieren und sich weigern die Miete zu zahlen.

Die Autobahm nicht, die Nitrosamine in der Raucher-Wohnungsluft aber wohl.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
"Ach, die Autobahn vorm Schlafzimmerfenster ist ja eigentlich auch ganz nett, wie ein Meeresrauschen eigentlich."

Macht doch nichts aus.
Zitat (von HerrZahl):
der Zustand der Mietsache vom Mieter eingehend besichtigt und von den Parteien einvernehmlich als ordnungsgemäß anerkannt wurde.

Also wurde die Wohnung als Ordnungsgemäß bestätigt, oder warum unterschreibt ein Mieter sonst das?

Unterschrieben und nicht zahlen, dazu nicht mal regulär die Kündigung eingereicht, ja das sollte wohl jedem zu denken geben.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Entsprechende Studien gibt es: http://m.focus.de/gesundheit/gesundleben/nichtrauchen/nikotin-krebserregender-wohnungsgilb_aid_478252.html


Auch gelesen? Da geht es um Passiv Rauchen und die Stoffe, die in dem Staub sind.

Zitat:
Um die Gefahr, die von Nitrosaminen ausgeht, besser einschätzen zu können, untersuchten die kalifornischen Wissenschaftler auch deren Stabilität: Zwei Stunden, nachdem sie einen geschlossenen Raum in Tabakrauch gehüllt hatten, waren erst 50 Prozent der krebserregenden Substanzen abgebaut.


In der Studie geht es um Wohnungen aktuell geraucht wird. Da enthält der Staub Nitrosaminen. Hier ist es mit dem Tabakrauch schon seit 1 Monat vorbei.

Zitat (von Ver):

Eine Raucherwohnung ist in der Regel nicht gesundheitsgefährdend. Jedenfalls nicht, wenn der Raucher ausgezogen ist.


In dem Fall vom TE ist die Wohnung doch schon besenrein und er wird auch schon versucht haben, dass durch Lüften und Putzen zu ändern.

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
die Nitrosamine in der Raucher-Wohnungsluft aber wohl.


Die sind doch schon längst abgebaut. Offensichtlich haben die eine Halbwertzeit von 2 Stunden = Nach 2 Stunden sind 50% abgebaut. Nach 4 Stunden 75%, nach 6 Stunden 87,5% und so weiter. Schon nach einem Tag sind die Nitrosamine vermutlich garnicht mehr nachweisbar. Hier sind seit der Übergabe schon 29 Tage vergangen.

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#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Zitat (von Ver):

In einer Raucherwohnung liegt kein gesundheitsgefährdender Zustand vor. Wie denn, Rauchen kommt von dem Rauch. Hier hat sich der Teer an der Tapete abgesetzt. Wenn man die nicht gerade ableckt, dürfte das kein Problem sein.

Das dürften zum Glück immer mehr Gerichte anders sehen. Das ist nicht nur Teer, der an der Tapete klebt, sondern es sind ein paar tausend giftige Stoffe, die ausdünsten. Einen Säugling oder eine Schwangere in so einer Wohnung leben zu lassen, wäre schon Körperverletzung.


Hier werden ja wieder Blüten aus den Pflanzen rausgeprügelt ^^ Das Gericht möchte ich sehen, dass eine fristlose Kündigung durchwinkt, weil der Nikotin in Tapete und Holzdecke klebt. Zumal ... wenn es denn wirklich so extrem ist, hätte es bei der Bsichtigung schon auffallen müssen, bei der Beschreibung reicht Lüften nicht, da hätte man eine Außenmauer abreißen müssen und selbst das riecht man noch, ganz zu schweigen, dass man die vergilbten Tapeten auch sehen kann.

ich gehe davon aus, dass man hat was netteres gefunden und nun auf dieser Schiene versucht die Wohnng abzuschütteln, das wird aber wohl nicht gelingen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Damit hat er aber trotzdem sein Recht auf fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefahr nicht verwirkt.

Stimmt, man kann nicht verwirken, was man gar nicht.

Sie sind falsch informiert, denn der Mieter hat ein Recht auf fristlose Kündigung, wenn die Wohnung in einem gesundheitsgefährdenden Zustand ist.

Das bestreite ich nicht, ich bestreite, dass in diesem Fall eine fristlose Kündigung möglich ist.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):


Erstens ist die Frage bei Gesundheitsgefährdung irrelevant.
Zweitens weiß ich nicht, wann sie das letzte Mal in einer Großstadt auf Wohnungssuche waren. Bei der 30. Besichtigung wächst evt. die Verzweiflung, und man setzt eine rosa Brille auf. "Ach, die Autobahn vorm Schlafzimmerfenster ist ja eigentlich auch ganz nett, wie ein Meeresrauschen eigentlich."


Den Teil mit der Großstadt geh ich ja noch mit, aber hast du das von dir angeführte Urteil mal gelesen? Das passt null um deine Argumentation zu stützen.
einfach mal den volltext lesen http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/01244.htm

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#29
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):

Den Teil mit der Großstadt geh ich ja noch mit, aber hast du das von dir angeführte Urteil mal gelesen? Das passt null um deine Argumentation zu stützen.
einfach mal den volltext lesen http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/01244.htm


Das scheint ja auch nur ein Auszug aus der Urteilsbegründung zu sein, in dem es um Fristversäumnis geht, bei mietrechtslexikon.de klang das jedenfalls durchaus passend für das, was ich sagen wollte: Trotz fehlenden objektiven Nachweises, Grenzwertüberschreitung, Raumluftuntersuchung etc., kann auch eine subjektive Schädigung ausreichen, eben Kopfschmerzen z.B.: "Der Mieter kann und muss in einem solchen Fall seinerseits nachweisen, dass trotz Unterschreitung der Grenzwerte eine Gesundheitsgefährdung vorliegt." Das muss er nachweisen, aber wenn er es nachweist, dann zählt es eben auch.



-- Editiert von Burkhard-Coesfeld am 28.06.2017 08:42

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#30
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Ver):

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
die Nitrosamine in der Raucher-Wohnungsluft aber wohl.


Die sind doch schon längst abgebaut. Offensichtlich haben die eine Halbwertzeit von 2 Stunden = Nach 2 Stunden sind 50% abgebaut. Nach 4 Stunden 75%, nach 6 Stunden 87,5% und so weiter. Schon nach einem Tag sind die Nitrosamine vermutlich garnicht mehr nachweisbar. Hier sind seit der Übergabe schon 29 Tage vergangen.


Ich bin zwar kein Chemiker, aber das interpretieren Sie glaube ich falsch. Diese Halbwertszeiten beziehen sich auf ein Experiment, bei dem ein Raum kurzzeitig verraucht wurde. Das ist was anderes, als wenn Sie einen Raum 10 Jahre lang verrauchen.

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