Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages wegen Instandhaltungsarbeiten im Winter

29. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
apali
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 17x hilfreich)
Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages wegen Instandhaltungsarbeiten im Winter

Herzliches Hallo! Wie der Betreff schon zeigt, sind bei uns im Haus weitreichende Instandhaltungsmaßnahmen an den Wasserleitungen geplant.

Erstmal ein kurzer Überlick und im Folgenden alle Details. Wegen Arbeiten an den Wasserleitungen können, weder das Bad noch die Küche für (mindestens) den ganzen Februar benutzt werden. Zum Duschen, Wäschewaschen und Toilettengang wurden ca. 200m vom Haus Sanitärcontainer aufgestellt.


Am 22.07.2015 kam die erste Benachrichtigung. Ihr Inhalt:
- Wasserversorgungsleitungen an WC und Waschbecken werden getauscht, wegen Störanfälligkeit
- Zeitraum der Maßnahme September bis November 2015
- Dauer je Wohnung ca. 15 Tage
- WC und Waschbecken werden tagsüber abmontiert und abends wieder montiert
- Sanitärcontainer stehen im Außenbereich zur Verfügung

Am 07.11.2015 kam die Zweite:
- Instandhaltungsmaßnahmen, weil die Plastikleitungen mangelhaft sind
- Umfang: gesamte Wasserleitungen im Bad
- Zeitraum: 11.01.2016 bis 12.02.16
- Dauer je Wohnung ca. 2 Wochen
- Weitere Informationen in der Miterversammlung am 24.11.2015

Inhalt der Mieterversammlung am 24.11.2015:
- Umfang: das gesamte Bad + Küche + Wohnzimmer (Decke wird aufgebohrt für Glasfaserleitungen (aufputz))
- Dauer: mindestens 4 Wochen ab 08.02.2016
- Zugang zu der Wohnung muss von 7:00 - 18:00 während der gesamten Arbeiten gestellt werden


Wir würden gerne außerordentlich Kündigen (gem. § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB ). Alternativ: außerordentlich Kündigen gem. § 543 Abs 1 i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1. BGB .
Liegen hierfür die Voraussetzung vor? Hätte ich im August kündigen müssen oder gilt die Frist noch bis Ende Dezember? Die Infos über Umfang, Dauer und Zeitraum wurden ständig geändert. Vieles wurde nicht schriftlich sondern in der Versammlung zum ersten Mal erwähnt.


Über Ratschläge und eigene Meinungen würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank im Voraus und Beste Grüße.

-- Editier von antoine am 29.11.2015 15:22

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Wenn ich das richtige verstehe sind die Maßnahmen für Februar 2016 geplant. Da kann man aktuell noch bis zum 03.12.2015 ordentlich zum 29.02.2016 kündigen.

Einen Grund jetzt oder überhaupt außerordentlich zu kündigen erkenne ich nicht.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wir würden gerne außerordentlich Kündigen (gem. § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB ).


Das scheitert daran, dass es diese Vorschrift nicht mehr gibt.

Zitat:
Alternativ: außerordentlich Kündigen gem. § 543 Abs 1 i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1. BGB .


Warum die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist im konkreten Fall unzumutbar sein soll, erschließt sich mir nicht.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Da es sich ersichtlich um die Ankündigung von Modernisierungsarbeiten handelt:

Zitat:
§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Da es sich ersichtlich um die Ankündigung von Modernisierungsarbeiten handelt:
Zitat:§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Dem Mieter scheint ja noch gar keine Ankündigung der Modernisierungsarbeiten zugegangen sein. Lediglich der Inhalt einer Mieterversammlung.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von antoine):
Wir würden gerne außerordentlich Kündigen (gem. § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB ).

Die gibt's nicht mehr. Bei Modernisierungsmaßnahmen gibt's dafür § 555e BGB , wobei zu prüfen wäre, ob es sich um Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB handelt. Eventuell ist aber der Vermieter eh nicht ganz unglücklich, wenn du ausziehst. Damit erübrigen sich für ihn nämlich Diskussionen über Mietminderungen und Schadensersatz. Die würden nämlich mit Sicherheit anstehen, da es sich offenbar nicht um eine energetische Sanierung handelt.

Zitat (von antoine):
Inhalt der Mieterversammlung am 24.11.2015:
- Umfang: das gesamte Bad + Küche + Wohnzimmer (Decke wird aufgebohrt für Glasfaserleitungen (aufputz))
- Dauer: mindestens 4 Wochen ab 08.02.2016
- Zugang zu der Wohnung muss von 7:00 - 18:00 während der gesamten Arbeiten gestellt werden

Das klingt nach ganz erheblichen Arbeiten. Wenn du eh ausziehen willst, dann versuch das vorher mit dem Vermieter zu klären. Wenn du eigentlich schon da wohnen bleiben willst, dann hol dir den Rat von einem Fachmann (Mietervereine oder Anwalt für Mietrecht). Das kostet zwar Geld, aber es könnte sich auszahlen. Niemand ist verpflichtet, 4 Wochen lang jeden Tag in der eigenen Wohnung zu sein und Zugang zu gewähren. Wenn die Arbeiten tatsächlich so aufwendig werden, dann könnte die Wohnung eventuell für die Zeit unbewohnbar sein. Das hat dann aber nicht nur eine 100%-Mietminderung zur Folge. Auch zusätzliche Aufwendungen für ein Ausweichquartier, Einlagerungskosten der Möbel und ähnliches wären dann vom Vermieter zu tragen. Einfach einen Sanitärcontainer irgendwo hinzustellen, ist sicherlich nicht akzeptabel.

Im Übrigen muss nach den Arbeiten die Wohnung wieder so aussehen wie vorher. Es sind also vermutlich auch Schönheitsreparaturen vom Vermieter durchzuführen. Wenn vorher die Leitungen unter Putz waren, dann müssen sie das eigentlich auch nachher sein. Ansonsten könnte das sogar eine dauerhafte Reduzierung der Miete nach sich ziehen.

Das waren aber alles nur grobe Hinweise. Ohne fachmännischen Rat, bei der auch alle Unterlagen geprüft werden, wirst du es schwer haben, nicht übers Ohr gehauen zu werden. Es sei denn natürlich, du willst eh ausziehen. Das ist dann vermutlich für beide Seiten das einfachste.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
apali
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 17x hilfreich)

Vielen Dank für die tollen Beiträge!

Leider ist mein BGB von 2011 - da ist der §555 noch nicht überarbeitet.

Wir wollen das Mietverhältnis kündigen. Am besten bevor das ganze Theater in der Wohnung beginnt. Die ordentliche kündigung müsse jetzt eingehen, bis zum 3.12., und wir währen noch während der Baumaßnahmen in der Wohnung. Deshalb ist die außerordenltiche Kündigung zum 31.01.16 die beste Option.

Der §555e BGB setzt voraus dass §555b Modernisierungsmaßnahmen vorliegen. Könnte das hier der Fall sein? Der Vermieter spricht von Instandhaltung §555a. Wann beginnt die Frist, Juli oder November? Das erste Schreiben kam im Juli, das zweite im November. Über das tatsächliche Ausmaß wurden wir erst in der Versammlung informiert. Hat das Auswirkungen auf die Kündigungsfrist?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Instandhaltungsmaßnahmen, weil die Plastikleitungen mangelhaft sind
- Umfang: gesamte Wasserleitungen im Bad
- Zeitraum: 11.01.2016 bis 12.02.16
- Dauer je Wohnung ca. 2 Wochen


Da werden ja wohl nicht wieder Plastikleitungen eingebaut, also Modernisierung.
Aber:
Zitat:
(Decke wird aufgebohrt für Glasfaserleitungen (aufputz))

Das sind ja wohl keine Wasserleitungen, also was soll das werden ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Nach § 555a BGB sind Erhaltungsmaßnahmen rechtzeitig anzukündigen, Modernisierungsarbeiten nach § 555c BGB spätestens 3 Monate vor Beginn der Arbeiten. Ich würde mich als Mieter gegenüber dem Vermieter jetzt einfach mal auf den Standpunkt stellen: Entweder lasst ihr mich bis Ende Januar aus dem Vertrag raus, oder ich verweigere die Arbeiten im Februar, weil sie nicht rechtzeitig angekündigt wurden.

Es geht hier um ganz erhebliche Beeinträchtigungen der Wohnung. Rechtzeitig ist damit meiner Meinung nach ein Zeitraum, der es dem Mieter erlaubt vorher den Mietvertrag zu beenden. Während der Arbeiten ist eh wahrscheinlich eine 100%-ige Mietminderung angesagt. Es bringt dem Vermieter also nichts, wenn er auf Einhaltung der Kündigungsfrist besteht.

Wenn du dich mit dem Vermieter auf eine Beendigung des Mietverhältnisses zum Ende Januar einigen kannst, so mach das auf jeden Fall schriftlich. Sonst gibt's am Ende Probleme. Von denen hören wir hier im Forum im wieder. Es reicht ein kurzer Absatz, dass das Mietverhältnis einvernehmlich zum (Datum) beendet wird. Das unterschreiben dann beide und alles ist in trockenen Tüchern.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
apali
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 17x hilfreich)

Genau daran habe ich auch gedacht. Spricht eigentlich alles für eine Mondernisierung nach §556b BGB .

Also sollte Außerordentliche Kündigung nach §555e BGB durchgehen, wenn der Vermieter sich nicht querstellt.



Danke nochmals für die Zahlreichen antworten, fühle mich jetzt zuversichtlich. Wie immer ist das Forum spitze!!!


-- Editiert von antoine am 29.11.2015 19:32

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von antoine):
Genau daran habe ich auch gedacht. Spricht eigentlich alles für eine Mondernisierung nach §556b BGB .

Also sollte Außerordentliche Kündigung nach §555e BGB durchgehen, wenn der Vermieter sich nicht querstellt.

So sicher bin ich mir da nicht und gesagt habe ich das auch nicht. Selbst wenn fehlt wahrscheinlich eine ordnungsgemäße Ankündigung der Modernisierung (siehe § 555c BGB ). Ich würde nur erwarten, dass der Vermieter ganz glücklich sein wird, wenn vor den Maßnahmen den Vertrag einvernehmlich beendet wird. Zumindest wenn du ihm deutlich genug vor Augen führst, welche Kosten andernfalls für ihn entstehen können. Und wenn du ihm vor Augen führst, dass du die Maßnahmen eventuell nicht dulden wirst.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Warum seid ihr der Meinung, dass eine Modernisierung vorliegt?
Ich tendiere klar zur Instandhaltung.

Der Ersatz der Wasserleitungen führt weder zu einer Wohnwertverbesserung noch zu einer Einsparung an Wasser oder Energie, sonder dient der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands..

Damit würden dann auch die §§555c, d und e BGB flachfallen.

Ansonsten schließe ich mich der Antwort #10 von cauchy an.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
apali
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 17x hilfreich)

Präzedenzfälle haben gezeigt, dass für eine Modernisierung eine Verbesserung der Mietsache vorhanden sein muss. Da bessere Rohre verbaut werden (Statt Plastik, Edelstahl), nehme ich an dass §555b BGB greift.

Die Plastikrohre befördern immernoch zuverlässig Wasser. Dass der Vermieter Rohrbrüchen oder -undichtigkeiten vorbeugen möchte, ist keine Instandhaltung m.M.n. eher eine versicherungstechnische Maßnahme.

Des Weiteren wird im Wohnzimmer eine Glasfaserleitung verlegt, dies ist definitiv eine Modernisierungsmaßnahme. Diese wurde nicht einmal gesetzeskonform angekündigt, sondern nur kurz in der Mieterversammlung erwähnt.

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