Außergewöhnliche Fahrtkosten zu Therapien sind vom Jobcenter zu erstatten!

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SG Dresden verpflichtet Jobcenter zur Übernahme von außergewöhnlich hohen Fahrtkosten zu regelmäßigen ambulanten Psychotherapien

Das SG Dresden hat mit seinem Urteil vom 16.12.2016, AZ.: S 3 AS 5728/14 klargestellt, dass das Jobcenter diese atypischen Belastungen zu tragen hat.

Die Klägerin ist 42 Jahre alt und seit 2013 verwitwet. Sie lebte zusammen mit ihrem Sohn von 14 Jahren und war alleinerziehend. Sie bezog Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"). Beide waren nach dem Tod des Ehemannes bzw. Vaters in ambulanter psychiatrischer Betreuung. Insoweit waren Fahrten vom Wohnort im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in die Praxis des behandelnden Therapeuten erforderlich. Die Klägerin ist zudem zweimal wöchentlich in eine Praxis in Dresden gefahren. Sie begleitete den Sohn darüber hinaus einmal wöchentlich zu dessen Therapeuten. Beide waren Inhaber von Monatskarten. Davon waren aber die Fahrten nach Dresden nicht abgedeckt. Von April bis September 2014 entstanden der Klägerin daher zusätzliche Kosten von ca. 190 Euro. Darüber hinaus sind zusätzliche 36 Euro für die Fahrkarten ihres Sohnes angefallen. Das Jobcenter lehnte eine Erstattung ab.

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Nach Auffassung des SG Dresden sind im Regelbedarf bei Erwachsenen für das Jahr 2014 lediglich 24,62 Euro monatlich für "Verkehr" eingeplant. Dieser Betrag wurde mit der Monatskarte für 80 Euro deutlich überschritten. Die Krankenkasse hat die Fahrtkosten nicht erstattet. Der damals zwölf Jahre alte Sohn musste von der Klägerin wegen mehrmaligen Umsteigens begleitet werden. Damit lag ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II vor. Zur Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum musste der Gesetzgeber für einen über den typischen Bedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

Das SG Dresden hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zum LSG Chemnitz zugelassen.

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