Außergewöhnliche Belastung Psychotherapie für Partnerin

16. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
JustAsking
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Außergewöhnliche Belastung Psychotherapie für Partnerin

Guten Tag,

bisher brachte mich meine Google-Suche nicht weiter und bin nicht richtig fündig geworden. Daher stelle ich meine Frage hier in den Raum und freue mich, wenn jemand weiter weiß :)

Ich lebe mit meiner Partnerin in einer häuslichen Gemeinschaft (beide in selber Wohnung gemeldet), allerdings unverheiratet. Wenn ich meiner Freundin psychotherapeutische Termine bezahle - Kann ich diese nach Überschreiten meiner Belastungsgrenze als außergewöhnliche Belastung bei meiner Steuer angeben und absetzen?

Ich frage, weil diese Termine eben nicht für mich sind und ich nicht weiß, ob dies für die Steuer relevant ist. Vielleicht hat sich diese Frage ja schonmal jemand Anderem gestellt.

Vielen Dank im Voraus!
VG

Edit: Oh je, ich sehe gerade, dass ich im Strafrecht gelandet bin und nicht im Steuerrecht! Ich werde einen Admin kontaktieren, damit der das entsprechend verschieben/löschen kann. Sorry!
Edit2: Das gibt's ja nicht, ihr Moderatoren seid ja Überlichtgeschwindigkeit - danke!

-- Editier von JustAsking am 16.05.2016 13:56

-- Editiert von Moderator am 16.05.2016 13:57

-- Thema wurde verschoben am 16.05.2016 13:57

-- Editier von JustAsking am 16.05.2016 13:58

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Das dürfte eher nicht gehen: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass grundsätzlich nur Aufwendungen für sich selbst oder für Angehörige zwangsläufig sind. Aufwendungen für andere Personen können diese Voraussetzung nur ausnahmsweise erfüllen, etwa wenn die sittliche Pflicht die Ausgabe verlangt. Quelle: http://www.finanztip.de/aussergewoehnliche-belastungen/

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JustAsking
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank Muemmel für Antwort inkl. Quellverweis. Angehöriger könnte ggf. dann vllt sogar noch Ehepartner sein, aber häusliche Gemeinschaft reicht dann wohl nicht. Gut zu wissen :)

1x Hilfreiche Antwort


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