Autounfälle mit Tieren

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Tod eines Hasen? Versicherungsschutz bei Ausweichmanövern

Folgender Fall spielte sich vor dem OLG Saarbrücken (Urteil vom 26.01.2011, Az. 5 U 356/10) ab. Ein Autofahrer verursachte auf der Autobahn einen Verkehrsunfall. Er behauptete einem Reh bzw. zumindest einem Hasen ausgewichen zu sein, aufgrund des plötzlichen Ausweichmanövers vor Schreck die Hände vors Gesicht geschlagen zu haben und in der Folge in die Leitplanke gefahren zu sein. Der Wagen des Fahrers erlitt dabei einen Totalschaden.

Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, da offensichtlich kein Zusammenstoß mit einem Tier stattgefunden habe. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass ein solcher Unfall mit einem Tier stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 18.12.1991, IV ZR 204/90). Zwar wurde etwa 500 Meter vor dem Unfallereignis der Kadaver eines Hasen aufgefunden, an dem Wagen des Unfallfahrers konnte jedoch kein Blut oder Fell gefunden werden. Weiter konnte sich der Fahrer kaum an den Unfall erinnern; er sah lediglich ein Tier und verspürte einen Aufprall, wobei er nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob dieser Aufprall durch den Zusammenstoß mit einem Tier hervorgerufen wurde.

Dem Gericht genügten diese Angaben nicht. Der Vortrag des Fahrers reichte hier nicht aus, um den sicheren Nachweis eines solchen Unfalls zu beweisen. Aus einem weiteren Grund wurde der Anspruch des Fahrers abgelehnt: selbst wenn der Fahrer tatsächlich mit einem Tier zusammengestoßen wäre, so sei dieser Zusammenstoß nicht die Ursache für den anschließenden Unfall gewesen. Zwar muss ein Tier nicht die letzte Ursache für einen Unfall gewesen sein; auch späteres Verhalten eines Autofahrers kann ursächlich für einen Unfall sein und trotzdem von der „Tierklausel" der Versicherungen gedeckt sein (BGH, Urteil vom 18.12.1991, IV ZR 204/90). Hier war jedoch gerade nicht die – unterstellte – Berührung mit dem Tier ausschlaggebend sondern das misslungene Ausweichmanöver.

Autofahrer, die – auch kleineren – Tieren ausweichen und einen Schaden verursachen, können jedoch beruhigt aufatmen. In diesem Fall schützen sie die §§ 83 Abs. 1, 90 VVG. Da das Tier eben nicht überfahren wurde, müssen andere Indizien zur Begründung des Unfalls herhalten, insbesondere ob es am Unfallort öfters zu Wildwechsel kommt oder ob andere Gründe für den Verkehrsunfall ursächlich waren. Hier kommen etwa Alkoholisierung und grob fehlerhaftes Fahrverhalten in Betracht.

Vorsicht aber: bei größeren Ausweichmanövern ist ein Ausweichmanöver sicherlich richtig, um erhebliche Beschädigungen am Auto zu vermeiden. Bei kleineren Tieren besteht diese Gefahr für das Auto jedoch nicht in diesem Maße, so dass das Risiko eines wesentlich höheren Schadens durch plötzliche Ausweichmanöver nicht in Kauf genommen werden darf (so BGH, Urteil vom 25.06.2003, Az. IV ZR 246/02 – VersR 2003, 1250).

Der Autofahrer blieb somit auf der Hälfte seines Schadens sitzen. Fazit: auch wenn es um Sekundenbruchteile geht, bei Kleintieren sollte man es tunlichst vermeiden, riskante und unkontrollierte Ausweichmanöver durchzuführen. Es geht schließlich nicht nur um finanzielle Schäden; das eigene Leben sollte doch mehr wert sein als das eines Hasen.