>Autoreparatur, mündlicher Kostenvoranschlag, jetzt Kosten wesentlich höher!
Ein Kostenvoranschlag kann auch mündlich erfolgen. Das Problem ist dann halt der Nachweis. Der wird demjenigen, der sich auf den Voranschlag beruft, schwer fallen – so auch dem Bekannten.
Vorausgesetzt dem Bekannten gelingt der Nachweis über den Voranschlag, dann würde es rechtlich so aussehen:
Die Werkstatt muss laufend beobachten, wie sich die Kosten entwickeln. Bei einem wesentlichen Überschreiten muss Sie dem Kunden Gelegenheit geben, sich von dem Vertrag zu lösen. Ein wesentliches Überschreiten wird bei einer Erhöhung um 10 % angenommen, obwohl der BGH vor Urzeiten schon einmal 27,7 % als unwesentlich angesehen hat. Wie auch immer – diese Grenzen wären in jedem Fall überschritten.
Wenn der Bekannte nun auch noch darlegen kann, dass er sich von dem Vertrag gelöst hätte, dann ist die Werkstatt zum Schadenersatz aus
§ 280 BGB verpflichtet. Der Bekannte ist so zu stellen, wie wenn er sich von dem Vertrag gelöst hätte, ABER er muss sich trotzdem den Vorteil anrechnen lassen, den er durch Vollendung der Reparatur erlangt hat. Das möchte ich nicht ausrechnen müssen, bedeutet aber im Klartext, die Werkstatt darf durch die Fortführung der Reparatur keinen Gewinn erzielen. Wenn Ihr Bekannter soweit kommt, dann würde ihm die Schiedsstelle bestimmt helfen.
Vorher aber kann Ihr Bekannter eigentlich nur auf die Kulanz oder Dummheit der Werkstatt hoffen.
von Ilsa1939 am 21.08.2008 18:48
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