>Autokauf rückgängig machen möglich?
Au weia...
also, nun speziell für Wallhalla im Detail:
Das sind keine zusammengewürfelten Paragraphen, sondern der Wortlaut des 437 BGB.
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Definition:
Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk in fehlerfreiem Zustand abzuliefern. Fehlerhafte Sachen berechtigen den Käufer zur Nacherfüllung, Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises.
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Du hast den 439, Absatz 3 zitiert. Du musst diesen Paragraphen schon im gesamten sehen.
Der Käufer KANN wählen, ob er die Beseitigung des Mangels haben möchte oder die Lieferung einer NEUEN mangelfreien Sache bevorzugt:
q(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Der Absatz 3 geht näher darauf ein und bestimmt, dass der Verkäufer die "andere" Art wählen kann, wenn die Kosten für die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) unverhältnismässig wäre.
Hier ist nicht gemeint, dass er die Nacherfüllung gänzlich ablehnen kann. Er kann dies schon, muss aber dann (in diesem Fall, ein Auto liefern, was diesen Mangel nicht hat).
Verstanden?
Und er Absatz vier regelt:
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
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Er hat auf jeden Fall Anspruch auf die Rückabwicklung nach der Schuldrechtsreform von 2002. Die Beweistlastumkehr greift hier auch, da der Mangel schon nach drei Monaten aufgetreten ist.
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Ob es Dir gefällt oder nicht und ob die Kosten verhältnismässig sind oder nicht. Die Rechtslage ist eindeutig.
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von Kabul am 13.05.2011 20:07
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