Autokauf: Bei Hinweis auf atypische Motorgeräusche handelt Verkäufer nicht arglistig
28.1.2004 | Nachrichten - Vor Gericht | 4363 Aufrufe Mehr zum Thema:kfz, Auto, Arglistige, Täuschung
Käufer hatte Auto trotz Hinweis ohne weitere Untersuchungen gekauft
Ein Verkäufer eines gebrauchten KFZ verschweigt keinen Mangel des Fahrzeuges arglistig, wenn er auf ein atypisches Geräusch des Motors beim Starten verweist. Vielmehr ist dem Käufer der Mangel grob fahrlässig unbekannt geblieben, wenn er das Fahrzeug trotz des Hinweises nicht untersucht. Von dem bereits im September 2003 ergangenen Urteil berichtet das Amtsgericht Daun in einer Pressemitteilung. Einem gewerblichen Händler als Käufer müsse keine technische Diagnose geliefert werden, so das Gericht in seiner Begründung. ( Az 3 C 343/03)
Der spätere Kläger wollte einen gebrauchten PKW erstehen. Hierbei wies der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen darauf hin, dass regelmäßig beim Starten ein "Klickern" zu hören sei, was jedoch nach kurzer Zeit verschwinde. Ohne das Fahrzeug zu untersuchen, kaufte der Kläger das Fahrzeug und stellte anschließend einen Motorschaden fest. Die Kosten der Reparatur verlangt er nunmehr von dem Verkäufer mit der Begründung, der Verkäufer habe das Geräusch bagatellisiert, es sei ein deutliches "Klappern" zu hören gewesen.
Das Gericht wies die Klage auf Erstattung der Reparaturkosten ab. Der Verkäufer habe den Mangel des KFZ nicht arglistig verschwiegen, da er den Käufer beim Kauf auf das atypische Geräusch hingewiesen habe. Diese Information hätte ausgereicht, dem Verkäufer die Entscheidung zu ermöglichen, das Fahrzeug unbesehen oder erst nach einer Überprüfung zu kaufen. Eine Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer als gewerblichen Händler eine technische Diagnose zu liefern, bestehe nicht. Der Mangel sei daher dem Käufer aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, sodass eine Erstattungspflicht des Käufers für die Reparatur nicht bestehe.


