
Gebrauchtwagenhändler müssen potenzielle Autokäufer darüber informieren, falls ein Vorbesitzer nicht in den Kraftfahrzeugbrief eingetragen worden ist. Ansonsten verstoßen die Händler gegen ihre Aufklärungspflicht und müssen unter Umständen Schadenersatz leisten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil am Mittwoch. (AZ: VIII ZR 38/09)
Im aktuellen Fall hatte der Kläger von einem Gebrauchtwagenhändler einen erstmals 1994 zugelassen Audi A6 für 4.500 Euro gekauft. Im Vertrag waren die "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" mit "201.000 km" angegeben und im Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter und der Händler eingetragen. Später stellte sich jedoch heraus, dass Wagen zuvor von zwei Zwischenhändlern besessen und ohne Eintrag in den Kfz-Brief gefahren worden war. Der Kläger forderte deshalb Schadenersatz: Hätte er von den Vorbesitzern gewusst, hätte er der angeblichen Laufleistung nicht vertraut und das Auto auch nicht gekauft.
Der BGH gab dem Kläger Recht und verurteilte sowohl den Verkäufer als auch dessen Zwischenhändler zur Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Reparaturkosten. Bei Verhandlungen zu Autokäufen sei der Verkäufer verpflichtet, auch solche Informationen mitzuteilen, die die Kaufentscheidung des Kunden negativ beeinflussen können, hieß es zur Begründung.
16. Dezember 2009 - 15.39 Uhr
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