Autofahrern kann bei wiederholtem Telefonieren ein Fahrverbot drohen

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Wiederholtes Telefonieren während des Fahrens stellt eine beharrliche Pflichtverletzung dar

Dem OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene hat während des Autofahrens ein Mobil- oder Autotelefon ohne rechtfertigenden Grund benutzt. Dieses hielt er in der rechten Hand an sein rechtes Ohr.

Für dieses verkehrswidrige Verhalten wurde ihm eine Geldstrafe von 80 € auferlegt sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dabei bezog das Gericht die im Verkehrszentralregister enthaltenen Voreintragungen bei der Festsetzung der Geldbuße und der Verhängung des Fahrverbots mit ein. Der Betroffene ist innerhalb von zweieinhalb Jahren siebenmal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, davon dreimal wegen verbotener Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons während des Autofahrens.

Bei seinem erneuten Verstoß wegen unerlaubten Telefonierens während des Fahrens, konnte der Betroffene, laut Urteil des Gerichts, nicht allein mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße angemessen geahndet werden. Ihm ist eine beharrliche Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vorzuwerfen gewesen, die zur Verhängung eines Fahrverbotes führte.

Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden. Hierbei ist auch der zeitliche Abstand der Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen. Weiter muss ein innerer Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen gegeben sein.

Eine mangelnde Rechtstreue kann nicht nur bei gravierenden Verkehrsverstößen vorliegen, sondern im Einzelfall auch bei einer wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße, wie beispielsweise das wiederholte verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons. In diesem Fall kann die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung gerechtfertigt sein.

Im vorliegenden Fall lag eine solche beharrliche Pflichtverletzung vor. Der Betroffene wurde innerhalb einer kurzen Zeitspanne, hier weniger als 12 Monate, dreimal rechtskräftig wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Des Weiteren wurde er dreimal wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um mindestens 20 km/h jeweils zu einer Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot rechtskräftig verurteilt, zuletzt nur etwa fünf Monate vor dem für das OLG relevanten Verstoß. Dadurch konnte der Betroffene jedoch nicht zu einer Verhaltensänderung im Straßenverkehr bewegt werden.

Insgesamt belegen diese Taten deutlich eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität, wodurch es mithin zur Verhängung des Fahrverbots gekommen ist.

 

 

(Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2013, Az.: 3 RBs 256/13)

beharrliche Pflichtverletzung

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