>Auto warm laufen lassen
.dass Sie entweder meinen Beitrag gar nicht gelesen haben...
Deine Beiträge sind mir regelmäßig zu fabulierend, langatmig und nichtssagend.
Hier z.B. aus der LärmVO Hessens:
§ 4
Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen
Bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen ist auch in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht oder Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, jedes vermeidbare Geräusch zu unterlassen, das eine andere Person beeinträchtigen kann. Insbesondere ist es verboten,
1. lärmerzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,
2. Schallzeichen außer zur Warnung abzugeben,
3. Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,
4. lärmerzeugende Motoren von Krafträdern oder von Fahrrädern mit Hilfsmotoren in unmittelbarer Nähe von Wohnungen sowie in freier Natur ohne Notwendigkeit zu starten oder laufen zu lassen,
5. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen."
VwV zu § 30 Abs 1 StVO:
Unnötiger Lärm wird auch verursacht durch
1. unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
2. Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen,
3. unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren,
4. zu schnelles Fahren in Kurven,
5. unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln.
Vermeidbare Abgasbelästigungen treten vor allem bei den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Ursachen auf.
Auszug aus der Kommentierung
In § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO stellt das unnötige Laufenlassen des Motors nicht nur einen Unterfall des unnötigen Lärms, sondern auch der vermeidbaren Abgasbelästigung dar. Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, braucht eine konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen durch die Abgasbelästigung nicht festgestellt zu werden. (KG, Beschl. v. 16.06.1982 - VRS Bd. 63 S. 390).
Dazu hat das Gericht u. a. ausgeführt: Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO ist das Laufenlassen eines Fahrzeugmotors nur dann verboten, wenn es "unnötig" ist. Das ist dann der Fall, wenn ein ausreichender technischer Grund dafür nicht vorliegt (vgl. BayObLSt 1973, 193 = VRS 46, 466; Mühlhaus/Janiszewski aaO) oder wenn es über das bei sachgerechter Benutzung notwendige Maß hinausgeht (vgl. OLG Köln VRS 56, 471; Jagusch aaO Rz 13). Der Verordnungsgeber hat für das Laufenlassen eines Fahrzeugmotors im Leerlauf eine Einschränkung nicht der Zeit, sondern dem Zweck nach angeordnet (vgl. BayObLG aaO).
Autoscheiben kann man freikratzen oder abdecken, dann frieren sie erst gar nicht zu, i.Ü. gibt es Standheizungen. Es kann also keinen vernünftigen Grund geben, den PKW im Stand laufen zu lassen, weil man zu faul oder zu geizig ist. Es gibt also Alternativen, ergo ist der Lärm vermeidbar.
von Ali Baba am 20.11.2008 18:41
Status: Unsterblich (1111 Beiträge)
Userwertung:
2,3
(von 92 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag petzen