Auto warm laufen lassen

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Auto warm laufen lassen

Hallo,
ich habe folgendes Problem. Mein Nachbar hat sich jetzt bei der kalten Jahreszeit angewöhnt, sein Auto warm laufen zu lassen. Er hat einen T4 Diesel, der ist schon sehr laut. Und das morgens um 4.45 Uhr grnau vor unserem offenen Schlafzimmer. Dazu die unnötige Abgasbelastung, die wir bis zu uns ins Schlafzimmer riechen. Ich will ihn darauf ansprechen, weiß aber schon jetzt, das ihn das nicht juckt. Was kann man machen?


von jenser am 19.11.2008 09:11
Status: Praktikant (16 Beiträge)
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>Auto warm laufen lassen
Moin !

Du könntes das dem Ordnungsamt melden, aber ob die das interessiert ?
Warte mal ab was dein Nachbar sagt, ansonsten Tennisball in den Auspuff...

Grüße


von CAS84 am 19.11.2008 12:19
Status: Legende (283 Beiträge)
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>Auto warm laufen lassen
...ansonsten Tennisball in den Auspuff...

Falls dieser passen sollte - wohl eher nicht, also Schmarrn.

Eine Kartoffel ginge aber tatsächlich.


von Ali Baba am 19.11.2008 17:30
Status: Unsterblich (1111 Beiträge)
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>Auto warm laufen lassen
warmlauffen lassen ist schlicht und ergreifend verboten, also den nachbarn drauf ansprechen und wenn er net aufhört einfach die blauen antanzen lassen. ist zwar sicher net gut fürs verhältniss, aber für die umwelt ;-)

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"


von Thorsten D. am 19.11.2008 18:18
Status: Legende (280 Beiträge)
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>Auto warm laufen lassen
Meiner Meinung nach sollten Sie sich über derartigen „Kleinkram“ nicht aufregen und sich stattdessen freuen, dass nicht auch Sie so früh aufstehen müssen wie Ihr Nachbar. Bevor Sie sich in einem „Kleinkrieg“ verzetteln, sollten Sie - auch gegen Ihre Überzeugung - dass Gespräch mit dem Nachbarn suchen.

Rechtlich gesehen kommt es darauf an, ob das Auto auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder einem Privatgrundstück steht.

Auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gilt § 30 Abs. 1 StVO: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen … . … .“ Wenn Sie Ihren Nachbar anzeigen, wird es also darauf ankommen, ob der Fahrer den Motor unnötig hat laufen lassen. Ob Warmlaufenlassen nötig ist oder nicht, ist eine „Glaubensfrage“ über die man endlos debattieren könnte. Die Straßenverkehrsbehörde würde aber wohl ein Bußgeld verhängen, wenn der Fahrer sich dahingehend einlässt, dass das Warmlaufen gut für den Motor sei. Die Einlassung, das Gebläse müsse für ein freies Fenster sorgen und vorher könne bzw. dürfe gar nicht losgefahren werden, ist da schon schwerer zu widerlegen.

Bei einem Privatgrundstück, kommt es auf die nachbarschaftsrechtlichen Bestimmungen des BGB und auf die öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzregeln an. Hat der Autofahrer einen nachvollziehbaren Grund und ist die Belästigung unvermeidbar (s. oben zu möglichen Einlassungen) könnte das Warmlaufenlassen zulässig sein.



von Mausi1939 am 19.11.2008 19:06
Status: Unsterblich (921 Beiträge)
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>Auto warm laufen lassen
Hallo,
es handelt sich hier um Privatgrundstücke. Ich kann mir auch nicht vorstellen, das man hier nichts machen kann. Zum einen ist es rücksichtslos und zum anderen mit Sicherheit nicht gut für die Umwelt.
Erwähnen muß ich noch, das der Nachbar schon seit vielen Jahren sehr rücksichtslos ist. Ein Gepräch würde nicht fruchten. Wir haben viel toleriert und viel Nerven gelassen. Ich bin jetzt auch bereit, das Ordnungsamt oder ähnliches einzuschalten. Es geht schon seit Jahren, und jetzt haben wir einfach die "Schnauze" voll.


von jenser am 20.11.2008 11:32
Status: Praktikant (16 Beiträge)
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>Auto warm laufen lassen
Es gibt heute keine Automotoren mehr, die warmlaufen müssen, auch die Diesel müssen nicht mehr vorglühen - schon gar nicht bei ca. 10° Außentemperatur derzeit.

Wenn der TE ihm keine Standheizung schenken will, dann kann er ihm doch zumindest ein Prospekt dafür unter den Wischer klemmen und derweil beim Ordnungsamt nachfragen, wie er sich verhalten soll. Der Vorschlag mit dem Tennisball ist nicht so gut

-- Editiert von HeHe am 20.11.2008 13:54


von HeHe am 20.11.2008 13:53
Status: Unsterblich (1938 Beiträge)
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>Auto warm laufen lassen
ja @ Ali Baba , vorallem weil der T4 druckluftbremsen hat, bzw. es sich um ein importfahrzeug aus sibirien handelt.


von jau am 20.11.2008 15:43
Status: Unsterblich (982 Beiträge)
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>Auto warm laufen lassen
@jenser
Bei einem Privatgrundstück sind die §§ 1004, 906 BGB Grundlage eines Unterlassungsanspruchs.

§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) …
(3) …

Es kommt also zunächst darauf an (Absatz 1), ob die Belästigung mehr als nur unwesentlich ist. Sie ist wesentlich, wenn Grenzwerte überschritten werden (keine Ahnung, ob es die für solche Fälle gibt). Andernfalls muss eine Einzelfallbetrachtung erfolgen, wobei Gebietscharakter, Lästigkeit, Tageszeit, Dauer und Häufigkeit sowie eine Interessenabwägung der Beteiligten eine Rolle spielt.

Bei der Interessenabwägung spielt es eine Rolle, ob es einen nachvollziehbaren Grund für das Warmlaufenlassen gibt. Ob man Motoren Warmlaufen lassen muss oder nicht, ist eine „Glaubensfrage“. Das Argument, das würde gut für den Motor sein, zählt aber nicht. Wenn der Motor läuft, weil z.B. Gebläse und heizbare Heckscheibe erst einmal für klare Sicht sorgen müssen, damit überhaupt losgefahren werden kann, könnte da schon ein anzuerkennender Grund sein.

Wenn sich keine Behörde für Ihr Problem interessiert, weil kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegt (Privatgrundstück) und weil auch keine Grenzwerte überschritten werden bzw. es solche gar nicht gibt, bleibt nur der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch. Ob sich wegen so etwas aber überhaupt ein Zivilprozess lohnt, oder ob Sie – mit rechtlichem Hintergrundwissen ausgestattet – noch einmal das Gespräch mit dem Nachbarn suchen, muss Ihnen überlassen bleiben.

@Ali Baba
Apodiktische Behauptungen wie „Es kann keinen nachvollziehbaren Grund geben“ legen nahe, dass Sie entweder meinen Beitrag gar nicht gelesen haben, oder Ihnen jedenfalls an einer Diskussion nichts gelegen ist, oder es Ihnen darauf ankommt, „Top Nutzer der Woche“ zu werden – was Sie ja jetzt geschafft haben: Herzlichen Glückwunsch.



von Mausi1939 am 20.11.2008 18:06
Status: Unsterblich (921 Beiträge)
Userwertung:  3,4  (von 43 User(n) bewertet)
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>Auto warm laufen lassen
.dass Sie entweder meinen Beitrag gar nicht gelesen haben...

Deine Beiträge sind mir regelmäßig zu fabulierend, langatmig und nichtssagend.

Hier z.B. aus der LärmVO Hessens:
§ 4
Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen
Bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen ist auch in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht oder Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, jedes vermeidbare Geräusch zu unterlassen, das eine andere Person beeinträchtigen kann. Insbesondere ist es verboten,

1. lärmerzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,

2. Schallzeichen außer zur Warnung abzugeben,

3. Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,

4. lärmerzeugende Motoren von Krafträdern oder von Fahrrädern mit Hilfsmotoren in unmittelbarer Nähe von Wohnungen sowie in freier Natur ohne Notwendigkeit zu starten oder laufen zu lassen,

5. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen."

VwV zu § 30 Abs 1 StVO:
Unnötiger Lärm wird auch verursacht durch
1. unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
2. Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen,
3. unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren,
4. zu schnelles Fahren in Kurven,
5. unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln.

Vermeidbare Abgasbelästigungen treten vor allem bei den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Ursachen auf.

Auszug aus der Kommentierung
In § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO stellt das unnötige Laufenlassen des Motors nicht nur einen Unterfall des unnötigen Lärms, sondern auch der vermeidbaren Abgasbelästigung dar. Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, braucht eine konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen durch die Abgasbelästigung nicht festgestellt zu werden. (KG, Beschl. v. 16.06.1982 - VRS Bd. 63 S. 390).
Dazu hat das Gericht u. a. ausgeführt: Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO ist das Laufenlassen eines Fahrzeugmotors nur dann verboten, wenn es "unnötig" ist. Das ist dann der Fall, wenn ein ausreichender technischer Grund dafür nicht vorliegt (vgl. BayObLSt 1973, 193 = VRS 46, 466; Mühlhaus/Janiszewski aaO) oder wenn es über das bei sachgerechter Benutzung notwendige Maß hinausgeht (vgl. OLG Köln VRS 56, 471; Jagusch aaO Rz 13). Der Verordnungsgeber hat für das Laufenlassen eines Fahrzeugmotors im Leerlauf eine Einschränkung nicht der Zeit, sondern dem Zweck nach angeordnet (vgl. BayObLG aaO).

Autoscheiben kann man freikratzen oder abdecken, dann frieren sie erst gar nicht zu, i.Ü. gibt es Standheizungen. Es kann also keinen vernünftigen Grund geben, den PKW im Stand laufen zu lassen, weil man zu faul oder zu geizig ist. Es gibt also Alternativen, ergo ist der Lärm vermeidbar.


von Ali Baba am 20.11.2008 18:41
Status: Unsterblich (1111 Beiträge)
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>Auto warm laufen lassen
Wenn Sie meine Beiträge nicht lesen, dann doch bitte wenigstens die des Fragestellers. Also, warum sollte die StVO auf einem Privatgrundstück gelten?

Die LärmVO Hessen - wenn Sie denn Anwendung findet - sagt im Ergebnis auch nichts anderes als das Zivilrecht, denn nur das UNNÖTIGE Laufenlassen ist untersagt. Es kommt also gerade auf den Grund an. Ihre Aussage - „Es kann keinen nachvollziehbaren Grund geben“ - ist das genaue Gegenteil davon.


von Mausi1939 am 20.11.2008 18:46
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