Auto verkauft an Händler aus Internet

1. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Max_Dopseknödel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto verkauft an Händler aus Internet

Hallo,
wir haben vor zwei Wochen unseren 10 Jahre alten Sorento verkauft. Das Farzeug war nich Scheckheft gepflegt. Da wurde der Käufer (prof. Autohändler) aber darauf hingewiesen. Ebenso war dem Käufer der schlechte Zustand der Kupplung bekannt, aber wir sind die ersten Jahre viel im Hängerbetrieb gefahren, was man unschwer an der Hängerkupplung erkennen konnte.

Im Kaufvertrag, mitgebracht vom Händler, steht folgender Passus:

Der Käufer hat sich von dessen Zustand überzeugt und kauft das oben genannte Fahrzeug unter Verzicht jeglicher Art von Gewährleistung und Garantie. Ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz kann nicht geltend gemacht werden.

Heute(!) ruft er an, will das Fahrzeug zurückgeben, oder wir sollen uns an der Reparatur des Turboladerschadens beteiligen. Ich habe ihn freundlich auf seinen Passus im KV hingewiesen, er droht aber mit Gericht.
Wie entspannt darf ich den hier sein? Als IT-Mitarbeiter und Telefonistin haben wir mit Autos, außer fahren und tanken, nichts zu tun, können also irgendwelche Schäden nicht wirklich selbst erkennen, schon garnicht an Motoren. Außer es ist so offensichtlich wie eine schlechte Kupplung oder ein kaputtes Licht oder Dellen.

Oder ist das wieder lediglich eine neue Masche bei fliegenden Atohändlern.
gruß

Max

-- Editier von Max_Dopseknödel am 01.09.2016 18:38

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29 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Du kannst ruhig ganz tief entspannt sein.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120002 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von Max_Dopseknödel):
Oder ist das wieder lediglich eine neue Masche bei fliegenden Atohändlern.

Nö, eine uralte ...



Kommunikation einstellen.

Zwar ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam, aber der Händler müsste nachweisen das der Schaden (wenn er denn überhaupt existiert) der Gewährleistung unterliegen würde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Zwar ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam, ...
Warum sollte der unwirksam sein?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120002 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Warum sollte der unwirksam sein?

Weil der komplette Ausschluss jeder Haftung in AGB die AGB-Inhaltskontrolle nicht überlebt, sagt der BGH relativ regelmäßig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Weil der komplette Ausschluss jeder Haftung in AGB die AGB-Inhaltskontrolle nicht überlebt, sagt der BGH relativ regelmäßig.
Erstens steht das nicht in den AGB, sondern im Kaufvertrag. Und zweitens handelte der Verkäufer privat (wenn da irgendetwas nicht gilt, dann nur einseitig für den Händler - aber was soll das Geld schon für Mängel haben?).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120002 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Erstens steht das nicht in den AGB, sondern im Kaufvertrag.

Vorformulierte Bedingungen sind AGB. Ob die nun im Kaufvertrag stehen oder auf einem Bierdeckel ist schlicht egal.



Zitat (von reckoner):
Und zweitens handelte der Verkäufer privat

Auch Privat-Verkäufer unterliegen den AGB Regeln des BGB.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Vorformulierte Bedingungen sind AGB.
Diese wären nur dann ungültig, wenn sie zu Lasten des privaten VK gehen würden. Das ist hier nicht der Fall. Der gewerbliche K kann durchaus in seinen AGB auf Gewährleistungsansprüche verzichten. So hier geschehen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Max_Dopseknödel):
Im Kaufvertrag, mitgebracht vom Händler, steht folgender Passus

Zitat (von Harry van Sell):
Auch Privat-Verkäufer unterliegen den AGB Regeln des BGB.


Verwender im Sinne von §305 BGB wäre hier der gewerbliche Käufer, daher:

Zitat (von micbu):
Diese wären nur dann ungültig, wenn sie zu Lasten des privaten VK gehen würden. Das ist hier nicht der Fall. Der gewerbliche K kann durchaus in seinen AGB auf Gewährleistungsansprüche verzichten. So hier geschehen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zwar ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam,
Ich finde, dass er solange wirksam ist, bis eine höhere Instanz das Gegenteil feststellt...

Zitat (von Harry van Sell):
Kommunikation einstellen.
Bester Tipp ever

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Weil der komplette Ausschluss jeder Haftung in AGB die AGB-Inhaltskontrolle nicht überlebt, sagt der BGH relativ regelmäßig.


Dann erweitere ich die Herausforderung mal: gibt es ein Urteil des BGH, daß bei einem Privat-VK der Gewährleistungsausschluß unwirksam ist, wenn dieser die Formulierung mehrmals verwendet?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Dann erweitere ich die Herausforderung mal: gibt es ein Urteil des BGH, daß bei einem Privat-VK der Gewährleistungsausschluß unwirksam ist, wenn dieser die Formulierung mehrmals verwendet?

Das kommt hier nicht zum tragen, denn es ist ein Vertrag über den Ankauf eines Kfz von einem gewerblichen Ankäufer. Der private VK ist hier nicht derjenige der die AGB aufgestellt hat, es ist der gewerbliche Ankäufer der seinen eigenen Vertrag mitgebracht hat.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat:
Weil der komplette Ausschluss jeder Haftung in AGB die AGB-Inhaltskontrolle nicht überlebt, sagt der BGH relativ regelmäßig.


Dann erweitere ich die Herausforderung mal: gibt es ein Urteil des BGH, daß bei einem Privat-VK der Gewährleistungsausschluß unwirksam ist, wenn dieser die Formulierung mehrmals verwendet?




BGH weiss ich jetzt nicht, aber das OLG Oldenburg sagt sogar bei einmaliger Verwendung AGB.

(6 U 14/11 )


Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, auch wenn das – aus dem Internet „heruntergeladene" – Formular von dem Beklagten nur einmal verwendet worden sein sollte, denn es reicht aus, wenn die Geschäftsbedingungen von einem Dritten für mehrfache Verwendung formuliert worden sind (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. [2011], § 309 Rn. 9).



Das würde ich jetzt aber nicht überbewerten.

Entscheidender dürfte, wie H.v.S. schon anführte, der komplette Ausschluß der Gewährleistung sein.



Auf den vereinbarten Haftungsausschluss kann sich der Beklagte, wie der Kläger zu Recht ausführt, nicht berufen, weil die betreffende Vertragsklausel gegen § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB verstößt und damit nicht wirksam ist. Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, erfassen auch Schadensersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenen Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind. Solche Klauseln sind mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar



Da der Kaufvertrag aber vom Käufer stammt und dieser auch noch gewerblicher Händler ist
würde ich persönlich die Sache anders werten.


Der Beklagte war auch Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil er diese i. S. des § 305 I BGB gestellt hat. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers in der Berufungsbegründung ist seitens des Beklagten nicht bestritten worden. Dass der Kläger mit der Verwendung einverstanden war, wie der Beklagte nunmehr hervorhebt, ändert nichts daran, dass der Beklagte das Formular als Vertragsgrundlage eingeführt hat.




gruß charly



Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120002 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
gibt es ein Urteil des BGH, daß bei einem Privat-VK der Gewährleistungsausschluß unwirksam ist, wenn dieser die Formulierung mehrmals verwendet?

BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14 - OLG Jena

Fundstelle:

NJW-RR 2015, 738
JuS 2015, 1036 (Riehm)

Amtl. Leitsatz:

Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht stand (im Anschluss an die Senatsurteile vom 22. November 2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2072/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06: Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagen...">VIII ZR 72/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20170,%2067" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06: Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagen...">BGHZ 170, 67</a>; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06 , BGHZ 174, 1 ).


....


15 a) Die vom Beklagten gestellten Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Dies gilt selbst dann, wenn er den Streithelfer nur für ein einzelnes Geschäft eingeschaltet haben sollte. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie - wie hier - für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09 , BGHZ 184, 259 Rn. 10 mwN).


...




Und auch noch [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=51340&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf]BGH, VIII ZR 67/09 [/link]



Der Gesetzgeber hat bewusst die AGB Regelungen auch für Privatverkäufer anwenden wollen, sonst hätte er wie bei der Gewährleistung auch hier ein Schlupfloch zum Ausschluss gelassen.



Und bevor jetzt der Einwand kommt "da steht aber nicht wörtlich...": muss es nicht. Viele Gesetze sind so gefasst, das sie nicht eindeutig sagen "Wenn A denn X macht tritt B ein". Es reicht, wenn sich das aus der Definition/Auslegung ergibt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nun mal unbestritten vor, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Und zwar ohne Einschränkung in Bezug auf § 13 BGB und § 14 BGB , weshalb eine explizite Erwähnung des Personenkreises unerheblich wäre.



Zitat (von micbu):
:
Diese wären nur dann ungültig, wenn sie zu Lasten des privaten VK gehen würden. Das ist hier nicht der Fall.

Das ist hier sogar ganz eindeutig der Fall, da die Formulierung grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ausschliest. Und das ist in AGB nicht gestattet, egal zu wessen Lasten das geht.



Interessant wäre die Frage, könnte der Händler als Verwender der AGB die Früchte aus der ungültigen Gewährleistungsklausel ziehen?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist hier sogar ganz eindeutig der Fall, da die Formulierung grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ausschliest. Und das ist in AGB nicht gestattet, egal zu wessen Lasten das geht.

Ich weiß nicht wie du darauf kommst. Der gewerbliche Ankäufer verzichtet gegenüber dem privaten VK auf Gewährleistungsansprüche. Mehr nicht. Das darf er gerne tun. Diesbezügliche AGB im Ankaufvertrag des gewerblichen Ankäufers sind also durchaus rechtens. Der gewerbliche Ankäufer verzichtet in keinster Weise auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Pflichten von Seiten des privaten VK. Wie kommst du zu dieser Interpretation? Diese Ansprüche werden gar nicht von der Gewährleistung erfasst, das würde Arglist oder Betrug bedeuten und hat hiermit überhaupt nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Interessant wäre die Frage, könnte der Händler als Verwender der AGB die Früchte aus der ungültigen Gewährleistungsklausel ziehen?


§307 Abs. 1 BGB : "Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen."

Man darf sich als Gewerblicher ganz doll selbst benachteiligen, wenn man das möchte und der Gewährleistungsausschluss für den Privaten überhaupt möglich ist (§307 Abs. 2 BGB ). Meiner Meinung nach ist das hier gegessen, sollte dort wirklich stehen:
Zitat (von Max_Dopseknödel):
Der Käufer hat sich von dessen Zustand überzeugt [...]



-- Editiert von Retels am 02.09.2016 11:50

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Meiner Meinung nach ist das hier gegessen, sollte dort wirklich stehen: "

Zitat (von Max_Dopseknödel):
Der Käufer hat sich von dessen Zustand überzeugt



Das ganze dürfte so oder so gegessen sein bei einem 10 Jahre alten Kia Sorento mit vielleicht 200.000km,
ohne Scheckheft und kaputter Kupplung für vielleicht 1500€.

Das da ein Laderschaden ein Gewährleistungsrechtlicher Mangel ist möchte ich stark bezweifeln.
Typische Masche von Autohändlern im nachhinein ein paar Euro raus zu holen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120002 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Der gewerbliche Ankäufer verzichtet gegenüber dem privaten VK auf Gewährleistungsansprüche. Mehr nicht.

Falsch.
Dort steht
Zitat (von Max_Dopseknödel):
Der Käufer hat sich von dessen Zustand überzeugt und kauft das oben genannte Fahrzeug unter Verzicht jeglicher Art von Gewährleistung und Garantie .

Und der formularmäßige Ausschluss von jeglicher Haftung ist nun mal nicht erlaubt (§ 309 Nr. 7a, § 309 Nr. 7b).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Wie man es dreht, der Käufer verwendet dies zu seinem eigenen Nachteil. Da stellt sich überhaupt schon die Frage, ob das AGB im Sinne von §310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und der formularmäßige Ausschluss von jeglicher Haftung ist nun mal nicht erlaubt

Das ist hier auch gar nicht der Fall!!! Wo liest du denn hier, dass auf jegliche Art der Inanspruchnahme verzichtet wird. Das steht da nicht!!! Das ist dir aber auch bewusst und daher verstehe ich deine Beharrlichkeit nicht.
Und ausserdem:
§310 Absatz 1 Satz 1 BGB sagt § 309 findet keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet wird! Genau das ist hier aber der Fall. § 309 ist NICHT anzuwenden.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Max_Dopseknödel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen!

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich habe jetzt mal, stellvertretend für alle, den ersten Beitrag als Hilfreich markiert. Ich werde das bei den restlichen auch noch machen. Fairnisshalber muss ich allerdings sagen, dass ich spätestens nach der Hälfte der Antworten geistig das "Schlachtfeld" verlassen habe. Da fehlte mir einfach das Staatsexamen in Jura :) .
Trotzdem toll, wie schnell geantwortet wurde.
Da sich der Held nicht mehr gemeldet hat, nehme ich an, er hat (hoffentlich) aufgegeben.
Sollte er nochmal anrufen, werde ich ihn höfflich bitten, sein Anliegen schriftlich zuzusenden. Mein Anwalt wäre bereits informiert.

Vielen, vielen Dank also nochmal

Max Dopseknödel

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Max_Dopseknödel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen!

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich habe jetzt mal, stellvertretend für alle, den ersten Beitrag als Hilfreich markiert. Ich werde das bei den restlichen auch noch machen. Fairnisshalber muss ich allerdings sagen, dass ich spätestens nach der Hälfte der Antworten geistig das "Schlachtfeld" verlassen habe. Da fehlte mir einfach das Staatsexamen in Jura :) .
Trotzdem toll, wie schnell geantwortet wurde.
Da sich der Held nicht mehr gemeldet hat, nehme ich an, er hat (hoffentlich) aufgegeben.
Sollte er nochmal anrufen, werde ich ihn höfflich bitten, sein Anliegen schriftlich zuzusenden. Mein Anwalt wäre bereits informiert.

Vielen, vielen Dank also nochmal

Max Dopseknödel

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Falsch.
Dort steht

.... unter Verzicht jeglicher Art von Gewährleistung und Garantie .

.... von jeglicher Haftung


Harry was haben gesetzliche Gewährleistung und eine freiwillige Garantie mit der Haftung bei
Zitat (von Harry van Sell):
... Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit....
zu tun?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120002 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Wo liest du denn hier, dass auf jegliche Art der Inanspruchnahme verzichtet wird. Das steht da nicht!!!

Ich habs fett markiert.


Zitat (von micbu):
Das ist dir aber auch bewusst und daher verstehe ich deine Beharrlichkeit nicht.

Das ist nun mal gängige Ansicht des BGH, von daher ... kann man ignorieren, muss man aber nicht...



Zitat (von spatenklopper):
Harry was haben gesetzliche Gewährleistung und eine freiwillige Garantie mit der Haftung bei

Zitat (von Harry van Sell):
... Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit....

zu tun?

Weil eine umfassende Haftungsfreizeichnung in AGB auch denkbare Körper- und Gesundheitsschäden umfasst. Was eine unangemessene Benachteiligung ist
Hat der BGH ja nicht nur ein mal so entschieden: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2072/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06: Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagen...">VIII ZR 72/06</a>, VIII ZR 141/06 , VIII ZR 174/12 , VIII ZR 183/12 , VIII ZR 26/14



Dies gilt gemäß BGH nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst dann, wenn der man das Fahrzeug nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben haben sollte (VIII ZR 141/06 ).



Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
kay1212
Status:
Schüler
(289 Beiträge, 123x hilfreich)

Der Turbolader dürfte in einem 10 Jahre alten Auto , als Verschleißteil gerechnet werden .Wenn es ein sehr junger Gebrauchter wäre , könnte man dies vielleicht anfechten .

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich habs fett markiert.

Nein, hast du nicht, du hast lediglich fett markiert, dass der Ankäufer auf Gewährleistung und Garantie verzichtet. Nicht mehr und nicht weniger. In diesem Vertrag gibt es keine allumfassende Freistellung von jeglicher Haftung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120002 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von micbu):
In diesem Vertrag gibt es keine allumfassende Freistellung von jeglicher Haftung.

Lies einfach mal was der BGH zu dem Thema in seine Urteilen geschrieben hat.



Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Danke Harry und Co. für die Links und Aktenzeichen. :)

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
ies einfach mal was der BGH zu dem Thema in seine Urteilen geschrieben hat.

Hab ich, hat aber nichts mit dem von dir fett markierten Text zu tun. Das ist einfach kein allumfassender Ausschluss.

0x Hilfreiche Antwort

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