>Auto verkauft - nun Probleme
Es besteht grundsätzlich für Sie keine Pflicht,den Wagen zurückzunehmen oder die Reparatur zu bezahlen, da Sie mit dem Käufer einen wirksamen Haftungsausschluß vereinbart haben.
Sie sind als Privatperson tätig geworden, also nicht als (Gebrauchtwagen-)Händler, das von Ihnen verkaufte KFZ war eine gebrauchte Sache. Die Verwendung des Musterkaufvertrages stellt somit kein Problem dar.
Wie Sie sicher bereits in anderen Beiträgen gelesen haben, ist das Problem solcher Fälle meist die Beweisbarkeit. Sie können durch den
Kaufvertrag lediglich nachweisen, daß Sie einen Haftungsausschluß vereinbart haben. Sie können dadurch aber nicht beweisen, daß Sie den Schaden arglistig verschwiegen haben. Daher wird der Käufer versuchen, Ihnen gerade dieses
zu unterstellen. Gelingt es ihm, das Gericht davon zu überzeugen, daß Sie den Schaden kannten und nur verschwiegen haben, müßten Sie das Gegenteil beweisen. Dies hängt nun von der Art des Schadens ab. Sie müssen glaubhaft schildern können, daß Sie keine Ahnung von der vermeintlich defekten Klimaanlage/Lüftung hatten.
Grob gesagt gilt also: Mängel, die einem normalen Fahrer auffallen müssen, können Sie nicht übersehen haben, so daß Sie sie hätten mitteilen müssen. Schäden, die nur ein Fachmann bemerkt, können Ihnen dagegen schwer angerechnet werden.Im übrigen ist zu sagen, daß wenn der Käufer die Reparatur bereits hat durchführen lassen, er sowieso keinen Ersatz dafür verlangen kann.
von Stelenaje am 10.03.2009 15:34
Status: Legende (349 Beiträge)
Userwertung:
3,6
(von 20 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden