Guten Tag,nach weniger als 12 Monaten werde ich aus meiner jetzigen Wohnung ausziehen. Ich war Erstmieter nach einer Komplett-Sanierung des Hauses. Das bedeutet, die Wohnung war komplett neu renoviert. Wie mir bekannt ist, sind starre Klauseln, die bspw. eine Renovierung bei Auszug vorschreiben nicht wirksam. Eine solche steht auch nicht im Mietvertrag. Allerdings bat mich der Vermieter die Wände neu zu streichen. Ein Streichen der Decke ist nicht notwendig. Muss ich dies machen? Was ist mit Löchern an der Decke, die beim Anbringen der Lampen gebohrt worden sind. Reicht es aus, diese mit Gips einfach aufzufüllen? In diesem Fall würde man vermutlich auch später erkennen, wo früher einmal Löcher waren. Damit die Decke wieder einheitlich weiß ist, müsste auch die Decke neu gestrichen werden.Vielen Dank für Eure Antworten im Voraus. Grüße Socke
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>Auszug nach einem Jahr - Wohnung renovieren?
Der Vermieter kann im Falle einer gültigen renovierungsklausel eine Renovierung dann verlangen, wenn der Grad der Abnutzung eine Renovierung erforderlich macht. Bei nur 12 Monaten Mietdauer ist der Vermieter dafür beweispflichtig, dass eine Renovierung bereits jetzt schon fällig ist. Ob dem Vermieter ein solcher Beweis notfalls gelingen kann, musst du selbst beurteilen. Wie sieht denn die Abnutzung aus?Dübellöcher brauchst du gar nicht verschließen, jedenfalls dann nicht, wenn es nicht übermäßig viele sind. Dübellöcher gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch und stellen keine Beschädigung im Sinne des Gesetzes dar, welchen man beseitigen müsste.
Dübellöcher sind - in gewissem Umfang - keine Beschädigung. Warum sollte ich also etwas, was nicht beschädigt ist, trotzdem reparieren ???Das Verschließen von Dübellöchern wäre doch daher die Beseitigung eines gar nicht vorhandenen Schadens. -- Editiert am 04.07.2009 16:50
Vielen Dank für Eure Antworten.Küche und Bäder in der Regel - laut Mietvertrag - alle 3 Jahre zu renovieren. Kann der Vermieter hier beispielsweise ein Drittel der Renovierungskosten der Küche verlangen?Grüße Socke