>Auszug Wohungsübergabe
Hallo zusammen,
wir haben die schlüssel jetzt mit Expressbrief zugeschickt.
Die Klausel lautet wie folgt:
"§ 8 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter ist verpflichtet, die
Schönheitsreparaturen durchzuführen.
2. Unter
Schönheitsreparaturen werden insbesondere verstanden: das fachgerechte Streien oder Tapezieren der Decken und Wände, das Streichen, Lakieren bzw. Lasieren der Fenster (innen) und Türen, der Zentralheizungskörper einschließlich der Heizungsrohre und sonstiger Versorgungsrohre sowie die sachgemäße Pflege der Fußböden und das reinigen der teppichböden.
Der übliche Turnus der Schönheitsperaraturen beträgt bei Küchen, Duschen und Bädern 3 jahre, bei Wohnzimmern 4 bis 5 Jahre bei schlafzimmern 5 bis 6 Jahre. Entscheidend ist jedoch der jeweilige zustand, so dass dieser turnus sich verlängern oder verkürzen kann. Eine Anfangsrenovierung schuldet der mieter nicht.
Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist der vermieter berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen. Voraussetzung ist, dass er vorher dem Mieter eine angemessene Frist zur Durchführung der Arbeiten gesetzt hat mit der Ankündigung, dass nach Ablauf der frist die Arbeiten anderweitig ausgeführt und schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn die Ausführung der Arbeiten seitens des mieters ablehnt wurde.
3. Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichteT, anteilige kosten für Schönheitreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter bestimmten Fachbetriebs wie folgt zu zahlen:
Besteht das Mietverhältnis vei Auszug länger als ein Jahr oder liegen die letzten
Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33 %, bei mehr als zwei Jahren 66% der kosten für Renovierung der Naßräume. Bei den übrigen Räumen sind nach mehr als einem Jahr 20 %, nach mehr als zwei Jahren 40 %, nach mehr als drei Jahren 60% und nach mehr als vier Jahren 80 % der künftigen Renovierungskosten zu zahlen. Ein vom Vermieter eingeholter Kostenvoranschlag ist für den Mieter nicht verbindlich; er ist berechtigt, einen eigenen Kostenvoranschlag einzuholen.
Der Mieter ist jedoch berechtigt, diese Zahlungsverpflichtung abzuwenden, indem er die
Schönheitsreparaturen selbst fachgerechtausführt oder ausführen lässt.
Die oben in Ziff. 2 aufgeführten Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen."
Ergibt sich was daraus?
Spielt es nicht eine Rolle, dass die Türen beim Einzug nicht neu gestrichen waren und die letzte Renovierung vor unserem Einzug acht Jahre her war, was man den Türen auch sehr angesehen hat?
Viele Grüße
Werner1971
von werner1971 am 02.07.2009 22:13
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