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Auszug Wohungsübergabe

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Auszug Wohungsübergabe

Hallo,

vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

Wir hatten heute mit unserem Vermieter einen Übergabetermin.

Wir hatten alle Räume gestrichen. Im Mietvertrag steht aber unter Schönheitsreparaturen, dass der Mieter diese durchzuführen hat. Unter anderem gehört hier auch das "fachgerechte Streichen, Lakieren oder Lasieren der Türen" dazu. Allerdings waren die Türen bei unserem Einzug auch nicht gestrichen worden. Im Gegenteil: Da es sich hier höchstwahrscheinlich um die Originaltüren (anno 1930) handelt, waren die Türen zum Teil verzogen und der Lack aufgeplatzt.

Sind wir in diesem Fall überhaupt verpflichtet, diese Arbeiten durchzuführen? Gerade solche Tätigkeiten kann wohl nur ein gelernter Handwerker erledigen.

Außerdem hat der Vermieter dies von anderen Mietern im Haus, die ausgezogen sind, nicht verlangt. Er ist wohl sauer, dass er zweimal sang- und klanglos einen Rechtsstreit wegen einer Neuordnung der Gartenbenutzung verloren hat.

Der Vermieter hat sich geweigert die Schlüssel entgegen zu nehmen. Wie verhält man sich den in diesem Fall?

Vielleicht kann uns jemand dabei helfen.

Viele Grüße

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von werner1971 am 28.06.2009 22:28
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>Auszug Wohungsübergabe
Hallo,

schreib doch mal den genauen Wortlaut der Klausel mit den Schönheitsreparaturen hier rein. Was der Vermieter mit Vormietern gemacht hat spielt für Dein Vertragsverhältnis keine Rolle.

Zur Schlüsselübergabe:
Den Schlüssel mit einem Zeugen beim Vermieter in den Briefkasten werfen oder per Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Kostet so um die 20 EUR, wäre aber der sicherste Weg.

Gruß
Michael



von Michael32 am 28.06.2009 22:43
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>Auszug Wohungsübergabe
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von guest-12324.08.2009 16:50:38 am 29.06.2009 09:52
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>Auszug Wohungsübergabe
Hallo zusammen,

wir haben die schlüssel jetzt mit Expressbrief zugeschickt.

Die Klausel lautet wie folgt:

"§ 8 Schönheitsreparaturen

1. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen.

2. Unter Schönheitsreparaturen werden insbesondere verstanden: das fachgerechte Streien oder Tapezieren der Decken und Wände, das Streichen, Lakieren bzw. Lasieren der Fenster (innen) und Türen, der Zentralheizungskörper einschließlich der Heizungsrohre und sonstiger Versorgungsrohre sowie die sachgemäße Pflege der Fußböden und das reinigen der teppichböden.

Der übliche Turnus der Schönheitsperaraturen beträgt bei Küchen, Duschen und Bädern 3 jahre, bei Wohnzimmern 4 bis 5 Jahre bei schlafzimmern 5 bis 6 Jahre. Entscheidend ist jedoch der jeweilige zustand, so dass dieser turnus sich verlängern oder verkürzen kann. Eine Anfangsrenovierung schuldet der mieter nicht.

Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist der vermieter berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Voraussetzung ist, dass er vorher dem Mieter eine angemessene Frist zur Durchführung der Arbeiten gesetzt hat mit der Ankündigung, dass nach Ablauf der frist die Arbeiten anderweitig ausgeführt und schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn die Ausführung der Arbeiten seitens des mieters ablehnt wurde.

3. Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichteT, anteilige kosten für Schönheitreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter bestimmten Fachbetriebs wie folgt zu zahlen:
Besteht das Mietverhältnis vei Auszug länger als ein Jahr oder liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33 %, bei mehr als zwei Jahren 66% der kosten für Renovierung der Naßräume. Bei den übrigen Räumen sind nach mehr als einem Jahr 20 %, nach mehr als zwei Jahren 40 %, nach mehr als drei Jahren 60% und nach mehr als vier Jahren 80 % der künftigen Renovierungskosten zu zahlen. Ein vom Vermieter eingeholter Kostenvoranschlag ist für den Mieter nicht verbindlich; er ist berechtigt, einen eigenen Kostenvoranschlag einzuholen.

Der Mieter ist jedoch berechtigt, diese Zahlungsverpflichtung abzuwenden, indem er die Schönheitsreparaturen selbst fachgerechtausführt oder ausführen lässt.

Die oben in Ziff. 2 aufgeführten Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen."

Ergibt sich was daraus?

Spielt es nicht eine Rolle, dass die Türen beim Einzug nicht neu gestrichen waren und die letzte Renovierung vor unserem Einzug acht Jahre her war, was man den Türen auch sehr angesehen hat?

Viele Grüße

Werner1971


von werner1971 am 02.07.2009 22:13
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>Auszug Wohungsübergabe
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von guest-12324.08.2009 16:50:38 am 02.07.2009 22:17
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von guest123-2367 am 02.07.2009 22:47
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>Auszug Wohungsübergabe
@ Werner

Fritz Teufel ist es langweilig, Du musst jetzt die Frage formulieren :
"Und welche Rolle"

Dann antwortet er :
"Eine sehr große Rolle"

@ Fritz
Bist Du in der Lage, ganze Sätze von Dir zu geben, aus denen man dann auch erkennen kann, was der tiefere Sinn Deiner Antwort ist ?

Gruß
Michael



von Michael32 am 02.07.2009 23:01
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>Auszug Wohungsübergabe
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von guest-12324.08.2009 16:50:38 am 02.07.2009 23:06
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>Auszug Wohungsübergabe
@ Morti

warum denn, ist doch alles schon geklärt:

quote:
...Spielt es nicht eine Rolle, dass die Türen beim Einzug nicht neu gestrichen
waren ...

doch

Was will man den mehr ??




von Michael32 am 02.07.2009 23:09
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von guest-12324.08.2009 16:50:38 am 02.07.2009 23:23
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von guest123-2367 am 03.07.2009 00:02
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