Auszug - Was kommt bei der Renovierung auf mich zu?

15. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
IraThess
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug - Was kommt bei der Renovierung auf mich zu?

Hallo,

Ich ziehe nach 20 Jahren aus, da ich mir Eigentum gekauft habe. Durch das seltene umziehen kenne ich mich deswegen nicht so gut aus und benötige deswegen eure Hilfe.

Vor kurzem war ein Angestellter vom Vermieter hier und hat sich die Wohnung begutachtet. Er sagt, ich müsste fast alle Tapeten abreißen und durch Rauhfaser ersetzen und es anschließend weiß einstreichen. Außerdem noch die Heizungen streichen.
Heute bekam ich einen Brief von der Gesellschaft, wo drin steht:

Zitat:
...dass die elektrische Anlage im Hinblick auf die technische Anforderungen erneuert werden muss. In diesem Zusammenhang haben wir uns entschlossen nach dem Auszug in der Wohnung umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Demnach ist die Durchführung der Schönheitsreparaturen vorerst nicht zielführend, da für die erforderlichen Arbeiten an elektrischen Anlagen sämtliche Wände aufgestemmt werden müssen.


Sie haben mir zwei Varianten angeboten. In der Variante A sollte ich nur die Wohnung räumen keine Schönheitsreparaturen ausführen. Dafür sollte ich 1300 € einmalig an die Gesellschaft zahlen. Für Variante B sollte ich nur die Tapeten abreißen und 850 € an die Gesellschaft zahlen.

Meine Frage an euch ist: Läuft das hier alles mit rechten Dingen zu? Besonders das mit dem Rauhfaser. War es vor 20 Jahren üblich Rauhfaser zu verlegen? Was haltet ihr von dem Angebot beziehungsweise was würdet ihr an meiner Stelle tun.


Ich möchte mich jetzt schon für eure Mühe und Hilfe bedanken.

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5 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von IraThess):
was würdet ihr an meiner Stelle tun.


Die Wohnung besenrein zurück geben, PUNKT.

Was genau steht denn im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen?

Da hat sich in 20 Jahren die Rechtsprechung x mal geändert. Fast immer zugunsten des Mieters.

Das was der Vermieter da "vorschlägt" klingt verdammt nach Abgeltungsklausel. Diese ist vor einiger Zeit vom BGH für unwirksam erklärt worden.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
IraThess
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

(1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist die überlassene Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben

(2) Hat das Mitglied Änderungen in der überlassenen Wohnung vorgenommen so hat es den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung der Nutzungsverhältnisses wiederherzustellen, soweit nichts anders vereinbart ist oder wird. Für Anlagen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb der überlassen Wohnung gilt das gleiche. Die Genossenschaft kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn dieses Mitglied angemessen entschädigt. Der Genossenschaft steht dieses Recht nicht zu, wenn das Mitglied an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat.

(3) Hat das Mitglied Schönheitsreparaturen übernommen, so sind sie nach Nummer vier Abs. 2 AVB fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung der Nutzungsverhältnis nachzuholen.

(4) Sind bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses Schönheitsreparatur noch nicht völlig im Sinne von Nummer vier Abs. 2 AVB, so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch das Mitglied bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berücksichtigt worden ist. Zu Berechnungen des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne des Nummer vier Abs. 2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparaturen im Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses ermittelt.

Der zu zahlende Anteil entspricht soweit nach Nummer vier Abs. 3 nicht anders gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen laut Nummer vier Abs. 2 und den seit Ausführungen der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.

Die Kostenanteile des Mitglieds werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet vergleiche Nummer drei Abs. 2. Soweit das Mitglied noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses durchführt, ist es von der Zahlung des Kostenanteils befreit.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Das scheint ein Genossenschaftsvertrag und kein normaler MIetvertrag zu sein. Mir ist nie klar, ob und was sich dadurch ändert. Wenn du sicher sein willst, musst du dazu einen Experten (sprich Anwalt) befragen.

Abschnitt (4) wäre im normalen Mietrecht eine sogenannte Quotenklausel und damit unwirksam. Ansonsten fehlt noch die Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen. Auf die wird es ankommen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Bei Genaossenschaftenist man kein normaler Mieter, sondern als Mitglied auch Vermieter.

Man sollte da eine Anwalt fragen der sich auch mit Mietrech im Bereich der Genossenschaft auskennt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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