Mein Mann bezieht zur Zeit Krankengeld, das wird auch noch einige Zeit so bleiben, Anspruch auf Urlaubsgeld ja und nun meine Frage wann. Wenn er wieder arbeitsfähig ist und in Urlaub geht oder jetzt wo alle ihr Urlaubsgeld bekommen ?
Auszahlung des Urlaubsgeldes bei Bezug von Krankengeld Zeitpunkt ?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn dein Mann jetzt und noch auf unbestimmte Zeit Krankengeld bezieht, hat der in dieser Zeit keinen Anspruch auf Leistungen aus dem AV, also auch nicht auf Urlaubsentgelt oder Urlaubsgeld.
Auch nicht wenn dasUrlaubsgeld unabhängig vom Urlaub,einmal im Jahr pauschal an alle Arbeitnehmer gezahlt wird. Auch wenn sie nicht in Urlaub gehen?
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Ich hätte nicht erwartet, dass 'kein Anspruch' nicht verständlich sein könnte; ich übersetze: Null (0,00).
Dein Mann kommt sozusagen in der Rechnung seines AG derzeit gar nicht vor.
ZitatIch hätte nicht erwartet, dass 'kein Anspruch' nicht verständlich sein könnte :
Das liegt vielleicht daran, dass Ihre ausgedachten Behauptungen falsch sind. Ein Blick ins Gesetz würde manchmal viel bewirken und viele Probleme von alleine lösen.
ZitatWenn dein Mann jetzt und noch auf unbestimmte Zeit Krankengeld bezieht, :hat der in dieser Zeit keinen Anspruch auf Leistungen aus dem AV
(Editiert - mäßigen Sie Ihren Ton!)
Natürlich hat der Mann Anspruch auf Leistungen aus dem AV, z.b. dann wenn ein vertraglicher Zuschuss zu einem Krankengeld vereinbart ist (Ist in vielen Arbeitsverträgen der Fall). Dieser Zuschuss darf zusammen mit dem Krankengeld das frühere Nettoentgelt allerdings nicht um mehr als 50,00 Euro übersteigen, ansonsten wird halt entsprechend gekürzt! Gleiches gilt bei einer Stufenweisen-Wiedereingliederung in der für die Teilstunden Entgelt bezogen wird. Es wird trotzdem das volle KG gezahlt, solange das Arbeitsentgelt aus der StWE zusammen nicht mehr ergeben als das frühere Netto + 50,00 Euro
Zitat aus dem Gesetz: SGB IV § 23c
(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen.
und hier noch ein weiteres Gesetz für dich zum Naschen: SGB V, § 49, Abs. 1 Satz 1
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Wir wundern uns in der Krankenkasse immer wieder wie viel Leute meinen Ahnung vom SGB zu haben...
-- Editiert von Nordix am 25.06.2016 11:34
-- Editiert von Moderator am 25.06.2016 14:33
-- Editiert von Moderator am 25.06.2016 14:34
ZitatNatürlich hat der Mann Anspruch auf Leistungen aus dem AV, z.b. dann wenn ein vertraglicher Zuschuss zu einem Krankengeld vereinbart ist (Ist in vielen Arbeitsverträgen der Fall). :
Wieso wird denn hier jetzt ein Zuschuss zum Krankengeld ins Spiel gebracht, um den es hier doch gar nicht geht? Es wird hier doch nach Urlaubsgeld gefragt und das ist nunmal was anderes als ein Zuschuss zum Krankengeld. Und die SGB-Vorschriften haben auch rein gar nichts mit der Sache zu tun. (Mal abgesehen davon, dass Erfahrungsgemäß eher wenige Arbeitsverträge Lohnfortzahlung über die gesetzliche Regelung hinaus bzw. Zuschüsse zum Krankengeld vorsehen.)
ZitatAuch nicht wenn dasUrlaubsgeld unabhängig vom Urlaub,einmal im Jahr pauschal an alle Arbeitnehmer gezahlt wird. Auch wenn sie nicht in Urlaub :
gehen?
Man müsste wissen, ob der Urlaubsgeldanspruch Gratifikations- oder Entgeltcharakter hat. Das kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Hin und wieder steht drin, warum Sonderzahlungen geleistet werden, z.B. um Betriebstreue zu belohnen. Steht nichts drin, muss eine Auslegung durchgeführt werden. Das ist dann aber eine Wertungsfrage und könnte so oder so ausgehen.
Mein Mann konnte sich aussuchen ob er Urlaubsgeld monatlich zum Lohn oder einmal jährlich auszahlen lassen will. Die Entscheidung ist jährlich.
Dies hilft in der Sache auch nicht weiter. Was steht im Arbeitsvertrag oder in einem evtl. anwendbaren Tarifvertrag?
Und jetzt?
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