>Ausweisung, false Aufenthaltstitel Verlängerung
Wenn man präzise Antworten will, sollte man auch die Fakten richtig benennen:
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Aufenthaltstitel nach §31 AuslG bis Volljährigkeit, also bis 2024.
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Nein, das Kind ist 2008 in Deutschland geboren, die AE, dass er besitzt ist bis zum 16 Lebensjahr.
Volljährig wird ein Kind mit 18, nicht mit 16.
Hier wieder zwei Dinge, die nicht zusammenpassen:
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Ab Oktober 2011 (also, als wir gerichtlich geschieden worden sind) bekam ich s.g. eigenständige Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr (ich habe es allerdings noch nicht in meinem Pass drin).
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Ich hätte es schon längst machen müsste, aber weil ich noch laufende AE aus der Ehe habe, bin ich noch nicht dabei dies zu beantragen.
Haben Sie eine eigenständige AE oder die "laufende AE aus der Ehe"? Wann haben Sie die ABH von der
Trennung unterrichtet und von der Scheidung?
Das Problem ist, dass Sie durch die zwischenzeitliche Gesetzesänderung keinen Anspruch mehr haben auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Hätten Sie damals nicht gelogen, hätten Sie die AE nach § 31 erhalten. Wenn Ihnen die ABH mitteilt, das Sie Ihnen jetzt diesen Aufenthaltstitel erteilen will, dann aufgrund von falschen Angaben. Nach
§ 95 (2) AufenthG ist es eine Straftat, unrichtige Angaben zu machen, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten.
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angenommen, gäbe es außer Vorhaben des Ex-Mannes die Verlängerun des AE nach der Trennung zu melden, keine andere Einwände, könnte er durchsetzen, dass mir(aufgrund von falschen Angaben) die AE entzogen wird und ich ausgewiesen werden würde?
Durchsetzen kann er nichts. Aber wenn die ABH davon erfährt, dass die Ehe keine 3 Jahre Bestand hatte, darf die eigenständige AE nicht erteilt werden (Vertrauensschutz scheidet m.E. wegen der Lüge aus). Wenn die ABH nicht vollkommen schläfrig ist, sollte ihr auch von selber auffallen, dass bei der
Scheidung und dem Trennungsjahr etwas nicht stimmen kann: Trennung im Oktober 2010, danach falsche Angaben bei der ABH über eine bestehende eheliche Gemeinschaft und Scheidung im Oktober 2011.
Ob eine andere AE als die nach § 31 infrage kommt, muss anhand der Gesamtumstände geprüft werden. Ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit haben könnte, wird durch § 4 (3) StAG geregelt. Der Vater muss hierzu nicht nur zum Zeitpunkt der Geburt eine NE gehabt haben, sondern auch seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Dann könnten Sie als Mutter eines Deutschen eine AE erhalten.
von Felicite am 20.03.2012 15:08
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