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Auswahl des Vorsitzenden der Einigungsstelle: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!

Von Rechtsanwältin Caroline Steurer
3.1.2011 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1006 Aufrufe
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Einigungsstelle, Arbeitgeber, Betriebsrat

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann bei Bedarf eine Einigungsstelle gebildet werden. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von Betriebsrat und Arbeitgeber bestimmt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Parteien einigen müssen. Man einigt sich hinsichtlich des Vorsitzenden in der Regel auf einen patenten Arbeitsrichter. Kommt eine Einigung über den unparteiischen Vorsitzenden nicht zustande, wird er vom Arbeitsgericht bestellt. All dies ergibt sich aus § 76 BetrVG. Jede Partei möchte natürlich „ihren“ Vorsitzenden durchbringen, denn durch dessen Kenntnisse, Erfahrung und Verhandlungsgeschick soll eine Einigung forciert werden. Erst wenn keine Einigung erzielt wird, hat er in einer sodann folgenden Entscheidung der Einigungsstelle ein Stimmrecht.

Das LAG Hamm hat am 19.07.2010 unter dem Aktenzeichen 10 TaBv 39/10 durch Beschluss entschieden, dass Arbeitsgerichte an den Vorschlag einer Partei gebunden sind, sofern die andere Partei keine nachvollziehbaren Gründe für dessen Ablehnung mitteilt.

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Caroline Steurer
Frankfurt
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Arbeitsrecht, Sportrecht, Vertragsrecht, Vereinsrecht

Der Fall:

Der Betriebsrat hatte im hiesigen Verfahren einen Richter des Bundesarbeitsgerichts als Vorsitzenden vorgeschlagen. Der Arbeitgeber hatte diesen Richter abgelehnt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass ein Richter der höchsten deutschen arbeitsgerichtlichen Instanz nicht geeignet sein könnte, weil er evt. Einfluss auf die nachfolgende Entscheidung in der Sache selbst haben könnte.

Die Entscheidung:

„Das Betriebsverfassungsgesetz normiert keine besonderen Voraussetzungen für das Amt des Einigungsstellenvorsitzenden. Bei dem Einigungsstellenvorsitzenden muss es sich lediglich um eine Person handeln, die die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 5 ArbGG (Inkompatibilität) und des § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Unparteilichkeit) erfüllt. Insoweit wird die bloße Ablehnung eines von einer Betriebspartei vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden durch die andere Betriebspartei ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe zu Recht für unzureichend gehalten [.. .] Die Voraussetzungen der Inkompatibilität und der Unparteilichkeit sowie der notwendigen Sach- und Rechtskunde kann von der Arbeitgeberin bei dem Richter am Bundesarbeitsgericht K1 nicht in Frage gestellt werden. Bei dem bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen äußerst fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Bedenken gegen den Richter am Bundesarbeitsgericht K1 als Einigungsstellenvorsitzenden vermag die Beschwerdekammer nicht zu teilen. Aus welchen Gründen die Beteiligung eines Richters am Bundesarbeitsgericht an der Einigungsstellenentscheidung Einfluss auf eine etwa nachfolgende gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit haben könnte, ist nicht ersichtlich.“, so dass LAG Hamm in seiner Entscheidung.

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