Hallo ihr Lieben,
ich würde mich gerne mal über ein paar Dinge informieren. Ich habe letztes Jahr mit 2 Partnern eine kleine UG gegründet. Wir sind alle drei Geschäftsführer. Nun möchte ich jedoch die UG verlassen. Wir haben alle gleich viel Arbeit in unsere Dienstleistung investiert. Mein Bereich war bzw. ist die Erstellung der Webseite mit Online-Shop, Print-Medien, CI (Logo, Visitenkarten, Briefpapier) usw.
Meine beiden Partner möchten jedoch das Unternehmen weiter führen und alle von mir erstellten Medien behalten. Die Webseite läuft aktuell noch auf meinem privaten Server.
Wenn ich das Unternehmen verlasse, habe ich noch Anspruch auf meine Werke (z.b. durch eine Abfindung) bzw. müssen meine Partner mir einen Teil dafür erstatten oder gehören anschließend alle Medien ihnen?
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
digitalpioneer
-- Editier von digitalpioneer am 17.08.2016 14:26
Austritt aus UG bei drei Geschäftsführern
17. August 2016
Thema abonnieren
Frage vom 17. August 2016 | 14:25
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Austritt aus UG bei drei Geschäftsführern
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 19. August 2016 | 17:58
Von
Status: Praktikant (502 Beiträge, 179x hilfreich)
Das stimmt nicht, man kann auch austreten.
Im Gegenzug erhält man einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch der sich in der Regel an dem Verkehrswert orientiert.
-- Editiert von mgrasek100 am 19.08.2016 18:02
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#3
Antwort vom 22. August 2016 | 07:18
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
Es gibt keinen Austritt - man bleibt, auch wenn man nicht will, Gesellschafter.
Das folgende gilt auch für die UG (haftungsbeschränkt): http://www.huemmerich-partner.de/mandanteninformation/pdf_klose/05_09_ra_klose.pdf
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#5
Antwort vom 23. August 2016 | 04:37
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
Zitat:ZitatEs gibt keinen Austritt - man bleibt, auch wenn man nicht will, Gesellschafter. :
So ist.
Es sei denn eben, man verkauft seinen Anteil an der Gesellschaft, oder die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert.
Ansonsten empfiehlt sich ein Blick in die Satzung der Gesellschaft. Dort können solche Fälle geregelt werden.
Außerdem bliebe sonst noch gegen die Gesellschaft auf Auflösung zu klagen.
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