Ausschlussfrist in Arbeitsverträgen für Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche unwirksam

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Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.09.2005 eine formularmäßige Ausschlussfrist für die Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche von weniger als drei Monaten für unangemessen kurz erklärt. Dies hatte die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge und der Arbeitnehmer konnte Überstundenvergütungen auch nach dem Ablauf von drei Monaten geltend machen. Die Grenze ist nun die gesetzliche Verjährung. Arbeitgeber sollten ihre Formulararbeitsverträge überprüfen, da diese erfahrungsgemäß eine Verfallfrist von zwei Monaten vorsehen.

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