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Ausschluss des Ehegattenerbrechts

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Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Nach § 1933 BGB gilt Folgendes:
quote:
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Die Erblasserin hat im vorliegenden Fall ca. zwei Wochen vor ihrem Tod die Scheidung eingereicht. Der Antrag lag dem Gericht vor, wurde dem Ehemann jedoch erst einige Tage nach dem Tod der Erblasserin zugestellt.

Die Eheleute lebten seit ca. 10 Jahren getrennt und waren hoffnungslos zerstritten, so dass jegliche Kommunikation schon seit geraumer Zeit über Anwälte lief.

Ein Testament existiert nicht, lediglich eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht, die jeweils eine Freundin der Verstorbenen als Bevollmächtigte ausweisen. Dass der Ehemann eigentlich nichts erben sollte, war allgemein bekannt, aber leider nicht schriftlich festgelegt.

Wie sieht es aus - erbt der Ehemann? Oder reicht der Scheidungsantrag aus, um ihn auszuschließen?

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von Platypus am 03.02.2012 14:41
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>Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Der Scheidungsantrag reicht aus, um das Erbrecht des Ehegatten auszuschließen. Der Ehemann erbt daher nicht.

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von hh am 03.02.2012 15:04
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>Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Ich habe schon mehrfach gelesen, dass das Ehegattenerbrecht erst mit der Rechtshängigkeit der Scheidung endet, d.h. erst mit der Zustellung. Das ergebe sich angeblich aus § 1933. Ich verstehe allerdings nicht, inwiefern sich das daraus ergeben sollte, ich würde es auch so sehen, dass die Anhängigkeit reichen müsste. Gibt es Begründungen für die jeweiligen Sichtweisen?

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von Platypus am 03.02.2012 16:51
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>Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Es gibt eine durchschlagende Begründung für die Variante mit der Rechtshängigkeit - es ist die Sichtweise des BGH, siehe dessen Urteil vom 06.06. 1990, (IV ZR 88/89).

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von muemmel am 03.02.2012 19:56
Status: Tao (8913 Beiträge)
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>Ausschluss des Ehegattenerbrechts
quote:
Es gibt eine durchschlagende Begründung für die Variante mit der Rechtshängigkeit - es ist die Sichtweise des BGH, siehe dessen Urteil vom 06.06. 1990, (IV ZR 88/89).
Und da gibt es nichts anderes? Immerhin wäre diese Scheidung durchgewunken worden...

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von Platypus am 03.02.2012 20:32
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>Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Ich habe Zweifel daran, dass das Urteil noch anwendbar ist, da der § 1933 BGB mit Wirkung vom 01.01.2002 geändert wurde.

Satz 2 alt:
Das gleiche gilt, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte.

Satz 2 neu ab 01.01.2002:
Das gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.

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von hh am 03.02.2012 21:01
Status: Tao (23494 Beiträge)
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>Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Danke, hh!

Ich hatte mir das BGH-Urteil durchgelesen und konnte es mit dem Wortlaut des § 1933 nicht in Einklang bringen. Diese Änderung war mir nicht bewusst, bin aber auch nicht ansatzweise vom Fach.

Wie dem auch sei, es gibt dieses BGH-Urteil und meist wird es wohl auch nicht in Frage gestellt. In der genannten Erbangelegenheit gehen jedenfalls bereits zwei Anwälte unabhängig voneinander von der erforderlichen Rechtshängigkeit aus. Was macht man nun als juristischer Laie (der auf Beratungshilfe und PKH angewiesen sein wird), wenn man möchte, dass der Ehemann vom Erbrecht ausgeschlossen wird? Besteht irgendeine Chance, sich damit durchzusetzen?

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von Platypus am 03.02.2012 21:17
Status: Stift (40 Beiträge)
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